Entdecke Veranstaltungen in Regensburg Alle Kultur Oekologie Soziales Kino

Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus für Regensburg!

Hallo. Schön, dass Sie hier lesen oder kommentieren. Fast noch mehr freuen würden wir uns, wenn Sie die Arbeit von regensburg-digital mit einem kleinen (gern auch größerem) Beitrag unterstützen. Wir finanzieren uns nämlich nur zu etwa einem Drittel über Werbeanzeigen. Und für die gibt es bei uns auch ausdrücklich keine zusätzliche Gegenleistung, etwa in Form von PR-Artikeln oder Native Advertising.

Mehr als zwei Drittel unseres Budgets stammt aus Spenden – regelmäßige Beiträge von etwa 300 Mitgliedern im Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.

Anders ausgedrückt: Wir bauen auf Sie – mündige Leserinnen und Leser, die uns freiwillig unterstützen. Seien Sie dabei – mit einem einmaligen oder regelmäßigen Beitrag. Herzlichen Dank.

Spenden Sie mit
Strafrechtsprofessor Müller zu möglichen Szenarien

Wolbergs: Kein zweiter Prozess – doch wie geht es nun weiter?

Dass die zweite Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Joachim Wolbergs nicht zugelassen wurde, bedeutet nicht automatisch, dass über die Vorwürfe in Zusammenhang mit dem „Immobilien Zentrum Regensburg“ nicht verhandelt wird. Laut dem Strafrechtsprofessor Dr. Henning Ernst Müller sind verschiedene Szenarien möglich.

“Zu weiteren Prozessen gegen Oberbürgermeister Joachim Wolbergs im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Spenden wird es nicht kommen”, ist sich Wolbergs-Verteidiger Peter Witting sicher. Doch die Vorwürfe könnten im Rahmen des laufenden Verfahrens doch noch auf den Tisch kommen. Das könnte den Prozess erheblich in die Länge ziehen, sogar ein Quasi-Neustart wäre möglich. Derzeit dürften dazu Überlegungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung laufen.  Foto: om

Die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat eine zweite Anklage gegen Joachim Wolbergs nicht zugelassen. Es ging um Wahlkampfspenden des „Immobilien Zentrum Regensburg“, dessen Eigentümer bereits einen Strafbefehl wegen Bestechung akzeptiert hat. Grund sei eine „untrennbare Verknüpfung“ mit Tatvorwürfen, die bereits im laufenden Prozess vor der 6. Kammer von Richterin Elke Escher in Zusammenhang mit dem Bauteam Tretzel verhandelt werden, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg. Die Sache sei also schon „anderweitig rechtshängig“.

WERBUNG

Weil sich also schon ein anderes Gericht mit dieser Sache befasst – die Kammer von Elke Escher, ergebe sich für die 5. Kammer ein „Befassungsverbot“. Einfach ausgedrückt hat die Entscheidung mit dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz zu tun, dass niemand zwei Mal wegen derselben Straftat angeklagt werden darf. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass die Vorwürfe nicht doch noch Thema vor Gericht werden. Wir haben uns mit dem Strafrechtsprofessor Dr. Henning Ernst Müller über mögliche Szenarien unterhalten, die wir hier vorstellen.

Möglichkeit 1: Beschwerde beim OLG

Die Staatsanwaltschaft legt binnen einer Woche Beschwerde ein und bekommt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg Recht, wenn dieses der Auffassung ist, es handele sich doch um eine andere Sache, die in einem eigenen Prozess angeklagt werden kann. Dann wird das Hauptverfahren über die neue Anklage vor dem Landgericht Regensburg doch noch eröffnet.

