Urteil: Ein Bestecher, aber längst noch kein Bestochener
Wegen Bestechung von Oberbürgermeister Joachim Wolbergs verurteilte die fünfte Strafkammer am Landgericht Regensburg einen früheren Geschäftsführer des Immobilienkonzerns „Sontowski & Partner“. Das Gericht betonte aber ausdrücklich, dass damit keine Vorentscheidung über Wolbergs’ Schuld oder Unschuld im noch laufenden Prozess getroffen sei. Allein der Versuch, einen Amtsträger mit geldwerten Vorteilen zu beeinflussen, sei strafbar.
Mit einem knappen „Nein“ wischt Joachim Wolbergs an den Medienvertretern vorbei, die nach einer Stellungnahme fragen. Den eben gefällten Schuldspruch gegen einen Mitangeklagten wegen Bestechung muss er erst verdauen, auch wenn, das betont der Vorsitzende Richter Georg Kimmerl, dieses Urteil ausdrücklich „keine Vorentscheidung“ im Fall Wolbergs (und des mitangeklagten Unternehmers Ferdinand Schmack) sei.
Minderschwerer Fall
Im abgetrennten Verfahren gegen den früheren Geschäftsführer des Immobilienkonzerns „Sontowski & Partner“ (S&P) sieht es die fünfte Strafkammer als erwiesen an, dass Thomas R. versucht hat, Joachim Wolbergs mit einer 5.000-Euro-Spende kurz vor der Stichwahl um das OB-Amt zur Unterstützung eines Bauprojekts von S&P zu veranlassen. Bereits der Versuch sei strafbar als Bestechung, so Richter Kimmerl.
Allerdings sah das Gericht einen minder schweren Fall und blieb mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (á 165 Euro) nicht nur unter der Forderung der Staatsanwaltschaft (150 Tagessätze), sondern auch bewusst unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen, die einen Eintrag ins polizeiliche Führungsregister nach sich ziehen. Die lange Dauer des Verfahrens, dass R. nicht vorbestraft ist, und dass er bei S&P insgesamt eine untergeordnete Position inne gehabt habe, zieht das Gericht dabei als strafmildernde Gründe heran.
Unternehmer wollten mehr Einzelhandelsfläche
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Konkret geht es in dem nun gefällten Urteil um den „Nördlichen Rübenhof“, der Fläche gegenüber dem Candis-Viertel, auf der sich derzeit ein REWE-Supermarkt befindet. S&P hatte das Gelände vom Regensburg Immobilienunternehmen Schmack für drei Millionen erworben. Bereits im Kaufvertrag ist ein zweiter Bauabschnitt vorgesehen, der neben dem 3.000 Quadratmeter großen Supermarkt eine Erweiterung der Einzelhandelsflächen vorsieht – unter anderem einen Discounter, einen Drogerie- und einen Getränkemarkt. Doch der vom Stadtrat beschlossene Bebauungsplan sah keine solche Erweiterung vor. Entsprechende Bestrebungen von S&P und Schmack blieben erfolglos.
Während des Wahlkampfs gab es dann intensiven Mailverkehr zwischen Ferdinand Schmack und Thomas R. S&P solle ihm ein Konzept zur Erweiterung der Einzelhandelsflächen erstellen, das könne er den beiden OB-Kandidaten Wolbergs und CSU-Kontrahent Christian Schlegl „mit ins Gepäck“ geben. Gleichzeitig regte Schmack eine kleine Wahlkampfspende an. Bei S&P erhielt Thomas R. nach Rücksprache mit einem geschäftsführenden Gesellschafter zunächst grünes Licht für jeweils 900 Euro.
