Richterliche Vollwatsche für Staatsregierung
Der Mietwucher des Freistaats in Flüchtlingsheimen ist rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München in einem deutlichen Urteil entschieden. Betroffene können nun Geld zurückfordern. Behörden, die klaglos zahlten, wie zum Beispiel das Jobcenter der Stadt Regensburg, bleiben auf den Kosten sitzen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Regelungen zu den Kosten für Unterkunft ,Verpflegung und Haushaltsenergie in der Asyl-Durchfühungsverordnung (AsylDV) des Freistaats für ungültig erklärt. In einer selten heftigen Abrechnung wirft der VGH in seinem Beschluss vom 16. Mai 2018 der Staatsregierung eine Missachtung der Grundsätze des öffentlichen Gebührenrechts sowie des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vor.
regensburg-digital und die Rundschau Regensburg hatten von meinen Klagen gegen Gebührenbescheide für das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft Dieselstraße beim Verwaltungsgericht Regensburg berichtet.
Freistaat: Mietwucher zwecks Gleichbehandlung
Im konkreten Fall forderte der Freistaat von einem anerkannten Flüchtling für ein circa 18 Quadratmeter großes Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft Dieselstraße, das er sich mit einer weiteren Person teilen musste, monatlich 278 Euro für die Unterkunft und weitere 33 Euro für Strom. Eine bayernweit gängige Praxis, die der Pressesprecher des zuständigen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales unter anderem so begründete:
„Es geht darum, eine Gleichbehandlung von einheimischen Transferleistungsempfängern mit den anerkannten Flüchtlingen zu erzielen.“
Eine bizarre und – wie der VGH nun festgestellt hat – rechtswidrige Begründung. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof der sogenannten Normenkontrollklage der Passauer Kanzlei Herrmann Haubner Schank gegen die entsprechenden Teile der AsylDV recht gegeben hat, hat nun auch das Verwaltungsgericht Regensburg den Freistaat aufgefordert, die von mir beklagten Gebührenbescheide aufzuheben. Sie hätten keine Rechtsgrundlage mehr, so die Regensburger Verwaltungsrichter.
“Asylunterkünfte und Privatwohnungen sind nicht vergleichbar”
Der Gerichts-Beschluss liest sich spannend, so dass die wichtigsten Aussagen hier wiedergegeben werden.
Der Freistaat hatte die Festsetzung der Unterkunftskosten auf Mietwucherhöhe damit gerechtfertigt, dass man die Unterkunftskosten für anerkannte Flüchtlinge – die in der Regel mangels Wohnungen unfreiwillig weiter in den staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen – den üblichen Wohnkosten eines Hartz 4-Beziehers angleichen wolle.
Dazu der VGH:
„Eine Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte auf der Grundlage der bundesweit oder landesweit üblichen Miete für Singlehaushalte ist ohne (vorherige) konkrete Kostenermittlung unzulässig.“
Denn:
„Asylbewerberunterkünfte und Privatwohnungen im SGB II-Bezug entbehren jeder Vergleichbarkeit im Hinblick auf Ausstattung und Standard.“
Weiter verweist der VGH auf die bekannten Grundsätze im öffentlichen Gebührenrecht:
„Er (der Staat, Anm. d. Verf.) darf die Höhe der Gebühr nicht nach anderen des Grundsätzen als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsgrundsatz) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips ) bemessen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensentscheidung ist zunächst das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebühren-Kalkulation.“
Es dürften zwar „alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen staatlichen Aufwendungen eines Jahres für Gemeinschaftsunterkünfte“ zusammengerechnet werden, auch sei „die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle staatlichen Einrichtungen insgesamt zulässig“.
„Ermessensreduzierung auf Null“
Aber:
Der Staat dürfe nicht seine eigenen Pflichten auf die Flüchtlinge abwälzen, so dass bei der Ermittlung der Unterkunftskosten z.B. Leerstände, Überkapazitäten, persönliche Betreuung, Security und Verwaltung nicht auf die anerkannten Flüchtlinge abgewälzt werden dürften. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass bei der Gebührenhöhe für die Flüchtlinge auf Grund des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes „Ausnahmen vorzusehen“ sind, da die „Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert“ bleiben müsse. Die Folge sei, dass in Ausnahmefällen die Kosten „regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden“ dürfen.
Zum Nachlesen
Dem Ausmaß der Rechtswidrigkeit der Verordnung des Freistaats entsprechen dann auch die Rechtsfolgen des Beschlusses: Normalerweise hätte nun jeder Betroffene Pech gehabt, der nicht gegen die überhöhten Unterkunftskosten geklagt hat, da ja dann die Gebührenbescheide rechtskräftig geworden sind. In diesem Fall sieht das der VGH anders: Er hält die Verordnung für dermaßen rechtswidrig und „gegen die guten Sitten verstoßend“, dass er eine „Ermessensreduzierung auf Null“ bei den Behörden sieht, bereits gezahlte Unterkunftsgebühren an die Betroffenen zurückzuzahlen. Die Rückzahlpflicht des Staates sieht der VHG allerdings gegenüber den betroffenen Flüchtlinge, die die überhöhten Gebühren auf Grund Erwerbstätigkeit aus eigener Tasche gezahlt haben. Beantragen müssen die Betroffenen diese Rückzahlung allerdings selber – sonst fließt kein Geld.
Keine Rückzahlungspflicht an Jobcenter und Sozialamt
Für die Gebühren , die bereits vom Jobcenter oder vom Sozialamt an den Freistaat gezahlt wurden, sieht der VGH keine Rückzahlungspflicht. Hier konstatiert der das Gericht einen „Griff des Freistaates in die Kassen des Bundes“, der aber quasi des Problem des Bundes bzw. hier der Stadt Regensburg ist, die über ihr Sozialamt und das Jobcenter diese Abzocke einfach hingenommen hat.
