Nach Vergewaltigung: 200 Männer zum DNA-Test aufgefordert
Vergangenen November wurde im Donaupark im Westen Regensburgs eine junge Frau vergewaltigt. Da die Fahndung nach dem Täter bisher erfolglos blieb, bittet die Polizei seit kurzem 200 Männer um freiwillige DNA-Tests. Das Vorgehen ist nicht unüblich. Offen bleibt, woher die Daten der Männer stammen und wie diese ausgewählt wurden.
Am Abend des 2. November 2020 kam es nach Polizeiangaben im Donaupark in Regensburg zur Vergewaltigung einer 27-jährigen Radfahrerin (wir berichteten). Der Täter habe sie zunächst in ein Gespräch verwickelt, sie dann mit einem Revolver bedroht und anschließend vergewaltigt. „Die Polizei lässt nichts unversucht,“ hatte Hauptkommissar Florian Beck bei einem Pressetermin am 25. November versichert. Die Beamten der eigens eingerichteten „Ermittlungsgruppe West“ blieben bisher allerdings erfolglos. Zwar kamen auch aufgrund von Fahndungsplakaten in Bussen und an öffentlichen Orten mittlerweile 60 Hinweise. Der Täter ist aber nach wie vor unbekannt. Stattdessen meldete sich mittlerweile eine weitere Geschädigte bei der Polizei, die Mitte Oktober im Bereich des REZ nahe des Bahnhofs Prüfening vom selben Täter bedroht worden sein soll.
Vergangene Woche gab die Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberpfalz dann bekannt, dass an ausgewählte Personen ein Brief versandt worden sei. Darin bittet die Polizei um die Abgabe eines freiwilligen DNA-Tests. Wie Beck auf Nachfrage betont, handele es sich bei den vorgeladenen Männern nicht um Tatverdächtige, „sondern um 200 Männer, die einen örtlichen Bezug zum Tatortgebiet haben und Kriterien der Täterbeschreibungen erfüllen“. Durch ihre freiwillige Abgabe würden sie der Polizei aber bei ihren Ermittlungen helfen, die daurch „eine größere Personenzahl in der Regel schneller ausschließen“ könne.
Rechtliche Einordnung von DNA-Tests ist unklar
Inwieweit diese DNA-Reihentestung am Ende hilfreich sein werde, das könne man „im Vorfeld nicht konkret voraussagen“. „Grundsätzlich gesprochen handelt es sich um eine sehr seltene Maßnahme, die nur bei schweren Straftaten zur Anwendung kommt“, erklärt Beck. Geregelt wird das Verfahren der DNA-Reihentestung im § 81h der Strafprozessordnung (StPO) und muss gerichtlich angeordnet werden. Zudem müssen die Daten nach der Auswertung unwiderruflich vernichtet und dürfen nicht für andere Fälle herangezogen werden.
Über den Nutzen und die rechtliche Einordnung solcher DNA-Tests gibt es seit längerem Diskussionen. So erklärte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar 2006, ein Massen-Gentest, bei dem sehr viele völlig Unschuldige einbezogen werden, dürfe nicht zur Standardmaßnahme der Polizei werden. Die Kritik brachte ihm den Vorwurf der „Effekthascherei“ ein. Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Wilfried Albishausen, entgegnete Schaar: „Sie verunsichern ungerechtfertigt die Bevölkerung und behindern eine effektive Strafverfolgung zur Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger.“
Eine Umkehr der Unschuldsvermutung?
Doch Schaar ist nicht der einzige, der das Prinzip der Unschuldsvermutung und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mindestens beeinträchtigt sieht. „Massen-Gentests führen dazu, dass die Unschuldsvermutung flächendeckend umgekehrt wird“, erklärte der Berliner Strafverteidiger Stefan König, Vorsitzender im Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins 2015 gegenüber der Südwest Presse. „Unverdächtige Menschen fühlen sich plötzlich verpflichtet, ihre Unschuld zu beweisen. Ich finde das nicht richtig.“ Das Bundesverfassungsgericht hat zwar untersagt, dass die Nichtteilnahme am Gentest als Verdachtsmoment gegen „Verweigerer“ gewertet wird. In der Praxis ergeben sich laut König aber „genau an dieser Stelle immer wieder Probleme“.
