„Rechtsstaat kann Selbstjustiz nicht tolerieren” – Urteil gegen 21-Jährigen
Nach anhaltenden Schwierigkeiten und deutlichen Verzögerungen der Beweisaufnahme endete am Dienstag der Prozess gegen einen 21-Jährigen. Dieser hatte sich bereits 2018 einem Polizeibeamten widersetzt. Anfang dieses Jahres kam es dann in einem anderen Fall bei Auseinandersetzungen zu teils schweren Körperverletzungen.
Es sind insbesondere zwei Fragen, bei deren Beantwortung die Einschätzungen von Staatsanwalt Denis Biermann und Rechtsanwalt Dr. Jan Bockemühl deutlich auseinandergehen. Nachdem am vergangenen Dienstag die Beweisaufnahmen am vierten Prozesstag doch noch zu Ende gebracht werden konnte – schon am ersten Prozesstag waren mehrere Zeugen nicht erschienen – drehen sich die Schlussplädoyers beider Seiten um zwei wesentliche Punkte. Sind Handlungen von Selbstjustiz aus rechtsstaatlicher Sicht überhaupt zu tolerieren, sofern sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen? Und kann ein uniformierter Vollstreckungsbeamter nach Dienstschluss Amtshandlungen durchführen?
Aus eins wird vier
Wie bereits berichtet wurde, habe der Angeklagte Zakir A. (Name geändert) am 20. Dezember 2018 mit seinem Welpen am Regensburger Hauptbahnhof in einen Zug der Oberpfalzbahn einsteigen wollen. Da er seinem Hund entgegen der geltenden Bestimmungen keinen Maulkorb angelegt hatte, sprach ihn eine Zugbegleiterin an. Polizeioberkommissar Manfred K., der sich nach Dienstschluss auf dem Nachhauseweg befand und daher Uniform und Dienstwaffe trug, habe sich dann eingeschaltet und den Angeklagten ebenfalls aufgefordert, den Zug zu verlassen und dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Zakir A. habe ihm daraufhin gedroht und mit dem Fuß nach ihm getreten, wie der Polizist bei seiner Zeugenvernehmung am ersten Prozesstag angab.
Aufgrund mehrerer fehlender Zeugen und eines Geschädigten unterbrach Richterin Cornelia Braun damals die Verhandlung. Da auch an einem neuangesetzten Termin mehrere Zeugen trotz Ordnungsgeld nicht erschienen waren, verlängerte sich der Prozess auf insgesamt vier Verhandlungstage. Ein Teil der Zeugen wurde am Ende von der Polizei abgeholt und vorgeführt. Ein Vorfall, den auch der Verteidiger so noch nie erlebt habe.
Ein übliches Vorgehen von Polizisten
In seinem Plädoyer spricht sich Bockemühl deutlich gegen die Anwendung der §§ 113 und 114 aus. Der darin behandelte Straftatbestand wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei nicht hinreichend erfüllt. Das bloße Tragen einer Uniform reiche nicht aus, um als Polizist im Dienst zu gelten. Der Beamte habe sich schließlich auf dem Heimweg befunden. Eine Einschätzung, die der Staatsanwalt und auch das Jugendschöffengericht nicht teilen. Der Beamte habe „klipp und klar gesagt, dass er sich dort als Polizeibeamter vorgestellt und somit in den Dienst versetzt hat“, erklärt Braun in ihrer Urteilsbegründung. Dies sei ein übliches Vorgehen von Polizisten. Folglich müsse der Vorwurf des Widerstands gegen einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten aufrechterhalten werden.
Auch in den vorgehaltenen zwei Fällen der Körperverletzung versucht der Verteidiger in seinem Plädoyer die Vorwürfe deutlich zu entschärfen und gesteht Bürgern ein gewisses Recht zur Selbstjustiz zu. Anfang Januar dieses Jahres befand sich Zakir A. zusammen mit weiteren Personen ebenfalls am Regensburger Hauptbahnhof. Während man auf einen Zug wartete, bemerkte seine Freundin, dass ihre Geldbörse inklusive eines erheblichen Geldbetrages verschwunden war. Der Verdacht fiel auf einen der Freunde. Der Angeklagte stellte ihn zur Rede und stach, wie er während des Prozesses gestand, in der Folge mit einer Nagelfeile in dessen Schulter. Da der Geschädigte Yussuf D. (Name geändert) die Geldbörse nicht gestohlen hatte, fiel der Verdacht dann auf Roland M. (Name geändert), der zuvor in der Nähe der Gruppe gestanden haben soll.