Spende, “damit der zweite Bauabschnitt kommt”
Doch das Konzept dauerte, der erste Wahlgang ging vorüber und Joachim Wolbergs schrammte nur um 18 Stimmen am Wahlsieg vorbei. Weitere Mails zwischen Schmack und Thomas R. folgten. Unter anderem eine, in der sich Schmack im Namen von Wolbergs für eine S&P-Spende bedankte. 5.000 Euro waren es dieses Mal, für die sich R. von seinem (bereits per Strafbefehl wegen Bestechung verurteiltem) Vorgesetzten das Placet geben ließ. Und hier schrieb er jene Mail, die für die fünfte Strafkammer den ausschlaggebenden Grund für die Verurteilung lieferte:
„Könnten Sie da bitte anweisen. Ich habe die Spende zugesagt, damit (…) der zweite Bauabschnitt kommt.“
Allein aus diesem Wortlaut ergebe sich eine klare Zielsetzung der Spende, so Kimmerl. „Dem Angeklagten kam es darauf an, dass Herr Wolbergs bei seinem Ermessen beeinflusst werden sollte, um die Einzelhandelsfläche zu erweitern.“ Die Spende sei explizit mit einem konkreten Projekt verknüpft gewesen. Das könne, trotz anderslautender Erklärungen von R. „nicht anders interpretiert werden“.
5.000 “durchaus zum Bestechen geeignet”
Zum Nachlesen
Auch R.s Aussage, derzufolge er nie gedacht habe, dass man einen Oberbürgermeister mit einer Spende von 5.000 Euro beeinflussen könne, ändere an der Überzeugung des Gerichts nichts. Trotz der großen Summen, die für den Wahlkampf der SPD gespendet worden seien, sei die 5.000-Euro-Spende gerade vor der Stichwahl „nicht vollkommen unerheblich“ gewesen. Zum anderen komme es auf den Horizont von Thomas R. an.
Und wenn man die Spendenpraxis bei S&P betrachte, dann sei diese Summe für das Unternehmen durchaus von Belang gewesen und es sei wohl davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu anderen Spenden, die man dort leistete, „nach oben abwich“. Aus Sicht von S&P seien die 5.000 Euro „durchaus zum Bestechen geeignet“ gewesen, so das Gericht.
Bestechung auch beim Dritten Bürgermeister möglich
Bei der Verurteilung wegen Bestechung spiele es auch keine Rolle, dass Joachim Wolbergs zum Zeitpunkt der Spende nur Dritter Bürgermeister gewesen sei, betont Kimmerl. Hintergrund: Beim Urteil im ersten Korruptionsprozess war die Wirtschaftsstrafkammer unter Vorsitz von Elke Escher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Annahme und im Umkehrschluss auch die Gewährung aller Spenden (und anderer Vorteile), die vor Wolbergs‘ Amtsantritt als Oberbürgermeister flossen, straffrei gewesen sei. Seine Befugnisse als Dritter Bürgermeister seien nicht geeignet gewesen, Geschäftsinteressen von Vertretern der Bauwirtschaft zu fördern, so das Gericht damals. Dieser Auffassung will sich die fünfte Strafkammer von Georg Kimmerl so pauschal nicht anschließen.
Als Amtsträger habe Wolbergs schon in seiner Position als Dritter Bürgermeister unabhängig von konkreten oder abstrakten Zuständigkeiten über „praktische Einflussmöglichkeiten“ verfügt. Unabhängig ob man nun davon ausgehe, dass es zwischen Thomas R. und Wolbergs eine Unrechtsvereinbarung gegeben habe oder nicht – darauf komme es hier nicht an. „Es kann ein jeder solcher Amtsträger bestochen werden.“ Das gelte auch für Spenden im Wahlkampf.
Kremendahl-Rechtsprechung hier “nicht anwendbar”
Die immer wieder herangezogene einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wahlkampfspenden im Fall Kremendahl kommt nach Auffassung der Kimmerl-Kammer dabei nicht zum Tragen. Dort sei es um Vorteilsgewährung gegangen und nicht um Bestechung. Es habe dort auch, im Gegensatz zu diesem Fall, keine Verknüpfung zu einem konkreten Projekt gegeben. Doch selbst wenn man zu der Ansicht komme, dass die Kremendahl hier angewendet werden könne, folge die fünfte Strafkammer dieser Auffassung nicht, stellt Kimmerl klar. Das Urteil liege ja auch bereits einige Zeit zurück.
Thomas R. habe zum Zeitpunkt der Spende, kurz vor der Stichwahl, angesichts des vorangegangenen Wahlergebnisses, wo Wolbergs die absolute Mehrheit nur knapp verfehlt hatte, sicher davon ausgehen können, dass dieser Oberbürgermeister werden und spätestens dann die Möglichkeit haben würde, sein Ermessen zugunsten von S&P auszuüben.
