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Zweite Obduktion

Tod nach Polizeieinsatz: Die Fragezeichen werden größer

Nach einer zweiten Obduktion von Daniel S. kann ein Tod durch Ersticken bislang nicht ausgeschlossen werden. Die erste Darstellung von Polizei und Staatsanwaltschaft kann in dieser Gewssheit so jedenfalls nicht stehenbleiben.

Als die Staatsanwaltschaft Regensburg nach dem Polizeieinsatz vom 20. März und dem Tod eines 31-jährigen Mannes zunächst eine und wenig später eine weitere Pressemitteilung verschickte, las sich das Ganze so: Daniel S. hatte laut deser Darstellung im Vorfeld mutmaßlich einen anderen mit einer Eisenstange am Kopf verletzt, anschließend wehrte er sich heftig gegen die Festnahme, verletzte einen Polizisten, wurde, während er an den Füßen gefesselt wurde, plötzlich bewusstlos und habe “letztlich aufgehört zu atmen”.

Nach der Obduktion blieb die Todesursache unbekannt. In einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft war von Fesselungsspuren die Rede und davon, dass ein Tod “infolge unmittelbaren Erstickens” ausgeschlossen werden könne. Erst später relativierte Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher diese pauschale Aussage und sprach gegenüber unserer Redaktion davon, dass es keine Anhaltspunkte „für ein Ersticken durch todesursächliche Gewalteinwirkung gegen den Hals“ gebe. Ein deutlicher Unterschied.

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Und trotz dieser Korrektur kann ein Großteil der anfänglichen Version mittlerweile so nicht mehr stehenbleiben.

Zweite Obduktion: Erstickungstod im Bereich des Möglichen

Eine Eisenstange gab es offenbar nicht. Es wurde keine gefunden, es gibt dafür auch keine Zeugen. Und nach wie vor wird nicht kommuniziert, warum die erste Streife mit dieser Fehlinforation am Einsatzort eintraf.

Klar ist auch: Der Mann hatte nicht nur, wie zunächst mitgeteilt, Fesselunsspuren, sondern auch Verletzungen am Kopf. Und nach einer zweiten Obduktion, die Philipp Pruy, Rechtsanwalt der Angehörigen veranlasst hatte, stellt sich auch die Frage, ob ein Tod durch Ersticken tatsächlich mit solcher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wie dies von der Staatsanwaltschaft anfänglich  suggeriert wurde.

Wie berichtet, hatte ein privater Spender die nochmalige Untersuchung im rechtsmedizinischen Institut der LMU München finanziert. Nach einem ersten Telefonat mit dem dortigen Pathologen sagt Pruy: “Es wurden Stauungsblutungen und Einblutungen im Gewebe festgestellt.” Unter anderem in den Augenlidern, in Bindehaut und Lungenfell.

Dies könne möglicherweise durch Druck auf den Brustkorb ausgelöst worden sein und eine daraus folgende Atemblockade. Dass diese Einblutungen im Nachinein, durch Reanimationsversuche, entstanden sein könnten, schlossen die Münchner Gutachter laut Pruy aus.

Wann merkten die Beamten, dass Daniel S. nicht mehr atmete?

Wie bereits berichtet, ist bislang noch unklar, wie lange der zu diesem Zeitpunkt bereits an den Händen gefesselte Daniel S. von den Polizeibeamten am Boden fixiert wurde, ehe eine zweite Streife kam, um auch noch dessen Beine zu fesseln. Auch ist unklar, wann die Beamten feststellten, dass der 31-Jährige das Bewusstsein verloren hatte bzw. aufgehört hatte, zu atmen. Es gibt Schilderungen, denen zufolge es erst aufgefallen sei, als man ihn aufrichten und zum Polizeiwagen bringen wollte.

Pruy fordert nun von der Staatsanwaltschaft Regensburg, sämtliche Zeugenaussagen den Münchner Pathologen zur Verfügung zu stellen, damit diese das Geschehen möglichst umfassend beurteilen und abschließend medizinisch bewerten können. Denn auch dort will man sich noch nicht auf eine Todesursache festlegen.