Möglichkeit 2: Die Vorwürfe im laufenden Prozess verhandeln

Professor Henning Müller ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht an der Universität Regensburg. Er stellt mögliche Szenarien nach der Nichtzulassung der zweiten Anklage vor. Foto: privat

Folgt man der Ansicht der 5. Strafkammer, es handele sich bei den Spenden des „Immobilien Zentrum Regensburg“ und damit verbundenen Vorwürfen um denselben „Lebenssachverhalt“ und damit um denselben Prozessgegenstand wie bei den Spenden aus dem Umfeld des Bauteam Tretzel, die derzeit vor der 6. Kammer unter Vorsitz von Richterin Elke Escher verhandelt werden, könnte deren Kammer auch den Vorgang Spenden „Immobilien Zentrum Regensburg“ im aktuell laufenden Prozess mitverhandeln, also Zeugen und andere Beweismittel dazu in die Hauptverhandlung einbringen.

Die Staatsanwaltschaft könnte darauf auch mit einem entsprechenden Antrag hinwirken. Das Gericht müsste dann der Verteidigung aber wohl einen entsprechenden Hinweis zur Sachlage geben, da dieser Sachverhalt ja in der maßgeblichen Anklageschrift bisher gar nicht erwähnt wurde.

Da die bisher geplante Beweisaufnahme vor dem Abschluss steht, drängt die Zeit: Die entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der eventuelle gerichtliche Hinweis müssten wohl schon recht zeitnah erfolgen. Sollte die Kammer die IZ-Vorwürfe miteinbeziehen und einen solchen Hinweis zur Sachlage geben, müsste auch der Verteidigung Zeit eingeräumt werden, sich auf die neuen Vorwürfe einzustellen. Dafür gäbe es wiederum zwei Varianten.

Die kurze Variante: Unterbrechung

Eine Unterbrechung des Verfahrens kann für maximal drei Wochen beziehungsweise einen Monat erfolgen. Nach einer solchen Unterbrechung kann weiter verhandelt werden, dann unter Einbeziehung der neuen Vorwürfe. Der Prozess würde sich dann also um einige Wochen oder wenige Monate verzögern.

Die lange Variante: Aussetzung – alles nochmal von vorne

Sind die neuen Vorwürfe umfangreich und genügt deswegen eine Unterbrechung nicht zur Vorbereitung der Verteidigung, dann käme sogar eine Aussetzung des Hauptverfahrens in Betracht. Nach einer Aussetzung muss die Hauptverhandlung neu begonnen werden, um sämtliche Beweise unter Einbeziehung der hinzu gekommenen Vorwürfe noch einmal zu erheben. Es müssten dann alle bisher vernommenen Zeugen noch einmal geladen werden.

Was machen Staatsanwaltschaft und Verteidigung?

Das Gericht kann jedoch – allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – diesen neuen Teil des Verfahrensstoffes ausscheiden, also aus dem Verfahren heraushalten, wenn dieser im Vergleich zu den bereits in der Anklageschrift bezeichneten Taten nicht so sehr ins Gewicht fällt. Dies kann (theoretisch) auch Gegenstand einer Absprache mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung sein, in der dann auch verfahrenstaktische Überlegungen der verschiedenen Seiten eine Rolle spielen könnten.

Es gibt noch die Anklagen 3 und 4

Schließlich muss ja auch noch berücksichtigt werden, dass auch die Entscheidung über die Zulassung der dritten und vierten Anklage gegen Joachim Wolbergs noch aussteht – im Zusammenhang mit den Immobilienunternehmern Ferdinand und Martin Schmack sowie mit dem früheren Geschäftsführer eines Bauträgers aus Mittelfranken. Hier ist von einer ähnlichen Lage auszugehen, so dass man wohl auch diese Sachverhalte im laufenden Verfahren eigentlich noch mit verhandeln müsste, wenn sie nicht aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden werden können.

SUPPORT

Ist dir unabhängiger Journalismus etwas wert?

Dann unterstütze unsere Arbeit!
Einmalig oder mit einer regelmäßigen Spende!