Es sei zwar richtig, dass am Ende der Stadtrat über ein neues Einzelhandelsrahmenkonzept entscheiden müsse (mit dem eine Erweiterung der Flächen am Nördlichen Rübenhof überhaupt erst möglich geworden wäre), so Kimmerl. Aber die Frage, ob der Stadtrat überhaupt mit so einer Änderung befasst werde, obliege dem Ermessen des Oberbürgermeisters.
Auch eine sachlich zu rechtfertigende Entscheidung kann strafbar sein
Dabei dürfe Ermessensmissbrauch nicht als verwaltungsrechtlicher Terminus technicus verstanden werden, fährt der Vorsitzende fort. Es gehe auch darum, ob nach außen der Eindruck der Käuflichkeit geweckt werde. Allein die Frage, ob eine Entscheidung sachlich zu rechtfertigen sei, spiele für die Strafbarkeit keine Rolle. Bei verschiedenen Abwägungsmöglichkeiten müsse man neben den sachlichen Gründen auch eventuell gewährte Vorteile berücksichtigen, um dies zu beurteilen.
Kimmerl zieht eine „ganz neue Entscheidung“ des BGH vom April 2019 heran, um die Rechtsauffassung der fünften Strafkammer zu untermauern. Demnach könne eine „pflichtwidrige Diensthandlung“ nicht nur derjenige begehen, „der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht“. Es genügt dieser Entscheidung zufolge eine „praktische Einflussmöglichkeit“.
Sofern es einen ein Ermessensspielraum gebe, heißt es in dem BGH-Urteil weiter, liege eine pflichtwidrige Diensthandlung bereits dann vor, „wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt“.
Entscheidung bei Wolbergs kann anders ausfallen
Bei alledem flicht Kimmerl immer wieder ein, dass dabei noch längst nicht klar sein, ob Wolbergs oder auch Ferdinand Schmack in das Ganze eingebunden waren und sich strafbar gemacht haben. Es gehe hier lediglich um den Horizont von Thomas R.
Ebenfalls betont der Kammervorsitzende, dass eine ähnliche Beurteilung von Wahlkampfspenden in Zusammenhang mit Vorwürfen von Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung, den kleinen Schwestern von Bestechlichkeit und Bestechung, weitaus komplexer und obergerichtlich auch nicht hinreichend konkret geklärt sei. Hier könne es durchaus eine Rolle spielen, welche Befugnisse als Dritter Bürgermeister Wolbergs gehabt habe und welche nicht. Doch über diese Frage müsse nicht hier, sondern in dem noch laufenden Prozess gegen Wolbergs und Schmack entschieden werden. Der wird am 3. März fortgesetzt.
Henning Mueller
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Ich kann nicht erkennen, dass die Kammer von der Rechtsauffassung der sechsten Strafkammer “ausdrücklich abweicht”, es handelt sich eben um einen anderen Vorwurf.
Die im ersten Prozess angenommenen Regeln, aus der die Straflosigkeit wegen der Spenden vor der Wahl resultierte, nämlich
a) Wahlkampfspenden an Amtsträger sind privilegiert, um sie bei der Spendeneinwerbung nicht zu benachteiligen
b) die “Dienstausübung” meint nur die Dienstausübung des zur Zeit der Spendenannahme innegehabten Amtes, nicht des nach der Wahl eingenommenen Amtes
Diese Rechtsauffassung bezieht sich NUR auf Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme, nicht aber auf Bestechung/Bestechlichkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 334 StGB (Bestechung) kommt es nur auf Amtsträgerschaft und (ggf künftige) Diensthandlung an, so dass sich Ausführungen zur allgemeinen “Dienstausübung” erübrigen.
Da es im ersten Prozess nur um Voteilsannahme ging, steht die Rechtsauffassung des jetzigen Urteils, in dem es um Bestechung geht, deshalb nicht im Widerspruch zum Urteil der sechsten Kammer.
Jedermann
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Selbstverständlich ist das keine Vorentscheidung für die Verhandlung Wolbergs 2.
Jede andere Aussage des Gerichts wäre anfechtbar.