Dem Freistaat wird aufgegeben, eine neue Verordnung zu erstellen, die die Vorgaben des VGH berücksichtigt.
Da jedem Verwaltungsrechtler, und damit auch der Bayerischen Staatsregierung, klar war, dass diese Verordnung von vornherein ungültig war, fragt man sich, warum werden Menschen trotzdem mit staatlicher Mietwucherei traktiert und abgezockt? Es dürfte wohl die berechtigte Hoffnung gewesen sein, dass den Kosten der wenigen Klagen ein großer Reibach beim Staat gegenüber steht, denn : Wer nicht dagegen klagt, hat im Normalfall einfach „Pech“ gehabt Außerdem ist eine Normenkontrollklage gegen eine rechtswidrige Verordnung oder Satzung nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer Norm zulässig.
dünnster Kümstler
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Die relativ neuen GU`s in der Guerickestraße (2016/2017) und in der Dieselstraße wurden vom Immobilien-Zentrum auf billigste Art und Weise gebaut und dann auch gleich an eine andere gewinnorientierte Gesellschaft weiterverkauft. So eine Gemeinschaftunterkunft ist eine Goldgrube für die Eigentümer. Hauptmieter ist die Regierung der Oberpfalz, die u.a. auch für den Unterhalt der Aussenflächen zuständig ist. Die Kommune und die anerkannten Flüchtlinge zahlen völlig überzogene Mieten für billigst gebauten Bestand. Es gibt z.B. keine Anschlüsse für Telefon und Internet, Fenster und Türen sind von Anfang an Schrott.
Warum baute die Stadt Regensburg nicht selbst, dann könnte sie wenigstens in die eigene Tasche wirtschaften?
Korruption oder absurde (Spezl-)Wirtschaftsförderungs-Ideologie, oder eine Mischung aus beidem?
xy
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Soweit ich das Urteil verstehe, ging es nicht, wie Spirk schreibt, um die Gemeinschaftsunterkunft Dieselstraße. Auch als Klägervertreter ist nicht Spirk genannt, sondern die Rechtsanwälte Herrmann Haubner Schank in Passau, vgl. https://goo.gl/53ut8H. Wie passt das zusammen? Es scheint offenbar nicht Spirk gewesen zu sein, der das Urteil erstritten hat. Was hat Spirk mit dem Urteil zu tun? Schmückt sich Spirk mit fremden Federn?
Stefan Aigner
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@xy
Das Urteil ist bereits im Artikel verlinkt und es wird an keiner Stelle behauptet, dass Herr Spirk die Normenkontrollklage angestrengt hätte. Wir haben aber zur Verdeutlichung jetzt noch den Namen der Passauer Kanzlei ergänzt.
wahon
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Die Stromkosten in der GU betragen in Regensburg (Versorger REWAG) pauschal 31 € pro Person und Monat. Diese 31 € muss jeder GU-Bewohner stets selbst bezahlen, unabhängig davon, wieviele Personen in einem Zimmer untergebracht sind. Reales Beispiel: 4 Bewohner eines 20 qm großen GU-Zimmers bezahlen zusammen 124 € pro Monat. Die Stromkostenpauschale wird entweder vom monatlichen Unterhaltsgeld (416 €) einbehalten oder nach dem Auszug aus der GU dem Flüchtling in Rechnung gestellt. d.h. bei einem 18monatigen Aufenthalt in einem 4-Bett-Zimmer hat der Flüchtling dann 558 € Stromkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Ein gutes Geschäft für den GU-Betreiber zu Lasten von Menschen, die sich gegen die gerichtlich festgestellte Sittenwidrigkeit kaum wehren können.
Kaffee mit Milch aber ohne K
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sprachslos, ob welch unmenschlicher bürokratisch-kaltblüstiger Dreistigkeit.
Barnie Geröllheimer
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Im konkreten Fall forderte der Freistaat von einem anerkannten Flüchtling für ein circa 18 Quadratmeter großes Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft Dieselstraße, das er sich mit einer weiteren Person teilen musste, monatlich 278 Euro für die Unterkunft und weitere 33 Euro für Strom
Was bezahlt ein Student für seine Bude? Wer bezahlt dem Studenten seine Bude? Geht der Student dafür etwa nebenbei noch arbeiten? Fragen über Fragen….
Lothgaßler
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Bei der Sache darf nicht vergessen werden, dass dergleichen Regelungen, Ausführungsbestimmungen bzw. -Verordnungen maßgeblich auf dem Mist von Juristen gewachsen sind, die ihre Schaffenskraft in den Dienst der Verwaltung stellen.
Natürlich sind diese Kostenbeiträge und Pauschalen nicht nur kostendeckend, sondern bringen auch gute Rendite ein. Flüchtlinge bzw. Asylsuchende sind immer auch ein Geschäft, so wurde das übrigens auch positiv verkauft: Durch die Dienstleistungen rund um die Flüchtlinge fließt Geld zurück in die Staatskasse (Steuern oder wie hier durch Kostenpauschalen).
wahon
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@Barnie Geröllheimer
Noch eine Frage: Welches Studentenpaar bezahlt für ein 18 qm großes Zweibettzimmer mit Etagenbad-/toilette und Etagenküche pro Monat 556 € Miete und 66 € Strom?
Else E.
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Umverteilung wieder mal von unten nach oben, durch staatliche Hände in private Investorentaschen. Zum Glück gibt es noch wachsame Menschen und Gerichte, manchmal jedenfalls. Bravo.