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Verfahren eingestellt

Warnschuss für selbsternannte Kardinälin

Mit einer Einstellung des Verfahrens und mahnenden Worten des Gerichts endet der Prozess gegen Ex-Pfarrerin Elke G. Zwar hat die Kammer Zweifel an deren Schuldfähigkeit, eine Unterbringung in der Psychiatrie aber sei nicht verhältnismäßig.

Elke G. redet in einer Verhandlungspause auf den psychiatrischen Sachverständigen ein. Foto: as

Man mag es als salomonische Entscheidung betrachten. Im Prozess gegen Ex-Pfarrerin Elke G., der unter anderem Beleidigung, gefährliche Körperverletzung und Verleumdung vorgeworfen wurden, hat die 7. Strafkammer am Landgericht Regensburg das Verfahren eingestellt (gemäß § 153, 2 StPO) – in zumindest halbwegs allseitigem Einvernehmen, doch dazu später.

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Christliches Selbstbild kollidiert mit heftigen Vorwürfen

Wie berichtet, behauptet die 59-Jährige unter anderem, mit Papst Benedikt XVI verwandt und von diesem zur „Cardinale in pectore“, zur heimlichen Kardinälin, ernannt worden zu sein – mit Aussichten auf das Papstamt. Außerdem, so Elke G. weiter, sei sie mehrfach in die engere Wahl für die Friedensnobelpreis gekommen – wegen ihrer „herausragenden Verdienste um die Ökumene“.

Dem gegenüber stehen die angeklagten Taten – Ohrfeige gegen ein Ladeninhaberin, Spuckattacke gegen eine Busfahrerin und jahrelanger Terror gegen ein benachbartes Ehepaar, bis hin zu einem Schlag mit einem Gehstock in den Intimbereich des Mannes und dem Versuch, den Welpen des Paares zu vergiften.

Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen

In nichtöffentlicher Sitzung hatte der psychiatrische Sachverständige Dr. Dietmar Wirtz vergangene Woche sein Gutachten über den Geisteszustand von Elke G. erstattet, als dessen Fazit die Kammer nun die Einstellung des Verfahrens anregte.

Ein Schuldunfähigkeit der Angeklagten sei demnach nicht auszuschließen, so der Vorsitzende Richter Gerald Siegl. Die Unterbringung in einer psychiatrische Klinik gemäß § 63 StGB, die damit in Betracht käme, sei aber unverhältnismäßig. Zum einen lägen die letzten dafür in Frage kommenden Taten schon mehr als drei Jahre zurück. Zum anderen habe es keine gefährlichen Verletzungen gegeben und solche seien wohl auch nicht beabsichtigt gewesen.

Allenfalls „geringe Wiederholungsfrequenz“

Der Wortlaut von § 63 StGB sieht vor, dass die betreffende Person Taten begangen hat, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“.

Das sei nicht geschehen und davon gehe das Gericht auf Basis des Sachverständigengutachtens auch nicht aus, so Siegl. Zwar könnten möglicherweise ähnliche Taten drohen, aber allenfalls „in geringer Wiederholungsfrequenz“.

Vor diesem Hintergrund sei die Einstellung des Verfahrens eine „sachgerechte Lösung“.

Kein Einsehen bei der Angeklagten

Es ist augenscheinlich der Geduld von Pflichtverteidiger Michael Frank geschuldet, dass am Ende auch Elke G. diesem Weg zugestimmt hat – halbwegs. Denn ein Einsehen ist bei ihr nicht zu erkennen. Bevor der Beschluss unter Dach und Fach kommt, trägt sie noch allerlei Einwände vor.

Sie habe klare Hinweise darauf, dass ihr (mittlerweile ehemaliger) Nachbar ein Sexualstraftäter sei – mit dem Vorwurf, der sich durchweg als haltlos herausgestellt hatte, hatte Elke G. den Familienvater bereits seit Jahren überzogen. Der Begriff „Hure“, mit dem sie dessen Frau überzogen hatte, sei „eine Berufsbezeichnung und keine Beleidigung“. Gegen Polizei und Staatsanwaltschaft habe sie Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, die Verhandlungsführung des Gerichts sei nicht in Ordnung – und, und, und.

Die Kammer, Staatsanwältin und Verteidiger hören alldem geduldig zu. Nachdem Michael Frank und Beisitzer Richter Andreas Gietl nochmals begütigend auf Elke G. eingeredet haben, stimmt sie der Einstellung des Verfahrens, in deren Zuge alle Kosten von der Staatskasse getragen werden, dann endgültig zu.