Aber dieses Urteil, im monetären “kleinen” Bereich und zeitlich anders zu bewerten, lässt schon einen gewissen Tenor
erkennen?
Und das weiß Herr Wolbergs.
Insbesondere in Hinblick auf das Disziplinarverfahren, welches nicht an Urteile des Strafverfahrens gebunden ist?
Was Herr Wolbergs in seinen allseits bekannten Videobotschaften permanent ausklammert ist die Tatsache, daß er bereits in zwei Fällen wegen Vorteilsannahme verurteilt worden ist.
Ob “nur” Vorteilsannahme oder doch Bestechung ist mir persönlich egal.
Wer korrupt ist, darf nicht OB einer Stadt sein.
Stefan Aigner
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Hallo Herr Müller,
danke für den Hinweis. Ich werde das korrigieren.
Henning Mueller
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Spannend ist das Urteil natürlich trotzdem.
Charlotte
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Hallo Herr Müller,
Vielleicht könnten Sie Ihren Kommentar ’spannendes Urteil‘ …. für Nichtjuristen noch etwas konkretisieren?
Herzlichen Dank!
Rengsburger
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Wenn ich es richtig verstanden habe konnte man Wolbergs auch als 3. Bürgermeister bestechen.
Dies scheint doch bei den Hunderttausenden an Euros welche er für den Wahlkampf als Spenden genommen hat geschehen zu sein.
Man darf doch auch nicht vergessen, dass er die Immobilien Unternehmer welche seinen Wahlkampf mit Spenden knapp unter der Veröffentlichungsgrenze von 10.000 Euro unterstützen sehr gut kannte.
Der eine hat ihm bei der Renovierung seines Ferienhäuschen geholfen, der andere hat seiner Mutter eine Wohnung verkauft und den Innenausbau kostenlos übernommen…
Man kannte sich also gut. Da ging es dann auch nicht mehr um 5000 Euro sondern um Hundertausende an Euros.
Man könnte Wolbergs vielleicht eines dieser Vergehen verzeihen bei der Vielzahl der Vorfälle kann man glaube ich wirklich kein Auge mehr zudrücken.
Das scheint jetzt auch der dritte Unternehmer zu sein der wegen unrechtmäßiger Einflussnahme auf Wolbergs verurteilt wird oder einen Strafbefehl akzeptiert hat.
Und Wolbergs soll unschuldig sein und will von all dem nichts gemerkt haben. Wer soll das noch glauben?
Rengsburger
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Ich möchte noch kurz ergänzen, dass der Geschäftsführer wegen Bestechung verurteilt wurde.
Zwar in einem minderschweren Fall vermutlich auch weil es „nur“ um 5.000 Euro ging aber Bestechung ist halt noch eine ganz andere Liga als Vorteilsgewährung.
Mr. T.
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Achtung! Verurteilt ist er auch wegen dem Versuch der Bestechung worden. Das bedeutet erst mal noch nicht, dass auch bestochen wurde und sich jemand bestechen liess.
XYZ
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Man lese 331 StGB, Vorteilsannahme = allgemeine Dienstausübung oder Anschein der Käuflichkeit, hier fraglich, und 332 StGB, Bestechlichkeit = bestimmte Diensthandlung und deren Pflichtwidrigkeit, bei Ermessen fraglich. In beiden Variationen Unrechtsvereinbarung via Spenden. Zu ergänzen 11 StGB, Täter ist wer ein Amtsträger ist.
XYZ
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Noch zu ergänzen – fällt mir wieder erstmal nachher ein, Verzeihung – bei der Vergabe von städtischen Grundstücken sei es Verkauf oder Erbpacht besteht ein wirtschaftlicher und sozialer Ermessensspielraum, aber nicht wenn via Spenden etwaiger Einfluss auf die vorausgehende Bauleitplanung ersichtlich zu sein scheint. Das unterscheidet vom Sachverhalt her grundlegend den ersten vom zweiten Prozess. Das ist die crux, ob sich dessen die Herren/Damen Politiker/innen überhaupt bewusst waren.
Wiendl Hubertus
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Da die Spende von Schmack initiiert wurde kann ich mir kaum vorstellen das die Kammer die Schmack Spenden anders interpretieren kann als im hier sanktionierten Fall.
