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Regensburger Richter mit Mumm: Schulverbot für NPD!

„Hier hat endlich mal ein Richter mit Mumm entschieden.“ Dieser Aussage des Landshuter Oberbürgermeisters Hans Rampf (CSU) ist eigentlich nichts hinzuzufügen. In einer bemerkenswert klaren Entscheidung (hier als PDF) hat das Regensburger Verwaltungsgericht befunden: Die NPD und deren Unterorganisationen haben an Schulen nichts verloren. Die NPD-Jugendorganisation JN wollte am 7. Januar ihren Landeskongress am Landshuter Hans-Leinberger-Gymnasium abhalten. Schulleitung und Stadtrat lehnten das ab, die NPD klagte und erhielt am Donnerstag vom Verwaltungsgericht Regensburg eine Abfuhr. Es widerspreche dem in der Verfassung und Unterrichtsgesetz festgeschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag, wenn sich die NPD-Jugend in der Schulmensa treffe.

„Mit Erziehung im Geist der Demokratie nicht vereinbar“

„Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextremistische und verfassungsfeindliche Partei“, so das Gericht. Aussagen der Partei belegten „eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“. „Ihre Agitation ist rassistisch, antisemitisch, revisionistisch und verunglimpft die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes.“ Schulische Räume einer solchen Partei zu überlassen, sei „mit einer Erziehung im Geiste der Demokratie und der Völkerversöhnung nicht vereinbar“, so das Gericht.

Realität statt Formalia

Diese Argumentation des Regensburger Verwaltungsgerichts ist eigentlich einleuchtend, allerdings urteilten Gerichte in der Vergangenheit nicht auf Basis der Lebenswirklichkeit, sondern zogen sich auf formaljuristische Argumente zurück. In ähnlichen Fällen hatten Gerichte der NPD schließlich – etwa mit Verweis auf den Gleicheitsgrundsatz – recht gegeben. Diese Praxis scheint sich nun geändert zu haben. Die NPD hatte sich in ihrer Klage darauf berufen, dass bereits die Grüne Jugend Bayern einen Kongress an dem Gymnasium abgehalten habe und Gleichbehandlung gelten müsse. Das spiele aber keine Rolle, so das Gericht. „Die Grüne Jugend Bayern gehört im Gegensatz zur Antragstellerin nicht zu den extremistischen politischen Organisationen.“ Die Rechtsextremisten haben jetzt noch die Möglichkeit, dagegen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einzulegen. Bleibt abzuwarten, ob auch dort Richter mit Mumm sitzen.

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Kommentare (13)

  • SR

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    Mir ist es aber eigentlich lieber, wenn Gerichte nach Recht und Gesetz statt “mit Mumm” entscheiden. Und die Entscheidung, ob die NPD verfassungsfeindlich ist, obliegt nun mal dem Bundesverfassugnsgericht und nicht dem VG Regensburg. Dies zu akzeptieren ist auch Rechtsstaat und Demokratie.

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  • Bernhard

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    Die Entscheidung, ob die NPD verfassungsfeindlich ist, obliegt nicht dem Bundesverfassugnsgericht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über ein Verbot. Dass die NPD verfassungsfeindlich ist, ist einfach mal Fakt. Das zu wissen erfordert lediglich Lesefähigkeit.

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  • Staufenschenk Henning

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    @ SR: Ich verabscheue die NPD zutiefst, jedoch muss ich Ihnen vollumfänglich Recht geben. Das Gericht hat sich hier nur prima facie einen Gefallen getan.

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  • Karl-Heinz

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    Jup. Das würde ich ähnlich sehen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet eben auch, dass es gleiches Recht für alle gibt. Nicht nur für die, die sich selbst politisch auf der unantastbaren Seite wähnen.

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  • SR

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    Und was die persönliche Verabscheuung für die NPD betrifft, muss ich Ihnen vollumfänglich Recht geben und mich Ihnen anschließen!

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  • Bernhard

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    Es gilt gleiches Recht für alle.
    Und dieses “gleiche Recht” kann es offenbar vorsehen, dass eine Nazi-Partei, die dezidiert verfassungsfeibndlich ist, an Schulen nichts verloren hat.