Per PayPal:
Per Überweisung oder Dauerauftrag:

 

Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.
IBAN: DE14 7509 0000 0000 0633 63
BIC: GENODEF1R01

Kommentare (12)

  • Ronald McDonald

    |

    Mit den Expertisen von (Strafrechts-) Experten aus dem Regensburger Uni-Elfenbeinturm ist das so eine Sache, gerade wenn diese professoralen Meinungsäußerungen in die Niederungen der Regensburger Strafgerichtsbarkeit hineingeplipperplappert werden.

    Wir erinnern uns (tiefdunkelbraun) an die SPIEGEL-geadelte Prozeßeinschätzung eines Regensburger Kollegen des Dr. H. Müller damals, als S. E. Weihbischof Williamson (Ex-FSSPX) in absentia unter großem Medien-Buhei zu Regensburg meinungsverstrafrechtet wurde http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-67768074.html – einerseits.

    Andererseits hätte vielleicht jener Verfahrens-Augur, mittlerweile auch Richter am BayObLG, sich für die geschätzte Redaktion als ehemaliger Regensburger Parteipolitiker gerade für diese Berichterstattung angeboten: https://www.regensburger-stadtzeitung.de/magazin/wolbergs-affaere-walter-tritt-aus-spd-aus , https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg/wolbergs-nachrichten/spd-neuanfang-genosse-blitzt-ab-23476-art1482001.html , https://www.mittelbayerische.de/fileserver/mittelbayerische/files/53500/53591/Was%20die%20Regensburger%20SPD%20jetzt%20tun%20sollte%20(2).pdf

    0
    0
  • Ratlos

    |

    ‚maximal drei Wochen beziehungsweise einen Monat‘
    Echt geil die Zeitspanne. Jurist sein, ist einfach etwas besonderes…

    0
    0
  • Stefan Aigner

    |

    @Ratlos

    Das erklärt sich hieraus:

    https://dejure.org/gesetze/StPO/229.html

    „1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
    (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.“

    0
    0
  • mkv

    |

    Möglichkeit der Nachtragsanklage? Überhaupt notwendig? Deal als Verfahrensabschluss?

    Für die wirksame Einbeziehung bedürfte es nach § 266 Abs. 1 StPO der ausdrücklichen und persönlichen Zustimmung des Angeklagten.

    https://dejure.org/gesetze/StPO/266.html

    Dieses Zustimmungserfordernis gilt nur für “Anklage auf weitere(!) Straftaten”. Liegt hierin nicht des Pudels Kern? Liegen beim IZ-Komplex überhaupt “weitere Straftaten” – als Prozessgegenstand – vor?

    Ob der IZ-Komplex im Wege des “einheitlichen geschichtlichen Vorkommnisses” vom aktuellen Verfahren ggf. bereits mit umfasst ist, mit der Folge, dass es gar keiner Nachtragsanklage bedürfte, hängt vom Inhalt der (zugelassenen) Anklage ab.

    “Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihm das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (ständige Rechtsprechung – BGHSt 35, 60, 62 m.w.N.”

    BGH 1 StR 262/99 – Beschluß v. 7. Juli 1999 (Randziffer 6)

    Letzteres liegt mit dem Beschluss der 5. Strafkammer nicht ferne; ggf. wäre die Wirtschaftsstrafkammer gezwungen, die reservierten Verhandlungstermine zu ziehen und weitere Zeugen etc. zum IZ-Komplex zu laden.

    Oder ggf. mit dem obigen Hinweis von Prof. Müller auf “die nicht so sehr ins Gewicht fallenden (potentiellen) IZ-Taten” gleich einen das Verfahren abschließenden Deal mit den Prozessparteien zu suchen, zumal der Antrag aller Verteidiger auf Verfahrenseinstellung wegen beträchtlicher, auch verfassungsrechtlicher Verfahrens-Verstöße noch der gerichtlichen Entscheidung harrt.