M. Müller
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Eine kleine Zwischenbilanz der Korruptionsaffäre nach diesem Urteil.
Verurteilt wurden (teils längst rechtskräftig):
aktuell zu 11.500 €, der Sontowski-Geschäftsführer Thomas R., wg. Bestechung Wolbergs
zu rund 500.000€ der BTT-Chef Tretzel wg. Vorteilsgewährung u. Verstoß gg Parteiengesetz zu Gunsten J. Wolbergs, (Parteispenden)
Zu rund 500.000€ (Strafbefehl), der IZ-Chef Dietlmeier, wg. Bestechung Wolbergs (Parteispenden und Scheinrechnung)
ca. 100.000 €, Strafbefehl für Matthias H. (Gesellschafter Sontowski) wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung, Parteispenden
ca. 50.000 Auflage für Einstellung des Verfahrens für Martin Schmack, wegen Parteispenden.
Jeweils fünfstellige Auflagen für mehrere leitende BTT-Mitarbeiter für Einstellungen.
Straffrei ging der „Nutznießer“ des Ganzen, Joachim Wolbergs, aus, der bei jeder Gelegenheit versucht, die Staatsanwaltschaft zu diffamieren (“wahnsinnig, Verfolgungseifer”…) und sich als zu Unrecht politisch Verfolgten darzustellen, der nix getan habe, außer die Stadt politisch zu führen.
Ich glaube zwar, dass Wolbergs politisch verbrannt ist, es wäre aber interessant, zu erleben, wie er als wieder amtierender OB die Verhandlungen mit Transparency International gestalten würde.
Und: RD würde er nach der Wiederwahl wahrscheinlich per stadtfürstlichen Dekret verbieten wollen, so wie den Bayern-Teil der SZ. Jedenfalls hat er bei der MZ-Leser-Wahl-Veranstaltung von neulich öffentlich und trumpmäßig dazu aufgerufen, diese ja nicht mehr zu lesen. Er selber liest aber beide, um sich hinterher aufzuregen. Sehr befremdlich der Brücke-Kandidat und Ex-Sozi.
XYZ
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Die Auflistung ist ja recht interessant: IZ zwengs Bestechung die gleiche Summe wie BTT wegen Vorteilsgewährung. Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Straf-Tatbeständen mit verschiedener Strafzumessung? Man nehme sich den richtigen RA . . .
XYZ
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Der Zirkus in R sieht penetrant danach aus: da haben wir landauf und landab allerlei Bürgermeister die net so ganz proteger waren, da wollen wir doch mal sehen ob es andere auch nicht anders machen – dieses problema löst nicht nicht die Justiz, sondern der Wähler.
XYZ
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Man beachte noch die Prämissen der Paragrafen 331/2: Vorteils-Annahme und Bestechlich-keit. Zielrichtung des Gesetzgebers sind also Personen im Amt, gleich welchens. Das wurde quasi umgedreht, Zielrichtung der bisherigen Verfahren eher Vorteils-Geber und Bestecher. So kann man die Politik fein heraushalten, die ja nur das Beste will.
XYZ
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Manches kommt mir dabei zur Politik wie bei einer heiligen Kuh vor, das ernährende Haus-Rind. Der bair. Pfingstjackl beim Rennen im Böhmerwald. Hans und Gredel die sich wie zum Tanzen die Hände reichen (Schmeller, Bayer. Wörterbuch I/436).
Robert
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@ M.Müller
Mindestens einen Bestecher/Vorteilsgewährer/Involvierten haben sie noch vergessen: der ehemalige BTT-Geschäftsführer Franz W. wurde wegen Mittäterschaft bei Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt.
Auf die stadtpolitische Bühne geblickt finde ich es bizarr, dass Bürgermeisterin Malz-Schwarzfischer und die Verwaltung so tun, als ob in Regensburg mit dem smarten Bericht des Anti-Korruptionsbeauftragten alles im grünen, sprich unproblematischen Bereich läge. Nach dem Mottol Wolbergs sei ja ja kein Dienstvergehen und keine Bestechlichkeit nachzuweisen. Malz-Schwarzfischer (den Referenten eh) mangelt es diesbezüglich offenbar an einem grundsätzlichen Problembewusstsein, das die Voraussetzung wäre für eine Veränderung auf der kommunalen Ebene.