„Gewisse Selbstjustiz walten zu lassen, ist durchaus erlaubt.“
Der Angeklagte und seine Freunde forderten Roland M. auf, seine Tasche zu entleeren. In diesem „Kuddelmuddel“, wie es Bockemühl am Dienstag bezeichnet, sei es dann zu einem Schlag gegen das Gesicht von M. gekommen. Die Beweisaufnahme hätte jedoch nicht zweifelsfrei belegen könne, dass sein Mandant der Schläger gewesen sei. Er plädiere daher diesbezüglich für einen Freispruch.
Auch hier kommen Staatsanwaltschaft und das Gericht zu einer anderen Beurteilung. Der ausschlaggebende Satz sei hier laut der Richterin gewesen: „Derjenige der mich gehauen hat, war der Freund des Mädchens deren Geldbeutel geklaut wurde.“ Daran habe er sich genau erinnern können. Zudem hätten Freunde des Angeklagten damals bei der Polizeivernehmung etwas ähnliches bestätigt, vor Gericht allerdings zurückgerudert. Laut Braun ein „klarer Versuch, den Freund zu entlasten“. Welche Konsequenzen daraus für die Zeugen entstehen können, müsse anderweitig überprüft werden.
Wie Staatsanwalt Biermann betont, könne der Rechtsstaat keine Selbstjustiz tolerieren. Doch genau das habe der Angeklagte nach dem Verschwinden der Geldbörse seiner Freundin getan. Es sei keineswegs so „als würde das deutsche Recht ein aktives Agieren der Bürger nicht kennen“, erwidert Bockemühl. So dürfe man durchaus mal jemanden festhalten, wenn etwas passiert ist. „Eine gewisse Selbstjustiz walten zu lassen, ist durchaus erlaubt.“ Der Angriff mit einer Nagelfeile sei hiervon aber natürlich ausgeschlossen. Schließlich fordert der Verteidiger eine Jugendhaftstrafe von deutlich unter einem Jahr. Da sein Mandant bereits seit neun Monaten in Untersuchungshaft sitzt, sei auch eine Aussetzung zur Bewährung geboten. „Er hat seine Strafe ja faktisch schon abgesessen.“
Flucht als Tathintergrund
Am Ende verhängt das Jugendschöffengericht eine Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten und bleibt damit knapp unter den von Biermann geforderten eineinhalb Jahren. Die Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose nicht allzu positiv sei. Der Angeklagte sei in den wichtigsten Entwicklungsjahren aus dem Irak geflohen und habe auf seiner Flucht nach Deutschland prägende, schlimme Erfahrungen gemacht. Das Erwachsenwerden sei dabei klar hinten angestanden.
Auch jetzt lebe der heute 21-Jährige das Leben eines Jugendlichen. „Wir glauben aber, dass der Angeklagte sehr intelligent ist und auch beruflich etwas erreichen könnte. Er hat, warum auch immer, zahlreiche Angebote bisher jedoch ausgeschlagen“, so Braun zur Begründung. Der Umfang der verhandelten Taten spreche aus Sicht des Gerichts leider ebenfalls gegen eine Bewährung. Der bestehende Haftbefehl müsse ebenfalls aufrechterhalten werden, da von einer gegebenen Fluchtgefahr, zumindest innerhalb Deutschlands, ausgegangen werden muss.
Franzi L.
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Wie sich die Zwänge, respektive die schützenden Schreibweisen verschieben:
-Nittendorfer Heizungsbauers Dieter E.
-Zakir A. (Name geändert)
https://www.regensburg-digital.de/rechtsstaat-kann-selbstjustiz-nicht-tolerieren-urteil-gegen-21-jaehrigen/06112020/
Mr. B.
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Danke an RD für den ausführlichen und klaren Bericht!
Ich bin froh, dass unsere Justiz noch!!!!! funktioniert!
Hoffentlich bleibt das so, auch wenn Verteidiger immer alles abschwächen und in frage stellen wollen. Lieber Herr Verteidiger, sie sollten wissen, wann und warum die Polizei einschreitet. Sie sollten das Handeln der Polizei in diesem Fall keinesfalls herunterspielen. Sie machen dadurch der Polizei ihre Arbeit nicht leichter. Wir haben genügend “erlaubtes”, doch gibt es auch Verbote!!!!