Das schriftliche Urteil im Wiederaufnahmeverfahren gegen Gustl Mollath liegt vor. Jetzt muss sein neuer Verteidiger die eingelegte Revision begründen. Ob er damit Erfolg hat, ist fraglich.Von David Liese
Gustl Mollaths neuer Verteidiger muss nun die eingelegte Revision begründen. Foto: Archiv / ld.
Die Urteilsbegründung im Wiederaufnahmeverfahren gegen Gustl Mollath ist da. Auf etwa 120 DIN A4-Seiten legt die 6. Strafkammer unter Vorsitz von Richterin Elke Escher den Freispruch Mollaths ausführlich dar.
Damit kann jetzt auch das formale Verfahren der Revision, die Mollaths neuer Verteidiger Adam Ahmed eine Woche nach dem Urteilsspruch eingelegt hatte, beginnen. Sobald das schriftliche begründete Urteil Ahmed erreicht, hat er einen Monat Zeit, die Revision beim Landgericht Regensburg zu begründen. Daraufhin kann die Staatsanwaltschaft eine Gegenerklärung abgeben. Zuständiges Revisionsgericht wäre der Bundesgerichtshof.
Zulassung der Revision ist eher unwahrscheinlich
Ob Gustl Mollath mit seinem Freispruch überhaupt Chancen auf eine Revision hat, ist fraglich. Denn notwendige Voraussetzung für deren Zulassung ist, dass der Angeklagte einer sogenannten „Beschwer“ unterliegt. Nach Meinung vieler Rechtsexperten gilt ein Freispruch – egal aus welchen Gründen – gemeinhin nicht als „Beschwer“ und kann damit auch keine Grundlage für eingelegte Rechtsmittel sein.
Mollath wurde im Wiederaufnahmeverfahren von den Vorwürfen, seine Ex-Frau geschlagen, gewürgt und gebissen zu haben, freigesprochen. Das Gericht sah die Taten jedoch als erwiesen an: Lediglich der Umstand, dass eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, führte zu einem Freispruch „im Zweifel für den Angeklagten“. Auch in den übrigen ihm zur Last gelegten Straftaten – Reifenstechereien und Freiheitsberaubung – wurde Gustl Mollath in Regensburg freigesprochen.
Mollaths neuer Anwalt strebt weiteren Wiederaufnahmeantrag an
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