@xyz Dass Dietelmeier keine höhere Strafe zahlen muss lag m.E. nicht an seinem (besseren) Anwalt, sondern daran, dass er sich – anderes Tretzel- geständig und einsichtig zeigte.
Julian86
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Blick ins Gesetz? Bestechung, Absatz 3 Ziifer 2:
Der fragliche Tatbestand ist ähnlich aufgebaut wie die versuchte Anstiftung. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Angeklagte schuldig des Vergehens des fehlgeschlagenen Versuchs einer Erpressung in einem minder schweren Fall.
Wie hat das Gericht den Vorsatz des Täters begründet? Gegen dessen geäußerter subjektiver Überzeugung, der Betrag von 5 TEURO könne einen OB nicht beeinflussen bei seiner inhaltlichen Dienstverrichtung?
Und liegt nicht ein sog. untauglicher Bestechungsversuch vor, nachdem die Koalitionäre angeblich bereits lange vor der 2014-Wahl einig waren darüber, dass das Einzelhandelskonzept zu überarbeiten sei, um am Rübenhof bei der Gestaltung der vorhandenen Flächen mit der Zeit gehen zu können? Wäre es so, läge dann nicht ein nicht strafbarer Bestechungsversuch vor, da objektiv untauglich? § 23 Abs. 3 StGB? Da eine inhaltliche Einwirkungsmöglichkeit objektiv gar nicht bestand? Denn die Koalitionäre waren sich längst einig, kamen nur nicht zu Potte?
Wer hat die Fakten und den Überblick behalten?
Robert Werner
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@Julian86
Es geht lt Urteil nicht um fehlgeschlagen oder untauglich, sondern um die Absicht des angeklagten Geschäftsführers.
Laut der oben verlinkten LG-Pressemitteilung hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg den früheren Geschäftsführer des Immobilienunternehmens aus Mittelfranken der Bestechung schuldig gesprochen.
Dabei „ging die Kammer von einer Tatbestandsvariante aus, für deren Verwirklichung genügt, dass der Zuwendende die Beeinflussung des Amtsträgers, sei es auch erfolglos, anstrebt. Dieser Sonderform der Bestechung fehlt nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts die sonst charakteristische Spiegelbildlichkeit dergestalt, dass jemandem, der besticht, in der Regel eine Person gegenübersteht, die sich bestechen lässt. […]
Für den Bestechungsvorwurf im aktuellen Verfahren sah die 5. Strafkammer als entscheidend an, dass Joachim Wolbergs nach dem allein maßgeblichen Vorstellungsbild des vormaligen Mitangeklagten zur Zeit der Spende Amtsträger war und insbesondere wegen seiner bevorstehenden Wahl zum Oberbürgermeister über die praktische Einflussmöglichkeit zu verfügen schien, das Bauprojekt zu unterstützen.“
Julian86
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Sie zitieren die PM wie folgt:
” .. von einer Tatbestandsvariante aus, für deren Verwirklichung genügt, dass der Zuwendende die Beeinflussung des Amtsträgers, sei es auch erfolglos, anstrebt. ”
In dem Ausdruck “erfolglos” wird der “Fehlschlag” ausdrücklich bestätigt. Der von mir ins “Spiel” gebrachte Begriff “untauglich” ist ein juristischer, der die Frage der Strafbarkeit anspricht, bei Taten im Versuchsstadium, die aus Verkennung der Umstände gar nicht realisiert werden können.
Ihr Hinweis bestätigt daher einerseits die Verurteilung im Versuchsstadium des Bestechungsdelikts – Abs. 3 Ziffer 2 – https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html , wobei meine grundsätzliche Frage nach der Möglichkeit der “Beeinflussung” unbeantwortet bleibt.
Denn logischerweise stellt sich die Frage ganz allgemein, unabhändig von diesem Fall: Wie will der Spender auch nur versuchsweise jemanden “beeinflussen”, der schon längst seine Willensbildung (im Rahmen der Koalitionäre) abgeschlossen hat?
Andererseits beschäftigt sich die PM des Landgerichts mit der Frage der “Untauglichkeit” des Versuchs-Delikts überhaupt nicht. Von daher ist Ihr einleitender Satz nicht differenzierend genug als daraus irgendeine Erkenntnis gezogen werden könnte.