Ausgeschlossen ist lediglich, dass die Verletzungen am Kopf etwas damit zu tun haben könnten. Ein Tod durch Ersticken liegt allerdings bislang durchaus im Bereich des Möglichen. 

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Kommentare (18)

  • Hthik

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    “Ein deutlicher Unterschied.”

    Es gibt Presseorgane für die Pressemitteilungen ein Grund zum Abdrucken sind, glücklicherweise aber auch solche, für die sie ein Grund zum Nachfragen sind.

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  • LineDee

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    Tennessee Eisenberg?? Da war doch was….

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  • KW

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    Sehr schlimme und undurchsichtige Geschichte und sicher ist ein konsequentes Nachfragen hier definitiv angesagt, aber was der ‘raunende’ Halbsatz und Verweis auf den Fall Eisenberg von LineDee sagen soll, ist nicht ganz nachvollziehbar.
    Das war ja wohl eine völlig andere Situation, außerdem ist es schlappe 13 Jahre her und somit wohl nicht gerade zu verallgemeinern.

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  • Mr. B.

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    Zu LineDee
    2. April 2022 um 18:48 | #
    Tennessee Eisenberg?? Da war doch was….

    Was können und wollen Sie zu diesem Thema noch anbringen?
    Wenn, dann hoffe ich Fakten und keine Fakes, so wie es oftmals üblich ist und war.

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  • Gscheidhaferl

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    @KW
    Ich finde den Hinweis auf den Tod von Eisenberg überhaupt nicht unangebracht. Ich fand es damals vielmehr ziemlich beängstigend, wie sang- und klanglos sich die Öffentlichkeit damit abfand, dass es – soweit ich mich erinnere – kein wirklich greifbares Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Vorgänge gab,die zum Tod des Austauschstudenten geführt haben. Und hier lässt es sich doch recht ähnlich an. Es wäre fatal, wenn auch hier am Ende ein “Keine Ahnung, wie es dazu gekommen ist.” stünde.

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  • Daniela

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    Spekulation wird nicht zum Ergebnis führen.

    Unser herzlichstes Beileid den Hinterbliebenen.

    Warten wir auf das endgültige Ergebnis der 2. Obduktion.

    Leider scheint es immer noch nicht Standard in Deutschland zu sein, Polizeibeamte im Einsatz mit Body Cam aus zu statten. Es würde sicher zur Aufklärung beitragen. Ich denke auch, dass es die betroffene Polizisten belastet.

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  • beo

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    +++Tennessee Eisenberg?? Da war doch was….+++

    Das war die Geschichte mit Suicid by cop?

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  • xy

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    Gscheidhaferl schreibt: “Ich fand es damals vielmehr ziemlich beängstigend, wie sang- und klanglos sich die Öffentlichkeit damit abfand, dass es – soweit ich mich erinnere – kein wirklich greifbares Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Vorgänge gab,die zum Tod des Austauschstudenten geführt haben.”

    Was sollte die Öffentlichkeit denn Ihrer Meinung nach tun? Rebellieren? Revolution machen? Die Polizisten lynchen? Wenn es nach langwierigen Ermittlungen und nach Bescheinigung durch das Bundesverfassungsgericht “kein wirklich greifbares Ermittlungsergebnis” gab, dann ist das eben so. Mehr als das Menschenmögliche kann man nicht tun und daran ändert sich auch nichts, wenn man ad calendas graecas weiter ermittelt. In diesem Fall gilt nach unserem Grundgesetz endgültig “in dubio pro reo”, womit sich nicht nur die Öffentlichkeit, sondern jedermann und jedefrau abzufinden hat, was keineswegs “beängstigend”, sondern vielmehr verfassungsrechtlich erwünscht und deshalb beruhigend ist.

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  • Gscheidhaferl

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    @xy
    wie üblich: Die Augen fest zu machen, um dann festzustellen, dass da doch gar nichts zu sehen ist. Das ist albern.