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  • frage

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    mich regt dieses “gleiche recht für alle” gerede auf. mag zwar juristisch immer von belange sein, aber ich ziehe in diesem fall meinen hut vor dem richter. ich hoffe das dies mal richtungsweisend für andere richter ist, die sich immer hinter irgendwelchen gesetzen verstecken, aber nicht mehr recht sprechen wollen.

    tolle sache herr richter! mein vollster respekt!

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  • mkveits

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    Zur Grundordnung unserer Demokratie

    Ausgangsfrage ist immer: Besteht eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung?

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit und(!) Verbot der Partei gehören zusammen. Es gilt die Alleinzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

    Rechtsgrundlagen:
    Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz iVm §§ 13 Nr. 2, 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz

    Die vorstehenden Normen regeln:
    Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das BVerfG; gleichzeitig wird im Urteilstenor ein Verbot dieser Partei ausgesprochen. In D. ist dies bisher zweimal (1952: Sozialistische Reichspartei (SRP); 1956:Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)) geschehen mit Mandatsverlust, Einzug des Parteivermögens etc.

    Stets muss die freiheitlich demokratische Grundordnung durch ein verfassungswidriges Verhalten gefährdet sein, um ein Verbot aussprechen zu können.

    Wie ist diese freiheitlich demokratische Grundordnung – die Grundlage unserer Demokratie – definiert?
    Die Antwort findet sich im verlinkten SRP-Verbotsurteil des BVerfG
    http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html
    (Tenor – unter Ziffer 2)

    Zuständigkeit des BVerfG – § 13 BVerfGG
    http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html

    Wer stellt den Antrag?
    http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/43.html

    Ergebnis, wenn Antrag erfolgreich:
    http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/46.html

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  • mkveits

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    Voll-voller-am vollsten?
    Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz – das sog. Willkürverbot des Artikel 3 GG – sollte niemanden “aufregen”, er ist einer der wesentlichen Kerne unserer Grundordnung. Seine Missachtung gerade in R. ist allgemein- und gerichtsbekannt.

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  • Stefan

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    Gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, §§ 13 Nr. 2, 43 ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz entscheidet das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und gerade NICHT über das Verbot der Partei. Das Verbot würde im Falle der NPD durch den Bundesinnenminister ausgesprochen (§ 32 Abs. 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Zumindest meine Lesefähigkeit würde zu dieser Schlussfolgerung führen!

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  • Dubh

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    Genau darüber, ob die NPD verfassungswidrig ist, hat das BVerfG aber bisher NICHT entschieden, nicht wahr?

    Der Abbruch des Verbotsverfahren bedeutet keineswegs auch nur im Ansatz, die NPD sei nach Auffassung des BVerfG nicht verfassungswidrig, wie Sie das darstellen wollen.

    Allerdings wird das von vielen, die die NPD ja ach wie sehr verabscheuen, aber keineswegs, das was ihre Inhalte und Absichten sind, seither so dargestellt:

    Verfassungsgemäß gleiches Recht für alle, insbesondere für die, die dieses gleiche Recht für alle samt dieser Verfassung abschaffen wollen.

    Diese Verfassung schützt Ihrer Ansicht nach also ihre Abschaffung?

    Dann sollte der Verfassungsschutz aber auch zack zack abgeschafft werden, wofür sollte der denn dann da sein?

    Nein, den nicht abschaffen?
    Warum?
    Ach so, der finanziert ja die Abschaffung der Verfassung, und schützt Verfassungsfeinde…………wie der Regensburger Stadtrat samt Stadtverwaltung.

    Wo man hinschaut, ein Paradoxon am anderen.

    Schön, dass ein Regensburger Gericht da mal geradeaus durchgeblickt hat!

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  • Steffen

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    Das seh ich auch so.Respekt an den Richter,es müsste viel mehr von der Sorte geben!!!

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  • MIESLING

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    Eigentlich gehören Neonazis schon nochmal in die Schule: für (mindestens!) ein Jahr die Geschichte Deutschlands von 1933 bis 1945 büffeln, bis sie endlich kapieren, welche Verbrechen Hitler & Co während dieser Zeit begangen haben!

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  • peter sturm

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    super!
    bayerischer verwaltungsgerichtshof bestätigte soeben das “regensburger urteil”.

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