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Urteil im Fall "Isarstraße": Neun Monate auf Bewährung

Gierig nach Aufmerksamkeit oder “arme, kranke Frau”?

Mit der Verurteilung der Angeklagten zu einer neunmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit endete am Freitagmittag der Prozess wegen Vortäuschens einer Straftat und Betrug im Fall “Isarstraße”. Die Richterin erkannte bei der heute 24-jährigen Angeklagten keine Hinweise, die die Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt hätten. Damit blieb sie unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die ein Jahr ohne Bewährung als Gesamtfreiheitsstrafe für das Vortäuschen einer Straftat und Betrug und 300 Stunden gemeinnützige Arbeit gefordert hatte. Die Verteidigung hingegen plädierte auf Freispruch. Die Angeklagte selbst schwieg bis zum Ende des Prozesses und nutzte auch nicht die Chance auf ein letztes Wort.

    Auch am zweiten Prozesstag versteckte sich die Angeklagte bis Verhandlungsbeginn hinter einem roten Ordner, damit sie nicht von den Medienvertretern fotografiert oder gefilmt werden kann.

Auch am zweiten Prozesstag versteckte sich die Angeklagte bis Verhandlungsbeginn hinter einem roten Ordner, damit sie nicht von den Medienvertretern fotografiert oder gefilmt werden kann.

Zu Beginn der Verhandlung lehnte das Gericht die Beweisanträge der Verteidigung auf Vernehmung zweier Psychologen und eines Verwandten der Angeklagten, die noch am Ende des ersten Prozesstags gestellt wurden, ab. Auch eine zweite Befragung der psychiatrischen Gutachterin fand nicht die Zustimmung der Richterin. In aller Kürze widmete man sich noch dem Vorwurf des Betrugs: Die Angeklagte war rund zweieinhalb Wochen nach ihrer Falschaussage bei der Polizei, sie sei von drei Osteuropäern in einem Auto vergewaltigt worden, zum Weißen Ring gegangen. Dort hat sie 250 Euro Soforthilfe und einen Scheck über 150 Euro für Rechtsanwaltskosten erhalten. Die Verteidigerin legte Wert darauf, dass sie den Scheck von der Angeklagten erhalten, aber nicht eingelöst habe. Für das Gericht spielte Letzteres jedoch keine Rolle: Der Betrug sei allein durch die Annahme des Geldes und des Schecks verwirklicht.

Staatsanwaltschaft fordert hohe Strafe zur “Verteidigung der Rechtsordnung”

In ihrem Plädoyer warf die Staatsanwältin der Angeklagten vor allem das Ausmaß der Folgen ihrer Falschaussage sowie “Kaltschnäuzigkeit” vor. Mit ihrer Tat habe sie “Fahndungsmaßnahmen, die ihresgleichen suchen, losgetreten”. Die Öffentlichkeit habe großen Anteil daran genommen, viele Frauen seien in Angst versetzt worden, dass drei potenzielle Vergewaltiger frei herumliefen. Die Inanspruchnahme der Opferhilfe vom Weißen Ring sei eine “Unverschämtheit”. Informationen über den Mann, der sie in der fraglichen Nacht tatsächlich vergewaltigt haben soll, oder den Vater der Angeklagten, der sie laut Aussagen der Verteidigerin als Kind mehrfach sexuell missbraucht und bis zum Tat-Tag gestalked haben soll, seien nie an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden. Außerdem fehle ihr jegliche Bekundung des Bedauerns seitens der Angeklagten. Als Strafe forderte sie ein Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung, 60 Tagessätze als Geldstrafe und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Bewährungsauflage. Die Höhe der Strafe begründete sie mit den Folgen der Tat und zur “Verteidigung der Rechtsordnung”: Sowohl die Angeklagte als auch mögliche andere Täter sollen durch das hohe Strafmaß abgeschreckt werden.