Kein Fall für die Forensik

„Sie gehören nicht in die Forensik“, so der Vorsitzende Richter Siegl in seinem Schlusswort. Er macht Elke G. klar, dass mit der Verfahrenseinstellung kein Schuldeingeständnis im juristischen Sinne verbunden sei, aber: „Ihnen muss klar sein, dass dieses Verfahren nur in Vergessenheit gerät, wenn nichts Neues hinzukommt.“

Wenn wieder Polizei und Staatsanwaltschaft wegen ihr tätig werden müssten, und wenn Elke G. wieder jemanden angreife, „dann wird dieses Verfahren wieder hervorgekramt und Ihnen vorgehalten werden“. Im Moment aber gehe man davon nicht aus. Man sehe für die 59-Jährige eine durchaus „gute Prognose“.

Die Betroffene selbst will das so nicht stehenlassen. Sie wolle dieses Urteil nun doch nicht akzeptieren. „Ist hier Revision möglich?“ „Nein“, sagt Richter Siegl entnervt. Im Übrigen sei das kein Urteil, sondern ein Beschluss. Dann schließt er die Sitzung.

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Kommentare (16)

  • Mr. B.

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    Für was der Steuerzahler alles aufkommen muß?

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  • Gscheidhaferl

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    Irgendwie nicht wirklich zufriedenstellend. Klar, die dauerhafte stationäre Unterbringung wäre wirklich eine sehr heftige Konsequenz. Einen Mitmenschen aber als Sexualstraftäter in Verruf bringen (und damit – wenn’s blöd läuft – sein Leben ruinieren), ist auch kein Kavaliersdelikt. Von Einsicht ist nicht auszugehen. Und auch wenn das Gericht von einer guten Prognose ausgeht, kann nie ausgeschlossen werden, dass die Dame nicht wieder ihren Mitmenschen das Leben unnötig / unzumutbar schwer macht… Ich glaube, das fällt unter die alte bayerische Einsicht ‘wia’s d’as machst, machst as verkehrt’.

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  • Paul

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    Servus

    Was gibt’s zu beanstanden?

    Wortlaut von § 63 StGB sieht vor, dass die betreffende Person Taten begangen hat, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird

    Also

    der Richter hat entschieden auch wenn vielleicht andere Rechtsauffassung besteht.

    Wenn das jemanden nicht passt dann soll er seine Rechtsmittel bei entsprechender Stelle in Anspruch nehmen.

    Grüße

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  • Mr. B.

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    Sehr geehrter Hr. Paul,
    wenn jemand mit fast 60 Jahren noch immer nicht kapiert hat, wie man sich in der Öffentlichkeit gegenüber anderen Menschen verhalten soll, dann hätte es vermutlich schon einen “kleinen Schuß vor den Bug”, vielleicht in Form einer Geldstrafe, geben können.
    Meine Meinung.

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  • joey

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    Die Frau gehört in Behandlung – zu Ihrem eigenen Schutz. Der Richter hätte da schon eine Bedingung setzen müssen. Es muß ja nicht eine volle Einweisung sein.

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  • Paul

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    Servus

    nochmal zur Info

    Wenn das jemanden nicht passt dann soll er seine Rechtsmittel bei entsprechender Stelle in Anspruch nehmen.

    Punkt

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  • Radler33

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    Verstehe nicht, warum der ehemalige Nachbar und angebliche Sexualstraftäter keine Anzeige erstattet oder zumindest eine Unterlassungserklärung verlangt.

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  • Daniela

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    Sorry, ich nehme es jetzt einmal so.

    Die Dame hat ‘Bewahrung’. Nicht Bewährung! (Um Missverständnissen vorzubeugen)

    Ein kluger Richter, er bewahrt die Dame vor einer Einweisung in die Psychiatrie. Und er bewahrt die Gesellschaft vor endlos langen Revisionen und weiteren Prozessen. Vorerst.

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  • da_Moartl

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    Es bleibt ein schaler Nachgeschmack. Erstens weil wieder einmal die Staatskasse alle Kosten für das ungebärdige Verhalten dieser Person zahlen muss. Zweitens weil man sich schon fragen kann, was denn einem benachbarten Ehepaar noch alles nachgesagt und angetan werden muss, damit die Richter mal einen erheblichen psychischen Schaden sehen. Und drittens, weil diese Dame dieses Einstellen des Verfahrens mitnichten als “Schuss vor den Bug” verstehen wird, sondern abzusehen ist, dass sie ihre Giftbrühe über die nächstbesten Personen verspritzen wird, die es wagen, ihr zu widersprachen. Da wäre eine ordentliche Geldbuße, ersatzweise ein paar Tage Haft deutlich angemessener gewesen.