Dies zeigt auch ein Beispiel aus dem Jahr 2003. Bei einer genetischen Reihenuntersuchung drohte die Polizei in Bochum damals bereits im Informationsblatt für den Fall einer Testverweigerung eine Beschuldigtenvernehmung an: „Sind Sie nicht mit dieser Maßnahme einverstanden, können Sie im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung einen Alibinachweis vorlegen.“ Der Fall aus Bochum ist kein Einzelfall.
„Bin aus allen Wolken gefallen“
Generell regelt der § 152 Abs. 2 StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) die Frage des Anfangsverdachts. Für dessen Bejahung kann es nach Ansicht mancher Gerichte schon ausreichen, dass man in das Fahndungsraster der Polizei (etwa Geschlecht, Wohnort, Alter, Größe) passt.
Einer der kontaktierten Männer in Regensburg äußert im Gespräch mit unserer Redaktion ähnliche Vermutungen. Als er den Brief der Polizei in seinem Briefkasten gefunden habe, sei er „aus allen Wolken gefallen.“ Denn in der Täterbeschreibung – männlich, schlank, schwarzes, krauses Haar, dunkelhäutig, ca. 20 bis 35 Jahre alt, ca. 165 bis 175 cm groß – findet sich der etwa zwei Meter große Mann nicht so recht wieder. Zwar wohne er im Inneren Westen und damit im erweiterten Bereich des Tatortes. Wie die Behörden aber konkret auf seine Person und seine Adresse gekommen sind, das könne er sich nicht wirklich erklären. „Wenn, dann müssten die ja über die Ausländerbehörde gegangen sein“, so seine Vermutung. Denn er befinde sich derzeit in einem Asylverfahren. „Wer keinen deutschen Pass hat, der ist halt mal mehr verdächtig.“
Woher stammen die Personendaten?
Aus der Pressemeldung der Polizei geht hervor, dass die „zur Abgabe einer Speichelprobe aufgeforderten Männer in einem bestimmten Zeitraum einen Bezug zur näheren Umgebung der Tatorte“ gehabt hätten. Was das im Detail bedeutet und wie die Polizei davon ausgehend an die Adressen der Personen gekommen ist, bleibt trotz Nachfragen unklar. „Der Bezug kann aus ermittlungstaktischen Gründen weiterhin nicht näher konkretisiert werden. Kontaktdaten ergeben sich aus den uns zur Verfügung stehenden Datenbanken, zum Beispiel aus den Einwohnermeldedaten“, so Florian Beck.
Mit dieser Erklärung seitens des Polizeipräsidiums Oberpfalz möchte sich der Landtagsabgeordnete der Grünen Jürgen Mistol noch nicht zufrieden geben. Er hat mittlerweile eine Anfrage an die Staatsregierung gestellt und möchte wissen, wie genau die Polizei im konkreten Fall vorgegangen ist und welche Daten abgefragt worden sind. Wie viele der 200 Männer bisher eine DNA-Probe abgegeben haben, ist nicht bekannt.
Beobachter
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Ich hätte überhaupt keine Bedenken an einem Massen-DNA-Test teilzunehmen und finde auch nichts dabei wenn solche Maßnahmen generell eingeführt würden. Überhaupt halte ich die Datenschutzbelange für übertrieben hoch gehandelt.
Piedro
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@Beobachter
Bestimmt hätten Sie auch nichts dagegen “verdachtsunabhängig” festgenommen zu werden.
Feststellbar ist, dass schon in wenigstens einem Fall die Behauptung, die Angeschriebenen würden die Kriterien der Täterbeschreibungen erfüllen, unwahr ist. Unglaubwürdig ist auch, dass auf der einen Seite die Auswahlkriterien genannt werden, der Datenbezug könne jedoch “aus ermittlungstaktischen Gründen weiterhin nicht näher konkretisiert werden”. Was soll das heißen? Aus ermittlungstaktischen Gründen kann man nicht sagen, aus welcher, der Polizei verfügbaren Quelle die Daten stammen, vom Einwohnermeldeamt, der Ausländerbehörde oder der AfD stammen? Hat man vielleicht einfach mal alle Asylwerber unter Verdacht gestellt, und will das “ermittlungstaktisch” nicht zugeben? In Bayern wäre das leider nicht auszuschließen. Das zu hinterfragen ist keinesfalls “übertrieben hoch gehandelt”, sondern grundlegend. Und selbst wenn: die Polizei hat sich an geltendes Recht zu halten, dazu gehört auch die DSGVO, und ob sie das tut muss überprüfbar sein. Natürlich können Sie trotzdem Ihr genetisches Profil geben wem sie wollen.
