Asylprozesse und die Makellosigkeit des Rechtsstaats
Der Bruder der Frau? Der Mann der Schwester? Die Schwester der Frau? Auf Basis halber und falscher Übersetzungen und Grundlage verfälschter Protokolle entscheiden Gerichte über Menschenleben. Am Montag wurden erneut mehrere Asylanträge vor dem Regensburger Verwaltungsgericht abgehandelt. Daneben ging es um die Frage, was denn der Würde eines Rechtsstaats entspricht…
Am Montagmorgen, noch vor der ersten Verhandlung, sammeln sich etwa 40 Personen vor dem Eingang des Regensburger Verwaltungsgerichts zu einer Kundgebung. Die betroffenen Asylsuchenden betonen, „dass ihr uns nicht mit euren Gerichtsurteilen einschüchtern könnt, da wir das System kennen, von welchem die Existenz eurer Gerichte abhängt“. Es werden Slogans gerufen, es wird Beifall geklatscht. Dennoch wird die Kundgebung kurz gehalten. Alle wollen pünktlich den Gerichtssaal erreichen.
Heute werden fünf Asylanträge verhandelt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuvor abgelehnt wurden. Vier Geflüchtete kommen aus Pakistan. Ihre Verhandlungen finden im großen Saal statt. In einem anderen Raum wird parallel der Antrag eines Geflüchteten aus dem Iran verhandelt.
„Ich spreche Panjabi, der Dolmetscher sprach Urdu. Er hat mich einfach nicht verstanden.“
Als erstes sitzt Ali H. auf der Klägerbank, ohne Anwältin, neben sich den Dolmetscher für Panjabi, ihm gegenüber der Vertreter des BAMF. H. wird aufgefordert, seine Fluchtgeschichte darzulegen, und beginnt von seiner parteipolitischen Arbeit zu erzählen. Von den Konflikten mit der gegnerischen Partei, die schließlich eskalierten. Es kam zu einem Tötungsversuch, Flucht in eine andere Stadt, wo sie ihm erneut auf die Spur kamen.
Bei den Erzählungen werden längere Redebeiträge von H. meist mit nur wenigen Worten ins Deutsche übersetzt. Eine Rückübersetzung an ihn, vor allem von dem, was der Richter der Protokollantin diktiert, gibt es nicht. Und was in das Protokoll kommt, ist wiederum häufig eine erneute Verkürzung von dem, was der Dolmetscher wiedergibt. Dieses Vorgehen wird sich durch alle fünf Verhandlungen ziehen.
Später fragt der Vertreter des Bundesamtes, warum H. „diese Geschichte“ nicht schon bei der Erstanhörung erzählt habe. Der Dolmetscher übersetzt H.’s Antwort: „Ich spreche Panjabi, der Dolmetscher sprach Urdu. Er hat einfach nicht verstanden, was ich gesagt habe.“ Unter der Zuhörerschaft schütteln einige fassungslos den Kopf, andere nicken sich scheinbar wissend zu. Auf die Aussage geht das Gericht jedoch nicht ein. Der Vertreter des BAMF sagt abschließend, die Ausführungen seien nicht glaubhaft, da sie nicht aus dem Protokoll der Erstanhörung hervorgingen. Nächster Fall.
„Das können Sie in Pakistan so machen. Eines Rechtsstaats ist das nicht würdig.“
Dieses Mal wird Muhamed M. ausführlich auf die politische Lage in Pakistan eingehen. Er erklärt, das BAMF behaupte seit 1997, Pakistan sei sicher, und warum diese Aussage falsch sei. Insbesondere vom Problem der verbreiteten Korruption erzählt er, beendet schließlich seine Rede mit der Aussage, er könne noch tagelang so weiter reden. Auch hier werden längere Wortbeiträge mit nur zwei oder drei Sätzen übersetzt. Obwohl M. in seinem Schlussbeitrag noch etwas sagen möchte, beendet der Richter nach einer Übersetzungs- und Protokollierpause vorschnell die Sitzung.
In der Pause werden Beschwerden über die mangelhafte Übersetzung laut und der Dolmetscher wird angesprochen. „Are you sleeping?“, wirft ihm jemand vor. Zu Beginn des nächsten Verfahrens trägt dieser die Kritiken vor, er fühle sich von den Anwesenden bedrängt. Der Richter ermahnt daraufhin die Zuhörenden: „Das können Sie in Pakistan so machen. Eines Rechtsstaats ist das nicht würdig.“
Der Richter geht wieder zur Tagesordnung über. Es folgt eine sehr kurze Verhandlung von Ijaz A.: Ein medizinisches Gutachten belegt dessen Reiseunfähigkeit. Er erhält Abschiebeverbot nach Art. 60,7 des Aufenthaltsgesetzes. Damit bleiben seine Rechte in Deutschland zwar weiterhin eingeschränkt, zumindest aber droht ihm nicht mehr die Abschiebung.
Nächster Fall.
Ein altes Protokoll zum Verhängnis, ein neues Protokoll mit Verfälschungen
Gleich zu Beginn dieser Verhandlung fordert der Kläger Naeem M. den Dolmetscher neben sich explizit auf, alles zu übersetzen, was er sagt. Eine Rückübersetzung des Protokolls bleibt weiterhin aus. Auch M. berichtet von Problemen, die durch seine parteipolitische Aktivität in Pakistan entstanden sind. Ein für die Flucht wichtiger Schlüsselmoment wird plötzlich mit einer Verdrehung der Perspektiven ins Protokoll aufgenommen. Das eigentlich Gesagte wird so nicht mehr nachvollziehbar sein. Das Protokoll wird M. im Nachhinein, sollte es zu einer weiteren Verhandlung kommen, wohl noch als widersprüchlich und somit erlogen vorgehalten werden.