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  • xy

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    @Gscheidhaferl, das Bundesverfassungsgericht hat sicher auch die “Augen zugemacht”, vgl. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php. Wie gut, dass es Leute wie Sie gibt, die, wie üblich, alles besser wissen. Wie sagt schon Ihr Vorbild Oberst Böckl? Besser einen Rebellen mehr verhaften, als einen Unschuldigen laufen lassen.

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  • Gscheidhaferl

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    @xy
    Bleiben Sie doch einfach bei den von Ihnen offenbar hochverehrten Sissi-Filmen, dann brauchen Sie sich nicht so sehr über die reale Welt ärgern.

    Oder sie werfen hier nicht nur den Link zu den Einlassungen des Gerichts herein, sondern setzen sich inhaltlich damit auseinander. Das Bundesgericht hat schließlich nicht inhaltlich geurteilt, sondern, wie für diese Instanz üblich, formal. Daraus irgendwelche inhaltlichen Aussagen abzuleiten, wie Sie es hier assoziativ versuchen, funktioniert schlicht nicht.

    Und überhaupt: Was glauben Sie, warum ich mich Gscheidhaferl nenn? Das mach ich doch nicht zum Spaß!!!

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  • xy

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    @Gscheidhaferl, wenn Sie wirklich ein Gscheidhaferl wären, hätten Sie gelesen, dass das “Bundesgericht” (eigentlich handelt es sich um das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht) nicht nur “formal geurteilt” hat, sondern inhaltlich. Es sagt ausdrücklich, dass das OLG Nürnberg mit seinem finalen Verfahrenseinstellungsbeschluss alle grund- und menschenrechtlichen Anforderungen erfüllt hat: “Aus Art. 2 EMRK … folgt eine Pflicht der Signatarstaaten, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung zu Tode gekommen ist… Er [der Beschluss] verkennt weder die Bedeutung des Grundrechts auf Leben noch die Anforderungen an die effektive Strafverfolgung… Die Beschwerdeführer tragen auch keinerlei Anhaltspunkte für unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen oder weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten vor.”
    Mit anderen Worten: Da war alles ausermittelt, was ermittelbar war; mehr an Ermittlung war nicht mehr möglich und auch die Rechtsanwälte der Familie Eisenbergs waren am Ende mit ihrem Latein. Aber Sie hätten natürlich, wieder einmal, alles besser gewusst, besser als die Staatsanwaltschaft, besser als der Generalstaatsanwalt, besser als das OLG Nürnberg und besser als das Bundesverfassungsgericht. Toll!
    Es ist wirklich “ziemlich beängstigend, wie sang- und klanglos” alle diese Stellen anderer Meinung waren als Sie!

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  • Gscheidhaferl

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    @xy
    Nur noch ein dezenter (und mutmaßlich nutzloser) Hinweis und dann mag ich mich dazu nicht mehr äußern: Es gibt einen Bedeutungsunterschied, zwischen ‘hinreichend sorgfältig gewürdigt’ (im Sinne von ‘nicht zu beanstanden’) und ‘alles umfassend geklärt’. Nein, das waren jetzt keine wörtlichen, sondern nur zusamnenfassend sinngemäße Zitate. Sie brauchen nicht danach zu suchen. Das können Sie mir gleich so vorhalten. Und dass das Bundesverfassungsgericht ein Gericht auf höchster (Bundes-)Ebene/Instanz ist, das seh ich auch so wie Sie.

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  • xy

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    @Gscheidhaferl, noch mal: Auch die Rechtsanwälte der Familie Eisenbergs hatten keine weiteren Ermittlungsansätze mehr. Das bedeutet “umfassend ermittelt”, auch wenn das Bundesverfassungsgericht mit “hinreichend sorgfältig gewürdigt” nur das Notwendigste für die verfassungsrechtliche Würdigung sagt, was seine Pflicht ist, und nicht mehr, womit es nämlich seine Kompetenzen überschreiten würde.