Mr. T.
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Wird denn wirklich irgendwo die Hautfarbe als Merkmal in einem persönlichen Datensatz gespeichert? Wie sonst kann man hier die Verdächtigen aussortieren? Das wäre ja schon pervers. Vor allem, wenn man bedenkt, wie schwer hier zu trennen ist. Ein Mitteleuropäer von “dunklem Typ” ist nicht unbedingt von einem Nordafrikaner zu unterscheiden.
Solitär
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Was Piedro da in dem Raum stellt ist evtl nicht ganz irrelevant. Ich kenne einen Fall eines jungen Geflüchteten – wohnhaft in der Ecke Niebelungenbrücke -, dem wurde der Brief von zwei Polizisten persönlich nach Hause gebracht. Einzig vorstellbare Möglichkeit woher die Daten stammen: von der Ausländerbehörde. Nicht nur, dass er zu jung ist (nach öffentlichem Kenntnisstand), wohnt und arbeitet er wo ganz anders. Das finde ich schon im höchsten Maße fragwürdig…
Und @Beobachter:
Der Blitz soll Sie beim Sch… treffen.
Mr. B.
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Piedro!!!
Auf den Fahndungsplakaten steht eine Personenbeschreibung und es wird ein Verbrecher gesucht!!! Ich denke hier zuerst an die Opfer!!! Was soll das hier mit der AFD bedeuten??
Ich bin überzeugt, dass hier Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Arbeit machen. Es muss alles rechtlich mögliche versucht werden, den Täter so schnell wie möglich zu fassen!!!
Roberto Blanco
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@Piedro:
“… die Polizei hat sich an geltendes Recht zu halten, dazu gehört auch die DSGVO …”
Recherchieren Sie doch bitte erst mal bevor Sie etwas falsches schreiben:
“Laut Art. 2 Abs. 2 DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf ‘die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.'”
Wenn die DSGVO für Polizei und Behörden genauso gelten würde wie für Unternehmen, dann wäre der Rechtsstaat machtlos und könnte einpacken. Dann könnte z. B. jeder der im Verdacht steht Steuern hinterzogen zu haben, beim Finanzamt die Löschung seiner personenbezogen Daten verlangen und wäre aus dem Schneider. Und er müsste fortan nie wieder Steuern bezahlen, weil das FA ja keine Daten mehr über ihn hat.
Wenn ein Vergewaltiger mit grünen Augen gesucht wird und dann die Polizei mit Hilfe der Daten von Behörden wie z. B. Einwohnermeldeamt (wo der Pass inkl. Augenfarbe gespeichert ist) den möglichen Täterkreis eingrenzt und die in Frage kommenden Leute zum Gentest bittet, dann regt sich doch auch keiner auf dass jetzt alle Grünäugigen unter einen unzulässigen Generalverdacht gestellt werden.
Und wenn es nach den Vorstellungen von bestimmten Politikern, “Journalisten” und Kommentatoren ginge, dann müsste die Polizei im Fall des Donaupark-Vergewaltigers in erster Linie alte weiße Männer überprüfen, damit auch ja kein Generalverdacht gegen eine bestimmte Personengruppe erhoben wird.
Mane K.
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Allein das Wort “freiwillig” für diese Art der staatlichen Nötigung ist eine Täuschung und eine Frechheit….
Piedro
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@Roberto Blanco
Sie haben da ein falsches Verständnis. Art. 2 Abs. 2 DSGVO ist keine Blancovollmacht für Ermittlungsbehörden. Auch haben Behörden und Unternehmen bei der Weitergabe von Daten an die Polizei die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Hier greift das Stichwort Weiterverarbeitung, da diese Daten ja zu einem anderen Zweck als die strafrechtliche Ermittlung erhoben wurden. Weder Behörden noch Unternehmen dürfen alles an die Polizei weitergeben weil’s halt die Polizei ist.