    0
    0
  • Henning Müller

    |

    @mkv:
    Wenn es sich um dieselbe Tat handelt (bzw. um Vorgänge, die dazu gehören sollen), ist eben keine Nachtragsanklage erforderlich, denn diese bezieht sich ja nur auf neue, nicht bereits rechtshängige Straftaten. Hier liegt vielmehr (wenn man dem Votum der 5. Kammer folgt) ein Fall der “veränderten Sachlage” (§ 265 II Nr.3 StPO) innerhalb desselben Prozessgegenstands vor. Eine Zustimmung des Angeklagten ist nicht erforderlich, allerdings muss er sich auf die Verteidigung vorbereiten können (vgl. § 265 IV StPO), was die oben geschilderten Verzögerungen auslösen könnte (nicht zwangsläufig muss).

    0
    0
  • xa

    |

    Hier gibt es eine schriftliche Zusammenfassung bzw. Stellungnahme des Prof. Müller: https://goo.gl/3nuHgH

    0
    0
  • Dieter

    |

    @Henning Müller,

    vielen Dank für diese Einschätzung.

    Eine Frage hätte ich allerdings noch: Wie verhält es sich, wenn in einem der anstehenden Fälle noch andere Vorteile außer Partei-Spenden, z.B. vergünstigte Wohnung, ein Punkt der Anklage wären – wären das andere Lebensumstände und das Befassungsverbot würde nicht greifen?

    0
    0
  • Henning Müller

    |

    @Dieter,
    laut der Pressemitteilung wird der Zusammenhang über die Meldung der Parteispenden hergestellt. Solange andere (angebliche) Vorteile über eine (vorgeworfene) Unrechtsvereinbarung irgendwie mit Parteispenden in dem angeklagten Zeitraum verknüpft sind, wären evtl. Straftaten nach Ansicht der 5. Kammer tateinheitlich begangen und beträfen denselben Prozessgegenstand. Wenn es aber gar nicht um Parteispenden ginge, könnte es auch als ein anderer Prozessgegenstand, als andere Sache, angesehen werden. Also “NOCH andere Vorteile” genügte nicht, “NUR” andere Vorteile (bei anderen Personen und anderer Gegenleistung) müssten es hypothetisch sein.

    0
    0
  • Henning Müller

    |

    Ich schätze Herrn Kubiciel sehr, aber weder eine Nachtragsanklage noch eine neue Anklage nach Rechtskraft des Ergebnisses des laufenden Verfahrens kommt in Betracht, wenn es sich um denselben Prozessgegenstand handelt (wie die 5. Kammer entschieden hat). Der neue Tatkomplex kann – wie oben geschildert – in das laufende Verfahren (ohne Zustimmung des Angeklagten) eingeführt werden.

    0
    0
  • Dolittle

    |

    Vielen Dank Herrn Professor Müller für diese sachkundigen Auskünfte, die ich so in keinem anderen Medium gefunden habe!

    Sollte also die StA mit ihrer heute erhobenen sofortigen Beschwerde keinen Erfolg haben, dann gibt es keine Nachtragsanklage.

    Sondern es liegt “ein Fall der „veränderten Sachlage“ (§ 265 II Nr. 3 StPO) innerhalb desselben Prozessgegenstands vor.” Eine Zustimmung des Angeklagten sei nicht erforderlich. Dieser müsste sich allerdings muss er sich auf die Verteidigung vorbereiten können (vgl. § 265 IV StPO). Dafür kann das Gericht eine vierwöchige Verhandlungspause anberaumen (da mehr als 10 Verhandlungstage bereits durchgeführt worden sind).

    0
    0
  • Checker

    |

    Gott sei Dank ist die Sache in diesem Fall zumindest anfangs mal einfach.

    Es kommt Möglichkeit 1 zum Tragen.

    Die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt und das Gericht in Nürnberg muß nun entscheiden. Warten wir mal in Ruhe ab was von dort kommt.

    0
    0

Kommentare sind deaktiviert

drin