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Rechtsamt contra Verein

Streit um Gedenkplakate geht vor Gericht

Die Gedenkaktion war einigen ein Dorn im Auge. Mehrfach wurden die Plakate heruntergerissen, mit rassistischen Stickern versehen oder komplett zerstört. Foto: bm

Im Streit um ein Bußgeld für Gedenkplakate, die an nicht genehmigten Stellen aufgehängt wurden, muss nun das Amtsgericht Regensburg entscheiden.

34 falsch aufgehängte Plakate zählte der Kommunale Ordnungsdienst Mitte März 2021 am Neupfarrplatz und in der Drei-Mohren-Straße. Sie waren Teil der Gedenkaktion „Say their Names“ im Rahmen der von der Stadt organisierten Internationalen Wochen gegen Rassismus. Auf dem Neupfarrplatz wurde dabei des früheren Regensburgers Fatih Saraçoğlu gedacht, eines der neun Opfer des Attentates von Hanau am 19. Februar 2019. In der Drei-Mohren-Straße hingen Plakate in Erinnerung an May Ayim. Die frühere Regensburger Studentin, hatte sich bis zu ihrem Suizid 1996 gegen Rassismus eingesetzt.

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Für die Gedenkaktion hatte der a.a.a. (Arbeitskreis ausländischer Arbeitnehmer_innen) bei der Stadt eine Sondernutzung beantragt, die nach etwas öffentlichem Druck auch erteilt wurde. Acht Stellen am Neupfarrplatz und vier in der Drei-Mohren-Straße sah die Genehmigung vor. Kurz nach Beginn der Aktion am 15. März 2021 stellte der Kommunale Ordnungsdienst dann allerdings mehrere „verbotswidrig angebrachte“ Plakate fest.

Stadt: Wer die Plakate tatsächlich aufgehängt hat, spielt keine Rolle.

Einem Mitglied des a.a.a. flatterte deshalb im September ein Bußgeldbescheid über 253,50 Euro ins Haus (unser Bericht). „Sie waren Antragsteller bei der Stadtkämmerei Regensburg und haben den entsprechenden Erlaubnisbescheid erhalten“, heißt es darin. Aus Sicht der Stadt ist der Antragsteller folglich auch für die falsch angebrachten Plakate verantwortlich und zu belangen. Schließlich sei die „erteilte Erlaubnis nicht übertragbar“, führte die Stadt in einem weiteren Schreiben vom 26. November aus (die Schreiben liegen unserer Redaktion vor).

Zuvor hatte der a.a.a. dem Bußgeldbescheid widersprochen und auf mehrere Punkte aufmerksam gemacht. So habe die Stadt unter anderem Plakate am Geländer der Neupfarrkirche beanstandet. Pfarrer Koschnitzke hatte dafür die Genehmigung erteilt, der Antragsteller diese Info weitergegeben und sich daher rechtlich auf der sicheren Seite gesehen. Auch weil Seitens des Amts für Sondernutzung zuvor erklärt worden sei, „dass in den städtischen Genehmigungsbereich hauptsächlich Straßenlaternen und Straßenschilder fallen“. Im Schreiben der Stadt vom 26. November heißt es dann allerdings, „dass eine Erlaubnis des Pfarrers keine Wirkung entfaltet“. Auch wird vom Rechtsamt angeführt, dass einzig der Antragsteller der Sondernutzung „Erlaubnisinhaber und daher Verantwortlicher“ gewesen sei. Wer die Plakate letztlich angebracht hat, spiele somit keine Rolle.

a.a.a.: Viele hatten Zugriff auf die Plakate.

Der a.a.a. hatte schon vor der Gedenkaktion einen Teil der Plakate unter anderem an den Integrationsbeirat der Stadt und den IKS (Internationaler Kultur- und Solidaritätsverein) weitergegeben. Etwa für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder, um sie an anderen Orten wie der Stadtbücherei oder im Rathaus aufzuhängen. Eine Weitergabe „zum Zwecke des unerlaubten Plakatierens“ habe der Verein sich nicht zuschulden kommen lassen.