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  • R.G.

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    So schlecht ist das Urteil für die Nachbarn nicht.
    Es zeigt, dass das Gericht sie sehr wohl für zurechnungsfähig und für ihr Tun verantwortlich hält.
    Wenn alle Betroffenen positiv zusammenhalten und eventuelle Taten dokumentieren,kann man in Zukunft, wenn nötig, auf sie mit den üblichen gesetzlichen Mitteln reagieren.

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  • Ehemals Student

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    R.G.
    Da haben sie wohl etwas missverstanden. Das Gericht hat sie gerade wegen ihrer nicht ausschließbaren Unzurechnungsfähigkeit NICHT verurteilt. Wäre es von Schuldfähigkeit ausgegangen, hätte es eine Strafe gegeben. Und weil das Gericht sie wegen ihrer Erkrankung nicht für zurechnungsfähig hält ist anzunehmen, dass das künftig in ähnlichen Fällen ähnlich wäre.
    Insofern geht auch Moartls Ansicht, dass ihr ein Schuss vor den Bug gehört hätte, weil man mit 60 doch schlauer sein müsste, an der Sache vorbei. Ihr Verhalten hat nichts mit Alter oder Schlauheit zu tun sondern mit Krankheit. Und gegen die hilft ein “Schuss vor den Bug” wenig, um den verstehen zu können müsste man nämlich gesund sein. Auf Krankheit hat man in unserem Rechtssystem aber ein Recht und eine Zwangsbehandlung (bzw. Unterbringung in der Forensik) setzt eine Erheblichkeit der Straftaten voraus. Die hat das Gericht aber nicht gesehen – über diese Einschätzung kann man diskutieren, das ist aber auch schon alles.
    Insofern hält ich es mit Gscheidhaferl: eine unbefriedigende Geschichte für die es kaum eine befriedigende Lösung gibt.

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  • Feststeller

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    Schwierige Entscheidung für den Richter dass, so liest es sich, schon davon ausgeht die Dame zu späterer Zeit wieder vor Gericht zu sehen und ihr das jetzige Verfahren “vorgehalten” wird. Dann wahrscheinlich mit Richterspruch und Sanktion.
    Der § 63 StGB ist sicherlich nicht in vollen Maße erfüllt aber was die Familie mit dieser Nachbarin erleiden musste, samt Verleumdung und sicher auch Kosten für den nötigen Umzug wurde vielleicht zu wenig berücksichtigt. Speziell da ja anscheinend auch keinerlei Einsicht herrscht und man davon ausgehen kann das sich dieses Verhalten fortsetzt. Sicherlich wollten Gericht, die Familie und weitere Geschädigte am Ende nur ihre Ruhe haben.
    Nur um es gesagt zu haben: mir tut diese Frau leid, aber genauso die Personen die zwangsläufig durch ihre Erkrankung geschädigt werden.

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  • Hthik

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    @Daniela 7. Februar 2023 um 22:29
    “Ein kluger Richter, …”

    Letztlich ja. Wenn man die Unwägbarkeiten bedenkt und mit Monstrositäten wie dem Fall Mollath vergleicht, zeigt hier die Regensburger Justiz, dass sie auch kompetent und menschlich sein kann. Nicht dass es 100% jeden zufriedenstellen könnte, aber das wäre auch sehr viel verlangt.

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  • Paul

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    Servus Mr B

    Mr. B.
    7. Februar 2023 um 16:28 | #

    Wenn Sie der Meinung sind dann treffen sie ihre Maßnahmen und setzten sie durch.

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  • Mr. B.

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    Servus Paul,
    andere Meinungen oder Kritik soll wohl in diesem Staat nicht mehr zulässig sein!
    Ich war ja nicht der Einzige, dem das Urteil zu mild war.
    Aber, das Gericht hat gesprochen.
    Hoffen wir alle für die Geschädigten, dass sie in Zukunft ihre Ruhe haben.

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  • Paul

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    Servus Mr B

    Steht irgendwas das die Meinung nicht zulässig ist ?

    Grüße

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