15 Apr2009
Sparkasse: Stühlerücken im Verwaltungsrat?
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Regensburg zählt 18 Mitglieder (hier einzusehen). Davon sind 14 Politiker. Dieser Konstellation droht nun ein Aus. In Berlin sorgt nämlich ein Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht für Aufruhr bei den Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Die Verzahnung aus Politik und Kontrollorganen der Banken soll eine tiefgreifende Reform erfahren. Auch soll die Anzahl der Mandate von Mitgliedern in Kontrollorganen auf fünf begrenzt werden.
Bisher herrschte bei der Besetzung der Verwaltungsratposten von Sparkassen ein klarer Parteienproporz. Ein System, das sich mehr oder weniger bewährt hatte. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, stehen die Sparkassen trotz Finanzkrise prächtig da. So erwirtschafteten die 438 regionalen Banken, laut dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), 2008 einen Ertrag von 1,3 Milliarden Euro. Bisher stand der DSGV Neuordnungen auf dem Finanzmarkt positiv gegenüber. So hieß es in einer Pressemitteilung vom 27. Februar: „Nur eine starke Bankenaufsicht auf nationaler Basis sei ausreichend legitimiert, um der nationalen Verantwortung im Krisenfall gerecht zu werden“. Doch seitdem der Referentenentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht bekannt ist, nehmen die Spitzenverbände der Banken eine abwehrende Haltung ein.
Qualifizierung vor Parteibuch
Ein großes Anliegen des Gesetzesentwurfes ist es, dass nur noch qualifizierte Persönlichkeiten in den Kontrollorganen der Sparkassen ein Mandat bekommen sollen. Ebenso möchte der Referentenentwurf mit den Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsräten der Banken verfahren. Derzeit erlauben es die Gesetze der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Vorstandsmitglieder, die unfähig sind, abzuberufen. Um sicher zu sein, dass ein Verwaltungsrat seine Kontrollfunktion erfüllen kann, sieht der Gesetzesentwurf nun vor, die Aufsichtsorgane der 2.277 deutschen Kreditinstitute auf deren fachliche Eignung zu überprüfen. Somit müssen sich über 20.000 Verwaltungsräte einer Qualitätskontrolle unterziehen. Bei der knappen personellen Besetzung der BaFin würde sich dieses Vorhaben entsprechend in die Länge ziehen. Hier lassen die Verfasser der heftig diskutierten Gesetzesvorlage einige Fragen offen. Wie können beispielsweise Verwaltungsräte objektiv beurteilt werden?
Sparkassen und Banken wehren sich
Der Zentrale Kreditausschuss hält in seiner Stellungnahme dagegen. „Wichtiger als die Schaffung neuer Eingriffsinstrumente ist es aus unserer Sicht, dass eine moderne Aufsicht, die ihr heute schon zur Verfügung stehenden Instrumente konsequent und sachgerecht einsetzt.“ Schreiben die Banker. Ebenso haben sie Zweifel an den geschätzten Kosten der Überprüfung von Verwaltungsräten. Nach dem Gesetzentwurf entfielen von den zu erwartenden Bürokratiekosten in Höhe von 1,471 Millionen Euro etwa 1,09 Millionen auf die Kreditwirtschaft. „Allein vor diesem Hintergrund erscheint die Kostenschätzung außerhalb jeglicher Realität“, stellt der Zentrale Kreditausschuss fest. Ein weiteres Argument gegen die fachliche Eignung ist „ Nimmt man diese Ausführungen tatsächlich ernst, müsste zukünftig jedes Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglied die Geschäftsführerqualifikation erfüllen. Für die Arbeitnehmervertreter sollen diese Anforderungen ebenfalls gelten. Diese Folgen können nicht gewollt sein – für eine fachliche Eignung von Kontrollgremiumsmitgliedern müssen spezielle Anforderungen aufgestellt werden“, so die Stellungnahme der Banker.
Wenn es nach der Bundesregierung geht, soll das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die Vertreter der deutschen Kreditwirtschaft sollen bereits im Bundesfinanzministerium vorstellig geworden sein. Hier führten sie entsprechende Gespräche, um das Gesetz in seinen Konsequenzen für die Banken abzumildern. Schützenhilfe werden die Vertreter der Geldhäuser sicher auch aus den Reihen der Politiker erhalten.
Veits M.
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Die relative Stärke der Sparkassen scheint weniger einem überlegenen Geschäftsmodell geschuldet als anderen Bilanzregeln. Denn die (meisten)Sparkassen bilanzieren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB), nicht nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). »Müssten die Sparkassen nach IFRS bilanzieren, zu Marktpreisen also, würden viele so schlecht dastehen wie KölnBonn«, so zitiert die ZEIT einen Kenner.
Mehr unter
http://www.zeit.de/2009/14/Sparkassen?page=1
Andreas
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Ein Kompetenznachweis für die Mitglieder der Aufsichtsgremien der Sparkassen ist ganz sicher nicht abwegig – sonst können die Kontrollierten den Kontrolleuren nur zu leicht ein X für ein U vormachen. An der Kompetenz der in die Verwaltungsräte Entsandten darf man wohl durchaus seine Zweifel haben, wenn man sich anschaut, mit welchem Methoden die wirklich Kompetenten anderswo vergrault werden.
Viel wichtiger ist aber ein Transparenznachweis. Es muss glasklar definiert sein, welche Aufgaben die Sparkassen im Unterschied zu den privaten Banken haben und es muss auch für Jedermann nachvollziehbar sein, ob sie diesen Aufgaben auch nachkommen.
Wenn die Sparkassen als Finanzierungsquelle für öffentliche Investitionen zur Verfügung stehen, braucht es den ganzen PPP-Wahnsinn nícht.
Wenn jedoch einerseits die Sparkassen nur benutzt werden, um Partei-Spezln Pfründe zukommen zu lassen und andererseits trotzdem private Finanzierungsmodelle für öffentliche Investitionen genutzt werden, wird das ganze Sparkassen-Modell diskreditiert.
Veits M.
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Die in § 36 (Absatz 3) des – verlinkten – Referentenentwurfs beabsichtigte Ergänzung verlangt u.a., dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans z.B. einer örtlichen Sparkasse
a) zuverlässig sein und
b) die erforderliche fachliche Eignung zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte haben müssen,
ansonsten können sie abberufen werden bzw. wird ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt.
Solche Anforderung sind nichts anderes als das Übliche. So muss auch ein Gastwirt
“zuverlässig” sein, sonst läuft er Gefahr seine Gaststättenerlaubnis zu verlieren (vgl. § 4 GaststättenG). Ein Beamter auf Widerruf kann z.B. u.a. wegen mangelnder Eignung entlassen werden (Urteil des Niedersächsichen-OVG vom 28.09.2007, Beschluss, 5 ME 265/07).
Der Referentenentwurf stellt also die üblichen gesetzlichen Hürden auf, die ein verdienter Parteisoldat überwinden muss, wenn er – nunmehr – mit einem Posten “versorgt” werden soll.