    Nichts bleibt also von Ihrem hingemotzten “beängstigend, wie sang- und klanglos sich die Öffentlichkeit damit abfand”. Es ist vielmehr beruhigend, wie ausführlich man in vielen Instanzen die Sache geprüft und dann “in dubio pro reo” abgeschlossen hat.

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  • Luck

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    Der Tod war wohl einer Verkettung unglücklicher Umstände geschuldet.
    Dabei dürfte der Tod auf einen Kreislaufschock zurückzuführen sein, welcher sich aus den speziellen Ursachen ergab, welche in der speziellen Situation aber weder den Beamten, noch dem Opfer bekannt oder bewusst waren. Denn dann hätte man wahrscheinlich anders gehandelt.

    Das Opfer litt an einer schizophrenen Psychose und war dadurch nur bedingt steuerungsfähig.
    Vermutlich führte die Aufregung zusammen mit der “verhältnismäßigen” Gewaltanwendung und deren Folgen dazu, dass das Kreislaufsystem schockartig durch ein Absinken des Blutdrucks zusammenbrach und dies dann zum Tode führte.
    Dabei kann schon eine eigentlich unerhebliche Reduzierung der Sauerstoffzufuhr zu einem solchen Schockzustand mit all ihren Folgen führen.

    Straf- oder disziplinarrechtlich sehe in Bezug auf die bisher bekannten Daten kein Fehlverhalten der Polizisten im Sinne der Gesetze.
    Defizite, aus denen sich lernen ließe, um solche Vorkommnisse zu reduzieren, sehe ich aber durchaus.

    Wenn ein Mann an den Händen gefesselt ist, geht von ihm in Anwesenheit von zwei Polizisten eigentlich keine Gefahr mehr aus. Auch eine erfolgreiche Flucht erscheint relativ aussichtslos.
    Der Mann hat sich wohl panikartig gewehrt und hatte darüber wenig bis keine Kontrolle. Die Polizisten interpretierten dies aber wohl anders.
    Widerstand gegen sie ist immer und besonders auch Widerstand gegen die Staatsgewalt. Und im Artikel Null eines imaginären Grundgesetzes steht, dass die Würde der Staatsgewalt per se zu wahren ist. Unter Verkettung unglücklicher Umstände kann dies dann zu einer nicht hinreichenden Beachtung von Artikel 1 führen.

    Es gäbe die technische Möglichkeit, die Polizei davon in Kenntnis zu setzen, dass die festzunehmende Person gesundheitliche Probleme hat und deshalb dementsprechend mit dieser verfahren werden sollte.
    Sobald keine unmittelbare Gefahr von dieser ausgeht, ist dies möglich, sofern eine solch deeskalierende Verhaltensweise nicht nur rechtlich, sondern auch bewusst im Geiste abgesichert ist, was natürlich eine dementsprechende Interpretation und Ausbildung erfordert.

    Die Nichtauskünfte über das Verbleiben der vermissten Person und das fiktive Einbringen einer Eisenstange sind das eigentlich skandalöse an der Sache und sollten geklärt werden, wozu dann auch einentsprechende Entschuldigung gehört.