Der a.a.a. verweist in seinem Widerspruchsschreiben auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin. Das hatte im September 2018 über widerrechtlich angebrachte Sticker mit politischen Botschaften zu entscheiden. Auch hier sollte eine Einzelperson dafür in Haftung genommen werden. Die Person legte Widerspruch ein und zog vor Gericht. In einer Erklärung des OVG Berlin heißt es:

„Eine unmittelbare Anweisung durch die Klägerin, die Aufkleber in Falkensee anzubringen, ist nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt es für die Annahme des ‘Ausübenlassens’ nicht, dass die Klägerin – was sie nicht in Abrede stellt – die geistige Urheberin der durch die Aufkleber transportierten Botschaften ist, für die sie verantwortlich im Sinne des Presserechts zeichnet.“

Dem OVG zufolge könne allein der Umstand, dass die Aufkleber in Verkehr gebracht worden sind, nicht bereits zu der Schlussfolgerung führen, dass die damalige Klägerin dafür warb, die Aufkleber illegal an öffentlichen Stellen anzubringen. „Wenn gleichwohl vielfach zu beobachten ist, dass Aufkleber an im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gegenständen angebracht werden, so folgt daraus nicht bereits, dass der jeweilige Urheber oder Vertreiber ohne weiteres dafür gebührenrechtlich einzustehen hätte.“

Stadt bot reduzierten Bußgeldbescheid an, bleibt aber jetzt hart.

Der a.a.a. sieht sich in einer ähnlichen Situation. Schließlich habe man selbst nur an den zuvor mit der Stadt vereinbarten Stellen Plakate angebracht. Dass nun die Person in Haftung genommen werden soll, die die Sondernutzung für den Verein unterschrieben hatte, will man nicht akzeptieren und deshalb auch ein Gerichtsverfahren in Kauf nehmen. Denn die Stadt hält ihrerseits an dem Bußgeldbescheid fest. „Über das verhängte Bußgeld entscheidet nun nach Einspruch das Amtsgericht Regensburg“, erklärt die Pressestelle der Stadt auf Nachfrage unserer Redaktion. „Die Abgabe dorthin erfolgte bereits im Januar 2022. Der Ausgang des Verfahrens bleibt somit abzuwarten.“

Nachdem der a.a.a. auf ein Angebot der Stadt nicht eingegangen ist, den Bußgeldbescheid auf 150 Euro zu reduzieren, sollte der Betroffene diesen akzeptieren, bleibt es bei der Forderung von 253,50 Euro.

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Kommentare (3)

  • KW

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    Wie wäre es denn, wenn die verantwortlichen BeamtInnen der Stadt mal man dem lokalen Zweitliga Fussballverein einen entsprechenden Bußgeldbescheid zukommen lassen würden? Überall wo ich durch die Stadt gehe, sehe ich irgendwelche Jahn-Aufkleber. Oder ist das nicht Bußgeldbescheidfähig, da es ja vermutlich seitens des Jahn gar keinen Antrag für diese Art öffentlicher Stadtverschönerung gab?

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  • Shorty

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    Jeder blamiert sich, so gut er kann. Die Stadt die stellt sich vorne an!

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  • Luck

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    Basierend auf dem bisherigen Kenntnisstand, dass der Verein bzw. dessen verantwortliche Person, welche der Verwaltung bekannt ist, keinen anderen Hinweis von der (den) zuständigen Stelle(n) bekam als den Bussgeldbescheid, konnte diese auf potentiell ordnungswidrig angebrachte Plakate nicht reagieren, um einen solchen abzuwenden.

    Grundsätzlich stellt sich dabei die die Frage, welchen Charakter bzw. welche Natur eine solche Ordnung hat, wenn die oberste Verwaltungschefin das Grundanliegen dieser Plakataktion wörtlich unterstützt haben soll.
    Und auch die Verfassung dieses Staates sieht die Grundwerte durch eine solche Aktion nicht bedroht, sondern im Gegenteil wohl eher unterstützend.
    Die Verwaltung und jedes ihrer Mitglieder ist aber (wohl auch durch Eid) an diese Verfassung gebunden und bei entsprechenden Interpretationskollisionen gibt es durchaus das Zaubermittel des Ermessensspielraums.
    Dieser wurde nicht genutzt, indem der Bescheid zurückgezogen worden wäre, sondern billigend in Kauf genommen, dass durch eine potentielle Klage die Gewaltenteilung des Staates aktiviert wird.
    Die Causa, die Sache, stellt für die Stadt und die darin involvierten Kräfte somit keine Lappalie dar und war kein vermeintliches Versehen. Somit sind an die Bewertung und Einordnung strengere Maßstäbe anzulegen und mit negativer Kritik muss auch nicht besonders gespart werden.

