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Wirt unterliegt vor dem Landgericht

Vertragsklauseln: Versicherung muss nicht für Corona-Schließung zahlen

Die Betriebsschließungsversicherung, die ein Regensburger Gastronom 2013 bei der Dialog AG abgeschlossen hatte, um sich gegen entsprechende Folgen abzusichern, muss nicht für dessen Corona-Ausfälle zahlen. Das entschied das Landgericht Regensburg am heutigen Freitag. Es geht um die Versicherungsklauseln im Detail.

Der Hacker-Pschorr-Biergarten im Alten Augustiner-Kloster. Dem Wirt sind durch die Schließung nach eigenen Angaben 125.000 Euro Schaden entstanden. Foto: om

Von Martin Oswald und Stefan Aigner

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Die mündliche Verkündung des Urteils dauert keine fünf Minuten. „Die Klage wird abgewiesen,“ sagt Richterin Katja Poeck gleich zu Beginn. Zur Begründung führt sie nur kurz an, dass die Versicherungsbedingungen „nicht die Betriebsschließung aufgrund von Corona“ umfasse. „Es liegt kein Versicherungsfall vor.“ Dem Kläger wünscht sie dennoch „alles Gute“. Das Urteil selbst ist 15 Seiten lang.

Wirt machte 125.000 Euro geltend

Elmar Vollath, Geschäftsführer des Hacker-Pschorr-Wirtshauses im Alten Augustiner-Kloster am Neupfarrplatz ist am Freitagmorgen zur Urteilsverkündung als einziger der Beteiligten persönlich erschienen. Er hatte gegen die Dialog AG geklagt, weil diese nicht für den Schaden durch die coronabedingte Betriebsschließung im Frühjahr aufkommen wollte. Dabei machte Vollath knapp 125.000 Euro Schadenssume bei der Versicherung geltend, die er vor sieben Jahren abgeschlossen hat (unser Bericht).

In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung argumentiert Richterin Poeck im wesentlichen mit den AVBBS, den „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr“, die in der Police festgelegt sind. Das Coronavirus sei nicht in der Liste der versicherten meldepflichtigen Krankheiten benannt. Und diese Liste sei „abschließend“. Das erkenne man bereits daran, dass sie weder mit den Worten „etwa“ noch „insbesondere“ oder „beispielsweise“eingeleitet werde. Es handle sich daher ersichtlich um „eine eigene Definition“ der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und nicht um einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz. Wörtlich heißt es dazu unter anderem:

„Durch die Tatsache der Aufzählung von bestimmten ‘namentlich genannten’ Krankheiten und Krankheitserregern drängt es sich dem verständigen Versicherungsnehmer auf, dass diese Aufzählung nicht deckungsgleich mit allen nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern sein wird, da sie ansonsten überflüssig wäre.“

Bedingungen „aus sich heraus verständlich“

Das Infektionsschutzgesetz werde zwar an zwei Stellen genannt, allerdings nur um klarzustellen, dass eine Betriebsschließung auf dessen Basis ergehen müsse und dass es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG handeln müsse, um überhaupt versichert zu sein. Ein „dynamischer Verweis“ aber auf die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes, mit der jeweils aktuellen Auflistung meldepflichtiger Krankheiten sei daraus nicht abzuleiten. „Bei Abschluss der Versicherung im Jahr 2013 könnte die Klägerin nach Lektüre der AVBBS (Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr) nicht erwarten, die Beklagte wolle auch Versicherungsschutz für alle künftig auftretenden neuartigen Krankheitserreger während des gesamten Laufs des Vertragsverhältnisses bieten.“ Diese Bedingungen seien „ersichtlich objektiv darauf ausgelegt, aus sich heraus verständlich zu sein“, befindet das Gericht.

Es sei zwar richtig, dass an einer Stelle dieser Bedingungen angeführt werde, dass die Betriebsschließung aufgrund „von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern“ versichert sei, allerdings stehe dort nichts von „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach dem IfSG“.

Abgesehen davon wäre eine Pandemie als unerwartete Gefahrenlage in den Augen des Gerichts ähnlich zu bewerten wie „Großschadensereignisse“, die gemäß der Bedingungen ausdrücklich nicht versichert seien.

Andere Versicherungen, andere Klauseln

Urteile des Landgerichts München, die bei ähnlichen Klagen gegen Versicherungen den Gastronomen recht gegeben hatten, spielten bei ihrer Entscheidung keine Rolle, schreibt Richterin Poeck. Die Klauseln der dort beklagten Versicherungen seien nicht identisch mit jenen der in Regensburg verhandelten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Dialog AG. „Insgesamt ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer (…) auf ausreichend transparente Weise, dass der Versicherer nicht für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Infektionskrankheiten einstandspflichtig sein wollte, sondern eben nur hinsichtlich jener (…), die bereits bekannt waren und explizit im Rahmen einer Aufzählung aufgeführt wurden.“

Der Prozess fand ohne mündliche Verhandlung statt, weil der Hacker Pschorr-Wirt Kosten sparen wollte. Es sind noch mehrere ähnliche Klage von Gastronomen in Regensburg anhängig, bei denen ebenfalls die jeweiligen Versicherungsbedingungen eine Rolle spielen werden.

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Kommentare (2)

  • Joachim Datko

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    Pech gehabt? – Keine Versicherungsleistung im Schadensfall!

    Ich bin gegenüber Versicherungen misstrauisch. Deswegen meide ich Versicherungen, wo es geht. Geschäftsleute sollten gut im positiven Bereich wirtschaften, damit sie genug Substanz haben, um Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern. Lieber hohe Rücklagen als hohe Versicherungskosten.

    Allgemein:
    Bei Verträgen, die man abschließt, sollte man auch immer darauf achten, dass man so wenige Risiken wie nur möglich eingeht.

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  • Mr. T.

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    Ich bin gespannt, wie der Streit weiter geht. Das sollte es noch nicht gewesen sein. Der Versicherungsnehmer wollte eine Versicherung gegen “Betriebsschließung infolge Seuchengefahr” abschließen und nicht eine “Betriebsschließung infolge Seuche x, y oder z”. Man könnte auch meinen, er wurde falsch beraten, wenn man ihm eine Versicherung nur gegen bestimmte Seuchen verkauft hat. Das wollte er sicher nicht.

    Beim Abschluss meiner Unfallversicherung hat es noch keine E-Scooter gegeben. Da muss ich glatt mal schauen, was da alles drin steht. Nicht, dass ein Unfall damit dann nicht mitversichert ist.

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Kommentare sind deaktiviert

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