Verteidigung beharrt auf “Widerhallerinnerungen” durch Trigger-Wörter

Die Verteidigung schlug in ihrem Plädoyer einen ganz anderen Weg ein: Sie beharrte entgegen des psychiatrischen Gutachtens darauf, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht Herr ihrer Sinne gewesen sei. Sie sei übermannt worden von den Widerhallerinnerungen an den sexuellen Missbrauch durch den Vater, die der Täter durch seine Äußerungen während der Vergewaltigung ausgelöst habe. Sie habe also nicht “wider besseres Wissen” gehandelt, wie es das Gesetz beschreibt, sondern sei von ihrer Version der Dinge überzeugt gewesen. Außerdem habe sie die Öffentlichkeit nicht selbst gesucht. Dass sie das Opfer der medial breit bekanntgemachten Vergewaltigung sei, habe sie nur etwa 30 “erlesenen Personen” in privaten Nachrichten erzählt. Bei der Angeklagten handle es sich um eine “arme, kranke Frau”.

Bei ihrer Urteilsbegründung machte Richterin Kinsky gleich zu beginn klar, dass hier nicht der Missbrauch der Angeklagten durch den Vater verhandelt wurde und dass hier nicht das Opfer einer Straftat, sondern die Täterin sitze. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Angeklagte falsche Angaben gemacht hatte, das habe auch die Verteidigung konkludent eingeräumt. Die große Frage sei jedoch gewesen, ob dies wider besseres Wissen geschehen sei oder nicht.

Richterin: Zweifel am Vorwurf der Vergewaltigung überhaupt

Bei der Beurteilung dieser Frage verließ sie sich ganz auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, die mehrfach betonte, dass ein solcher “Widerhalleffekt” in dieser Form gedächtnispsychologisch nicht erklärbar sei. Vielmehr ging die Richterin von einer ganz anderen, bislang unbekannten Geschichte aus, die dahinter stecken müsse. Sie glaube ihr nicht einmal die Vergewaltigung durch die Chat-Bekanntschaft, die die Verteidigung als angeblich wahren Hintergrund der Verletzungen mehrfach anführte. Dieser Zweifel ergebe sich unter anderem aus den Videos und Bildern, die die Angeklagte kurz vor der Tat heruntergeladen hätte.

Auf der Suche nach einem Motiv landete die Richterin bei bei den histrionischen Persönlichkeitszügen, die die Angeklagte vorweise und die sie zur Theatralik verleiteten. Kurz gesagt: Sie sei auf der Suche nach Aufmerksamkeit gewesen.

Den Betrug sah sie als vollendet an, da die Angeklagte das Bargeld für die Opferhilfe mitgenommen und den Scheck für die Rechtsanwaltskosten ihrer Anwältin übergeben habe. Es sei für den Straftatbestand unerheblich, ob die Rechtsanwältin den Scheck eingelöst habe oder nicht; dies sei nicht mehr im Handlungsspielraum der Angeklagten gelegen.

Die Tatfolgen – wochenlange Ermittlungen der Kriminalpolizei, öffentliche Diskussionen – hätte die Angeklagte hingenommen und den Dingen einfach ihren Lauf gelassen.

Verteidigerin Claudia Schenk argumentierte bis zum Schluss, ihre Mandantin sei Opfer komplizierter psychologischer Vorgänge.

Verteidigerin Claudia Schenk argumentierte bis zum Schluss, ihre Mandantin sei Opfer komplizierter psychologischer Vorgänge.

Dies in Zusammenschau mit der Aussage der Psychiaterin, dass bei der Angeklagten kein forensisch relevantes Krankheitsbild vorliege und sie sich ihres Handelns bewusst gewesen sein müsse, führte letztlich zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten. Diese liegt etwas unter der Forderung der Staatsanwaltschaft und wird zur Bewährung ausgesetzt, da die Richterin der Angeklagten eine positive Sozialprognose unterstellt.

Staatsanwältin Müller kündigte überdies an, ein Verfahren wegen Kindesmissbrauchs gegen den Vater der Angeklagten einzuleiten. In diesem Verfahren sollen sowohl die Angeklagte als auch deren Schwester, die laut Verteidigung ebenfalls von Missbrauch betroffen gewesen sei, und die Mutter, die von dem Missbrauch gewusst haben soll, befragt werden.

Fotos: Thomas Witzgall

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