    Ich wüsste jetzt nicht sogleich, wie ich die Verwaltung verteidigen würde, wenn der Vorwurf des verwaltungstechnischen Rassismus in den Raum gestellt würde.
    Denn der Verein aaa ist ja durch und durch migrationshintergründig. Und wo Migrationshintergrund besteht, ist potentieller Rassismus nicht Lichtjahre entfernt, sondern in deren Umgebung beheimatet.
    Migranten wird oft nicht zu selten vorgeworfen, die bestehende Leitkultur nicht hinreichend zu beachten und lieber ihre “eigene ‘Suppe kochen”.
    Jedenfalls scheint die Ordnung mit der Plakataktion nicht hinreichend gewahrt worden zu sein, denn dann hätte es auch keinen Bussgeldbescheid gegeben.
    In deutschen Landen gehört(e) es sich, neben Ordnung auch dies Zucht nicht zu kurz kommen zu lassen. Zucht und Ordung war nicht nur im preußischen Kaiserstaat oder im Dritten Reich, sondern auch in der Bonner Republik oder dem Großteil des Widerstands vom 20. Juli ein positiv besetzter Begriff, welcher Eingang in die Staatsraison zumindest implizit erhielt.
    In den Sonntagsreden ist es nicht unüblich, sich als antirassistisch und freundlich gegenüber ausländischen Mitbürgern bzw. deren Nachkommen zu geben und als Verfassungsauftrag hoch zu halten.
    In diesem speziellen Fall spürt man aber davon rein gar nichts. Denn die Plakataktion dient ja eindeutig einem Zweck mit Verfassungsauftrag (sofern man entsprechende Interpretationskriterien anlegt). Man hat es also nicht mit einem Mittel zu tun, von welchem latente Gefahr ausgeht und die Dosis das Gift macht, wie es Theophratus Bombast von Hohenheim mal näher bezeichnet haben soll.

    Anscheinend ist für die Verwaltung die staatsbürgerliche Hörigkeit wichtiger als das zentrale Grundanliegen des Grundgesetzes: die unteilbare Menschenwürde.

    Eigentlich sollte die Unkultur des preußischen Obrigkeitsstaates in Regensburg hinreichend schlechte Früchte gezeigt haben.
    Jedenfalls kann man die “‘Ermordung”, das In-den-Tod-treiben der Lehrerin Elly Maldaque 1930 aufgrund einer ebenfalls verwaltungstechnischen Maßnahme bei entsprechend vorhandenem Mitgefühl und wachem Verstand nicht anders bezeichnen. Als aufrechte Linke und Edelkommunistin distanzierte sie sich von der rohen Religiösität des Elternhauses und verschwieg nicht den befreiend empfundenen Aufbruch zu wahrer Menschlichkeit, den man christlich durchaus als neugeboren in Christus bezeichnen kann, dabei aber erheblichen kirchlichen Widerspruch erwarten kann – und zwar nicht nur in der Person des nicht mehr amtierenden “Blockwarts” Müller.

    Die Verwaltung hat die Rechtsnormen zu wahren.
    Die Rechtsnormen ergeben sich aus der Verfassung.
    Im konkreten Fall ergibt sich hier ein erheblicher Widerspruch, falls der Bussgeldbescheid überhaupt die rechtliche Grundlage einer Rechtsnormverletzung haben sollte.

    Ich danke dem Verein aaa e.V., dass er den Klagweg beschritten hat, um damit dem integralen Wertekanon der Verfassung Geltung verschaffen zu können.

    Ich drücke der beteiligten Verwaltung hiermit meine Missgunst aus!
    Ich bezichtige die OB im konkreten Fall der Unfähigkeit oder Falschheit!
    Ich bewundere jeden, der sich gegen Untertanenmentalität in Form eines Dietrich Hessling wehrt und sich zu einem integralen Menschsein in Achtung, Würde und Nichtgleichgültigkeit bekennt.

    Wird Regensburg den Weg der Würde einer Elly Maldaque oder den eines Hans Hermann gehen?
    Was will jeder einzelne Bürger und wer davon traut sich, eindeutig und bekennend Haltung zu zeigen?

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Kommentare sind deaktiviert

drin