Stefan Aigner
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@Julian
Die Spende floss vor der Wahl. Insofern haben die Koalitionäre und deren Willensbildung damit zunächst einmal gar nichts zu tun.
Rengsburger
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Julian 86:
Auch wenn die Willensbildung angeblich bereits abgeschlossen war kann man doch noch bestechen.
Zum einen um auf Nummer sicher zugehen zum anderen kann man ja für zukünftige Bauvorhaben eine gute Stimmung verbreiten.
Julian86
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Die Frage des Ermessens. Wer war Inhaber des entscheidungserheblichen Ermessens? Spielte die Spende an die SPD dabei irgendeine (mit)kausale entscheidungsrelevante Rolle?
Diese Verurteilung wegen des fehlgeschlagenen Versuchs einer Erpessung wirft, wie könnte es anders sein, weitere Fragen auf.
Erstens:
Ihre Begründung des Vorsatzes ist wenig überzeugend. Dagegen steht die Aussage des Angeklagten. Das Gericht hilft sich mit dem Wortlaut der fraglichen e-Mail. Und stützt sein Überzeugung hinsichtlich des angeblichen Bestechungsvorsatzes vor allem darauf. Spenden wollen Einfluss nehmen, immer. Das ist mit dem BVerfG auch zulässig und aus institutionellen Gründen der Staatsorganisaton incl. der Rolle der Parteien (Artikel 21 Abs. 1 GG) auch erwünscht. Keiner der am Rübenhof Beteiligten hat je mit seiner Absicht hinter dem Berg gehalten, dass man das Einzelhandelskonzept (EHK) der Stadt als überholt betrachtete und eine Erweiterung der Fläche von Anfang an anstrebte. Unternehmen wie Verwaltung waren über eine lang Zeit hierüber im Austausch. Wenn die Führungsspitze der Verwaltung in Folge dieses Austauschs längst vor(!) der fraglichen Anweisung der EUR 5.000 von der Notwendigkeit der Überarbeitung des EHK überzeugt war, musste da nicht jeder – spätere – Erpressungsversuch ins Leere gehen, was uns die Gesetze der Logik eigentlich sagen könnten?
Zweitens:
Bei der damit zweifelhaft erscheinenden Verurteilung wegen des Versuchs der Bestechung (in einem minder schwerden Fall) geht es bei § 334 Abs. 3 Ziffer 2 StGB um “Ermessen”.
https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html
Die andere Seite der Münze, Versuch der Bestechlichkeit, ist u.a geregelt in § 332 Abs. 3 Ziffer 2 StGB, und wieder geht es um “Ermessen”.
https://dejure.org/gesetze/StGB/332.html
Beide Seiten der Münze “Korruption” haben daher mit ERMESSEN zu tun, einem Begriff, der grundsätzlich schwer fassbar ist und in diversen Gestalten exisiert. zu tun. Die Strafkammer arbeitet ja auch mit diesem Rechtsbegriff.
Drittens:
Eine künftige potentielle Verurteilung Wolbergs in diesem Kontext verlangte (neben anderen Voraussetzungen) den Nachweis, dass er sich “bereit gezeigt hat”
[soweit die Handlung – potentielle Erweiterung des Gewerbes am Rübenhof – überhaupt “in seinem Ermessen” stand/steht]
sich bei dieser “Ausübung des Ermessens durch den Vorteil (Spende an SPD) beeinflussen zu lassen.”
Wie eine solche “Beeinflussung” objektiv vonstatten hätte gehen sollen, wenn der Koalitionsausschuss (Zeuge und Stadtrat Artinger: “Die Politik entscheidet.”) sich bereits einig war über die durchzuführende Überarbeitung des EHK, habe ich oben bereits (bei der anderen Seite der Münze) angesprochen und in Zweifel gezogen.
Hält man sich die beiden Gesetzestexte je in den Absätzen 3 Ziffer 2 nochmals durch einen Klick vor Augen, dann wird klar:
Eine umfängliche Beschäftigung mit den Abläufen in Politik und Verwaltung und ein Verstehen derselben erscheint unverzichtbar, mit Schwerpunkt auf den Fragen:
Wer hatte Entscheidungskompetenz und bei wem lang welches entscheidungserhebliche Ermessen?