Dieser Gedanke wird im nächsten Schritt der Verhandlung bestätigt: Das erste Protokoll vom Bundesamt nämlich enthalte gar nicht, was er eben hier erzählt habe, wird M. erklärt. Warum? Der Dolmetscher übersetzt die Antwort von M.: „Erstens: Ich war unter Druck. Zweitens: Ich hatte keine Beweise dabei.“
Ein Freund habe ihm schließlich doch noch ein Beweisstück schicken können, das M. nun dem Gericht vorlegt: das englische Original einer Anzeige, die er damals nach einem überlebten Tötungsversuch bei der Polizei stellte. Anstatt nach dem Täter zu fahnden, ermittelte die Polizei daraufhin gegen ihn selbst. „Warum?“, fragt er das Gericht, offenbar um erneut auf das Korruptionsproblem hinzuweisen, dem er bei einer Rückkehr ausgeliefert sein würde. Der Vertreter des BAMF erklärt in seinem abschließenden Statement, er halte auch die Ausführungen dieses Klägers für das „klassische“ Vorhaben, eine Sachlage zu konstruieren, der vorgelegten Anzeige komme kein Beweiswert zu.
„Ich weiß, dass das im Protokoll steht. Aber ich habe das nicht gesagt!“
Die parallel stattfindende Verhandlung im anderen Raum bietet ein ähnliches Szenario. Azizollah K. ist mit seinem Anwalt gekommen. Es ist kein Vertreter des Bundesamtes anwesend. Der Anwalt spricht selbst fließend farsi und deutsch, ist oft sichtlich verärgert über die Übersetzung und erlaubt sich hin und wieder, bei dieser einzuhaken.
K. erklärt, dass er bei der letzten politischen Aktion vor seiner Flucht erwischt wurde. Er hatte regimekritische Slogans an Hauswände geschrieben, zuvor habe er aber schon zahlreiche andere Aktionen durchgeführt. Wieder die Frage, diesmal von der Richterin selbst: In der Anhörung beim Bundesamt habe er nichts von weiteren Aktionen gesagt, das gehe aus dem Protokoll nicht hervor. K. erklärt, er habe gar keine Gelegenheit gehabt, von seinen weiteren Aktivitäten zu erzählen. Er sei explizit nur nach seiner letzten Tätigkeit vor der Flucht gefragt worden. Die Richterin erwidert, laut dem Protokoll sei ihm zum Ende noch die Möglichkeit gelassen worden, frei zu reden. Die übersetzte Antwort von K.: „Was mir übersetzt wurde, war, dass ich nichts mehr zu sagen brauche.“
Der Bruder der Frau? Der Mann der Schwester? Die Schwester der Frau? Egal?
Später werden K. gezielte Fragen zu seiner Flucht gestellt. Unter anderem: „Wer hat seine Flucht bezahlt?“ Die Richterin formuliert übrigens alle Fragen in der dritten Person. Der Dolmetscher übersetzt: „Der Bruder meiner Frau.“ Er wechselt einige Worte mit Herrn K.. „Nein, der Mann meiner Schwester“, sagt er diesmal. Von den Zuhörenden kommt ein Rumoren. Einer ruft aufgebracht dazwischen: „Schwester, hat er gesagt“ – und wird von der Richterin sofort ermahnt.
Nun sagt auch der Anwalt, dass die Übersetzung „Schwester“ lauten müsse. „Ja, die Schwester meiner Frau“, sagt der Dolmetscher schließlich. Doch damit ist die Richterin nicht zufrieden: „Im Protokoll von der Erstanhörung steht aber, dass Sie das Geld selbst gezahlt hätten.“ „Nein, das habe ich aber nicht gesagt“, lautet die Übersetzung der Antwort. Die Richterin darauf: „Das steht aber so im Protokoll.“ Herr K: „Ich weiß, dass das im Protokoll steht, das wurde mir später übersetzt. Aber ich habe das nicht gesagt.“
Verhandlungen sind klarer Beweis für Fehler und Verfälschungen
Um 12:30 Uhr sind schließlich alle Sitzungen beendet. Vier der fünf Kläger werden das Urteil schriftlich zugesandt bekommen. Die Zuhörerschaft wird mit Bauchschmerzen entlassen, die Betroffenen selbst mit noch ganz anderen Gefühlen: In drei von fünf Verhandlungen mussten sich Asylsuchende für das rechtfertigen, was in den Protokollen ihrer Erstanhörungen stand oder fehlte. Und gleichzeitig waren eben diese Verhandlungen die klarsten Beweise dafür, dass zwischen dem Gesagten in der Muttersprache und dem, was im Protokoll steht, oft ein gewaltiger Unterschied besteht.
Dies schien weder die Richterin, noch den Richter, noch den Vertreter des Bundesamtes zu stören.
Später erinnern sich vielleicht manche an einen Satz in der Rede, die am selben Morgen noch vor dem Gericht verlesen wurde: „Wie könnt ihr von uns erwarten, im Bewusstsein über all die genannten Strukturen dennoch eure Gesetze als Basis für Verurteilungen über uns und euch in einer Position anzuerkennen, diese Urteile zu fällen?“
Ja, wie eigentlich?