“Wenn die DSGVO für Polizei und Behörden genauso gelten würde wie für Unternehmen, dann wäre der Rechtsstaat machtlos und könnte einpacken.”
Die Ausnahmen sind im Gesetz natürlich festgeschrieben. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz für die Ermittler nicht gilt. Die DSGVO regelt auch hier so manches, angegangen mit den Speicherzeiten.
Sicher ist mein Verständnis der Materie ebenso laienhaft wie Ihres, aber ich verstehe es so, dass die Weitergabe auch seitens einer Behörde erst geprüft werden muss. Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, der die Weitergabe rechtfertigt. Hier beruht der Verdacht auf einer eher allgemeinen Personenbeschreibung: Größe, Hautfarbe, Haar, Wohnort. Ob das ausreicht, um die erhobenen Daten überhaupt weiter zu geben, also nicht zweckgebunden zu verarbeiten, darf von Laienseite angezweifelt werden. Bestimmt wird sich bald der eine oder andere Fachmensch dazu äußern.
Das Auskunftsrecht (und -pflicht) zum Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten besteht auch bei der Polizei. Ausgenommen sind laufende Ermittlungen. Aber gegen die Personen, deren Daten hier übermittelt wurden, wird nicht ermittelt. Sie stehen (eigentlich) nicht unter Tatverdacht. Es sei denn, sie werden zu Verdächtigen erklärt, wegen Hautfarbe, Haar, Alter, Wohnort. Den Schuh wird sich die Polizei bestimmt nicht anziehen wollen.
Genau das ist die Frage. Ist es zulässig, dass die Ermittler sich alle Daten dunkelhäutiger, schwarzgelockter Menschen gewissen Alters übermitteln lassen, um sie aufgrund ihrer Physis zu verdächtigen? Und es stellt sich die Frage, ob eine Behörde (wir wissen nicht, ob Einwohnermeldeamt, Ausländerbehörde oder sonst wer) solche Daten zum Zwecke des Pauschalverdachts weitergeben darf. Art. 2 Abs. 2 DSGVO gibt das meiner Meinung nach nicht her, auch nicht Art. 23 Abs. 1. Auch stellt sich die Frage, ob die Auskunftsverweigerung nach der Herkunft der Daten dadurch gedeckt ist, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Die Betroffenen sind ja (eigentlich) nicht tatverdächtig, es wird nicht gegen sie ermittelt. Definitiv ist der 2-Meter-Mensch nicht tatverdächtig, weil die Täterbeschreibung nicht passt, ihm müsste also zwingend Auskunft erteilt werden, wer seine Daten zur Weiterverarbeitung übermittelt hat.
Damit ist auch Mr. B. geantwortet, es geht ja darum, ob das “rechtlich möglich” ist. Das Wiederholen von Satzzeichen ändert nichts an faktischen Zusammenhängen. Man stelle sich vor, der Täter sei ein bierbäuchiger, halbglatzerter Bajuvare mit mutmaßlicher Diabetis. Würde das rechtfertigen, dass die Ermittler ein paar hundert Datensätze abrufen, von wem auch immer, verarbeiten und zum Gentest auffordern, auch, wenn der eine oder andere untergewichtig und norddeutsch ist? Wäre das noch rechtsstaatlich?
Piedro
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@Roberto Blanco
Darauf möchte ich gesondert antworten:
“Und wenn es nach den Vorstellungen von bestimmten Politikern, “Journalisten” und Kommentatoren ginge, dann müsste die Polizei im Fall des Donaupark-Vergewaltigers in erster Linie alte weiße Männer überprüfen, damit auch ja kein Generalverdacht gegen eine bestimmte Personengruppe erhoben wird.”
Das ist schon erkennbar böswillig. Keiner aus den genannten Gruppen würde es billigen, wenn Ermittler gezielt Nicht-Tatverdächtige in den Fokus nehmen, um ein Verbrechen nicht aufzuklären. Der Täter soll gefasst und vor Gericht gestellt werden. Ein Generalverdacht ist jedoch NIE gerechtfertigt, das verstößt gegen das Rechtsstaatprinzip (Unschuldsvermutung). Strafverfolgung bedarf eines hinreichend konkreten Tatverdachts. Immer. Gleich um welche “Personengruppe” es sich handelt.