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  • Ehemals Student

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    Bei Eisenberg – im Übrigen kein Austauschstudent, sondern ortsansässig – handelte es sich (wenn man sich die Tatumstände und Aussagen des Umfelds genauer anschaut) mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ebenfalls um einen jungen Mann mit einer akuten Psychose, der vermutlich sogar steuerungsunfähig war. Was die Beamten hätten erkennen können und entsprechend handeln hätten müssen. Und was auch Auswirkungen auf den Umfang des Notwehrrechts gehabt hätte, auf welches sich berufen wurde. In diese Richtung hat die Staatsanwaltschaft aber leider nie ermittelt. Dass ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen worden wäre ist mir zumindest nicht bekannt. Dass ein Kranker niedergeschossen wurde, statt dass man ihm geholfen hätte, ist freilich auch nichts, was man unbedingt an die große Glocke hängen – oder überhaupt rausfinden – will. Dass die Anwälte der Fam. Eisenberg nichts in diese Richtung unternahmen (wohl weil die Familie selbst auch kein Interesse daran hatte, dass Tennessee posthum auch noch als psychisch krank bezeichnet würde) halte ich für ein Versäumnis. Und das damalige Vorgehen der Staatsanwaltschaft für einen Skandal, unabhängig davon, ob das BVG die Entscheidung des OLG Nürnberg bzgl. der Ablehnung der Klageerzwingung nicht zu beanstanden sieht. Strafrechtsprofessor Dr. Henning Müller hat damals sehr deutlich und fachlich kompetent dargelegt, dass man sehr wohl auch anders hätte vorgehen können und besser auch sollen.

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  • xy

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    Ehemals Student schreibt: “Bei Eisenberg…handelte es sich (wenn man sich die Tatumstände und Aussagen des Umfelds genauer anschaut) mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ebenfalls um einen jungen Mann mit einer akuten Psychose, der vermutlich sogar steuerungsunfähig war. Was die Beamten hätten erkennen können und entsprechend handeln hätten müssen.”

    Das OLG Nürnberg war da aber anderer Ansicht: “Die behauptete Schuldunfähigkeit von T.E. lässt sich aber aus den von den Antragstellern mitgeteilten Indizien nicht hinreichend sicher ableiten. Auch wenn sein Verhalten vor und während des Polizeieinsatzes auffällig war, fehlen Anzeichen, dass er nicht orientiert oder aufgrund eines pathologischen Zustandes nicht mehr handlungsfähig gewesen wäre.”
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    Ehemals Student schreibt: “Und was auch Auswirkungen auf den Umfang des Notwehrrechts gehabt hätte, auf welches sich berufen wurde. In diese Richtung hat die Staatsanwaltschaft aber leider nie ermittelt.”

    Das OLG Nürnberg meint u. a., darauf käme es hier ” im Übrigen” nicht an denn: “Dem Angriff eines schuldlos Handelnden muss im Übrigen nur dann ausgewichen oder mit reiner Schutzwehr begegnet werden, wenn dies zumutbar und gefahrlos möglich ist (BayObLG, StV 1999, 147 ). Die mangelnde Verantwortlichkeit des Angreifers begründet keine Pflicht des Angegriffenen eigene elementare Rechtsgüter zu opfern (Rudolphi/Horn/Günther-Günther, in SKStGB , § 32 Rdn. 119).”
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    Ehemals Student schreibt: “In diese Richtung hat die Staatsanwaltschaft aber leider nie ermittelt. ”

    Das war im Hinblick auf die Rechtsauffassung des OLG überflüssig (s. o.). Außerdem kann man einen Toten nicht mehr psychiatrisch untersuchen. Das “damalige Vorgehen der Staatsanwaltschaft” war also kein Skandal und das Prozessverhalten der (äußerst sachkundigen und erfahrenen!) Rechtsanwälte kein “Versäumnis”.
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    Ehemals Student schreibt: “Strafrechtsprofessor Dr. Henning Müller hat damals sehr deutlich und fachlich kompetent dargelegt, dass man sehr wohl auch anders hätte vorgehen können und besser auch sollen.”

    Jeder Jurist weiß, dass es zu jeder juristischen Frage mindestens drei Meinungen gibt und dass auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre. Das gilt ganz besonders, wenn es Grundrechte gegeneinander abzuwägen und auszuschaukeln gilt. Das für Grundrechte letztlich zuständige Bundesverfassungsgericht hat die grundrechtlichen Abwägungen der hier tätigen Entscheidungsträger gebilligt und selbst abgewogen. Roma locuta, causa finita.

    Wo hat Henning Müller “damals sehr deutlich und fachlich kompetent dargelegt, dass man sehr wohl auch anders hätte vorgehen können und besser auch sollen.” Wo? Ich bitte um die Fundstelle.

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