Dabei ging und geht es im Grunde um die Überarbeitung des Einzelhandelskonzepts. Die im Bericht vage anklingende Meinung des Gerichts, es könne dafür (für die Bejahung des Tatbestands der Bestechlichkeit) schon ausreichen, dass der OB als Chef der Verwaltung insoweit etwas auf den Weg bringe, anschiebe, erscheint mir vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks nur dann strafrechtlich relevant zu sein, wenn dieses “Anschieben” ein gewisses Maß an Außenwirkung aufzeigte (z.B. im Zusammenhang mit einer im Internet abzurufende Verwaltungsvorlage). Denn nur initiierende, einen Vorgang erst beginnende Verwaltungsinternas können das schützenswerte Vertrauen der Bürgerschaft in eine integer handelnde, auch und gerade auf das Sachwissen der Resortleiter gestützte Exekutive nicht alleine berühren bzw. enttäuschen. (Anders nur, wenn der “Leader” nur willenlose Werkzeuge, abnickende Erfüllungsgehilfen um sich versammelt hätte, man blicke ins WH, ins Oval Office).
Weiterhin würde eine Rechtsmeinung, die jede (!) isolierte Ermessensausübung eines OB im Rahmen einer dienstlichen Obliegenheit ggf. für strafrechtlich relevant hielte, fürderhin jedes (interne) Initiativ- und Gestaltungsrecht eines Stadtoberhaupts im Keime ersticken und zur Lähmung der Stadtentwicklung führen, was auch mit den Pflichten eines OB nicht zu vereinbaren wäre.
Viertens:
Ein erhellender, auch spannender Beispielsfall – es geht um einen Uniprof. an einer Klinik – zeigt das komplexe Ganze auf und hebt am Ende hervor: Notwendig für eine Verurteilung – vor dem Hintergrund des gesetzlichen Normzwecks der sog. Korruptionstatbestände – wegen “Bestechlichkeit wie Vorteilsannahme [ist] ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung”.
Wer mag, lese sich ein in Ziffer II. Seite 25 ff dieses BGH-Urteils von 2002, das bereits jene Rechtsprechung beinhaltet, welche die Strafkammer mit dem im Bericht verlinkten BGH-Urteil 2019 anspricht.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 541/01
“Zum Sichbereitzeigen i.S.d. § 332 Abs. 3 StGB”
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2002-9&nr=24492&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Mr. T.
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Julian86, nachdem Ihnen Robert Werner oben bereits versucht hat, Ihnen das Urteil in seinen Details etwas näher zu bringen, ist dieser Satz übles Framing:
“Diese Verurteilung wegen des fehlgeschlagenen Versuchs einer Erpessung wirft, wie könnte es anders sein, weitere Fragen auf.”
Erst eine Falschbehauptung aufstellen und dann darauf basierend weiter zu argumentieren führt ins Leere. Da der erste Teil der Aussage falsch ist, können Sie sich die weiteren Fragen sparen.
Rengsburger
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Mr. T.
Julian 86 möchte nur Verwirrung stiften. Das ein solcher Oberbürgermeister wie Wolbergs, der nun gerichtlich belegt von mehreren Unternehmern, welche es teilweise selber zugegeben haben besteche wurde untragbar ist müsste jedem klar sein.
Selbst wenn er so naiv war, dass er von der Bestechung nichts gemerkt haben möchte wussten die Unternehmer was sie tun. Ich erwarte von einem OB, dass er dies erkennt. :(
Giesinger
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Kommentar gelöscht. Mäßigen Sie Ihren Ton.
Giesinger
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Im hoffentlich genehmen Tonfall, würde ich den Herrn Mitforisten, Mr. T. doch bitten, sich zum Begriff des “Framing” zu äußern.
Ich habe mir lediglich eine verständliche Erklärung auf Deutsch, abseits von wikipedia gewünscht.
Für schlaue Antworten bin ich jetzt schon dankbar.
Rengsburger
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Verzeihung es muß natürlich bestochen und nicht bestechen heissen.
Mr. B.
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Kommentar gelöscht. Bleiben Sie sachlich.