Deshalb ist die Begründung für die Datenverarbeitung brisant: “„eine größere Personenzahl in der Regel schneller ausschließen“. Von einem Verdacht ausschließen kann man nur Verdächtige. Eine gerichtliche Anordnung für diese Maßnahme gibt es wohl nicht, deshalb werden die Nicht-Tatverdächtigen “gebeten”. Dazu wurden personenbezogene Daten von anderen Behörden bezogen. Das mag Ihnen gefallen, trotzdem stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit. Natürlich nur, wenn “”Journalisten”” das ermöglichen.
Julian86
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Wir wäre es damit?
Für die fraglichen Zeitpunkte/Tatorte wurden Handy-Standorte im Umfeld lokalisiert und der jeweilige Besitzer ermittelt. Herausgegriffen wurden Männer im fraglichen Alter samt Merkmal Augen grün. Und sodann angeschrieben, sie mögen sich durch einen DNA-Test “exkulpieren”.
Zulässig? Wo steht das?
Es gab eine Zeit, da wurde noch nicht Abertausende von Polizei-Stellen abgebaut. Der “Freund und Helfer” lief Streife. Er kannte sein Quartier, die Leute. Der öffentliche Raum machte keine Angst; er war ein demokratischer Raum – heute ist er nicht selten Angstraum. Und: Heute schieben Polizei-Beamte Millionen von Überstunden, der schlanke Staat, die neoliberale Politik der CSU lässt grüßen. Maßnahmen, die den Mangel abstellen, greifen noch lange nicht in ausreichender Form.
beobachter
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>>>Bestimmt hätten Sie auch nichts dagegen “verdachtsunabhängig” festgenommen zu werden. >>>
Nein hier geht es nicht darum, ob ich “verdachtsunabhängig festgenommen werden möchte”, sondern darum, ob durch Abgabe meiner DNA mithelfe, einen gefährlichen Sexual-Straftäter zu fassen und damit anderen Frauen viel Leid erspare.
Mr. T.
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beobachter, da muss schon ein ganz konkreter Tatverdacht vorliegen, um dazu gezwungen zu werden, seine Unschuld zu beweisen. Es kann nicht sein, dass man als PoC im Regensburger Westen schon ins Visier gerät. Da stellt sich bei mir nochmal die Frage, in welcher Datenbank das Kriterium “Hautfarbe” gespeichert ist und hier abgerufen wurde.
Wenn man dieses Prinzip des Nachweisens seiner Unschuld weiterdenkt, wird es immer anlassloser verwendet werden, bis es mal das billigste Mittel bei Ermittlungen wird, jedermann seine Unschuld nachweisen zu lassen bis nur mehr wenige Verdächtige übrig bleiben.
Mr. B.
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Beobachter erklärt den Sachverhalt für alle sehr gut!!
Piedro
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@beobachter
Wenn es sich um einen Straftäter mit Ihren Merkmalen handelte sollten Sie Verständnis dafür haben. Zumindest, bis Ihre Unschuld bewiesen wird. Schließlich wurde diese Maßnahme “generell eingeführt”. Massen-DNA-Tests sind es nicht.
beobachter
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<<<Es gab eine Zeit, da wurde noch nicht Abertausende von Polizei-Stellen abgebaut. Der “Freund und Helfer” lief Streife. Er kannte sein Quartier, die Leute. Der öffentliche Raum machte keine Angst; er war ein demokratischer Raum – heute ist er nicht selten Angstraum. Und: Heute schieben Polizei-Beamte Millionen von Überstunden, der schlanke Staat, die neoliberale Politik der CSU lässt grüßen. Maßnahmen, die den Mangel abstellen, greifen noch lange nicht in ausreichender Form.<<<
Ja, das ist eine Ursache, vielleicht sogar die Hauptursache. Schließlich rufen die Bürger immer "HURRA" wenn im öffentlichen Dienst Stellen abgebaut werden. Hinzu kommt noch der gravierende Autoritätsverlust, verursacht durch überzogene Kritik die von Presse und Politik forciert wird. Und dann haben wir auch noch in den letzten Jahren "Neubürger" mit anderen Wertevorstellungen und einer anderen Einstellung, auch zu Frauen, bekommen.