Kürzen mit Konzept?
Der Landkreis Regensburg verfügt bis heute über kein schlüssiges Konzept, auf dessen Basis die angemessenen Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger festgelegt werden. Und es gibt weitere Anhaltspunkte dafür, dass der hohe Prozentsatz nicht anerkannter Mietkosten darauf zurückzuführen ist, dass hier bewusst Geld gespart werden soll. Die zumindest politische Verantwortung dafür trägt die Landrätin.
Mit einer emotionalen Stellungnahme und dem Schlagwort „Fakenews“ hatte Harald Hillebrand, der persönliche Referent von Landrätin Tanja Schweiger, auf die Berichterstattung von regensburg-digital zu der Tatsache reagiert, dass das Jobcenter des Landkreises Regensburg im Jahr 2018 bayern- und bundesweit zur Spitzengruppe zählt, wenn es darum geht, Unterkunftskosten von Hartz IV-Empfängern nicht vollständig zu übernehmen (unsere Berichte vom 21. Oktober und vom 15. Oktober). Auch die Pressestelle des Landratsamtes sprach von einer „unzulässigen Verzerrung des Sachverhalts“. Doch tatsächlich trifft unsere Berichterstattung in vollem Umfang zu und die Gründe für den hohen Prozentsatz an Kürzungen fallen unter die zumindest politische Verantwortung von Landrätin Tanja Schweiger als zuständiger Behördenleiterin.
In der Spitzengruppe bei den Mietkürzungen
Darum geht es: Fast 40 Prozent der Hartz IV-Empfänger im Landkreis Regensburg – 666 Bedarfsgemeinschaften – mussten 2018 pro Monat durchschnittlich 79 Euro von ihrem Existenzminimum abzwacken, um ihre Miete bezahlen zu können. Der Landkreis erkannt nicht die volle Höhe ihrer Unterkunftskosten an und sparte sich so 632.829 Euro. Schon die Jahre zuvor bewegte sich diese Quote durchweg auf hohem Niveau.
Wir haben uns bereits mit einer als „Gegendarstellung“ übertitelten Stellungnahme des Landratsamtes und Hillebrands Wortmeldung beschäftigt und die darin enthaltenen Ungereimtheiten und Verzerrungen offen gelegt. Weitere Recherchen belegen nun: Die Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten, die am Ende vom Jobcenter anerkannt werden, liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Landratsamtes. Und dem fehlt dafür ein vernünftiges Konzept.
“Wer zahlt, schafft an.”
„Wer zahlt, schafft an“, sagt beispielsweise Christian Wolf, Geschäftsführer des Jobcenters der Stadt Aschaffenburg. Die Unterkunftskosten zahle nun einmal die Stadt und das Jobcenter halte sich an die Obergrenzen, die von der Kommune festgelegt würden. Ähnlich äußert sich Andreas Baumann vom Jobcenter des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen. „Die Festlegung der angemessenen Miethöhe fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Kommune oder Gebietskörperschaft.“ Weder das Jobcenter, noch der Bund, vom dem ein Teil der Kosten anschließend übernommen werden, würden sich hier einmischen. Dies sind nur zwei beispielhafte von mehreren Stellungnahmen, die uns vorliegen.
Um die angemessene Miethöhe festzulegen, muss eine Kommune bzw. ein Landratsamt ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ anwenden, das gegebenenfalls von Sozialgerichten überprüft werden kann. Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen hat ein solches Konzept bei einem Berliner Forschungsinstitut in Auftrag gegeben und die Ergebnisse auszugsweise auf seiner Homepage veröffentlicht.
“Meilenweit entfernt” von einem “schlüssigem Konzept”
Der Landkreis mit seinen rund 120.000 Einwohnern ist hier in verschiedene Zonen aufgeteilt, die beispielsweise die Entfernung zu München berücksichtigen. Entsprechend sind die Mieten jeweils unterschiedlich gestaffelt. Dieses Konzept muss spätestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die letzte „massive Erhöhung“ der Angemessenheitsgrenze erfolgte in Bad Tölz-Wolfratshausen im Jahr 2017. Hier wurden 2018 übrigens lediglich 11,7 Prozent der beantragten Unterkunftskosten nicht anerkannt – weniger als ein Drittel des Prozentsatzes im Landkreis Regensburg.
Hier ist man von einem „schlüssigen Konzept“ zur Festlegung der Mietobergrenzen „meilenweit entfernt“, sagt der Sozialrechtler Matthias Klose. Doch wie geht man im Landratsamt Regensburg vor? Die Pressestelle beantwortet die Frage nach dem entsprechenden Konzept mit gerade einmal drei Sätzen:
„Gesammelt werden Daten aus den Vermietungen, die dem Landkreis bekannt werden aus Sozialamt/Wohngeld und Jobcenter, sowie aus Auswertungen von Mietangeboten in Zeitungen und Internet. Auf der Grundlage dieser Daten (jeweils aus den letzten 4 Jahren) ergibt sich die angemessene Miethöhe je nach Größe der Wohnungen. Nicht berücksichtigt werden aus den Mietangeboten die Wohnungen mit gehobenem Standard, da zu den angemessenen Wohnungen nach der Rechtsprechung nur solche mit einfachem Standard gehören sollen.“
Einheitsmiete statt Staffelung
Im Gegensatz zu der Staffelung in Bad Tölz-Wolfratshausen gilt im gesamten Landkreis Regensburg – mit Ausnahme der Gemeinden Lappersdorf und Neutraubling – überall dieselbe Miethöhe – für Speckgürtelgemeinden wie Wenzenbach ebenso wie für Randgemeinden wie Wörth an der Donau. Diese Grenze liegt seit einer Erhöhung zum Juni 2019 für Alleinstehende bei 387 Euro für eine 50-Quadratmeter-Wohnung (Lappersdorf und Neutraubling: 429 Euro) – eine Anhebung um über zehn Prozent. Zuvor war die Grenze drei Jahre lang nicht angepasst worden und noch Ende Februar hatte die Pressestelle des Landratsamtes erklärt, dass man dies anhand der vorliegenden Erhebungen auch nicht für notwendig halte.
Doch diese Erhebungen taugen ohnehin nichts – zumindest nicht im sozialrechtlichen Sinne. Bereits 2014 bescheinigte das Sozialgericht Regensburg dem Landkreis, dass dessen Methode zur Festlegung der Mietobergrenzen selbst den geringsten Anforderungen nicht genügt. Es fehle „bereits an der (…) notwendigen Differenzierung nach Wohnungsgrößen“ heißt es darin und: „Auch konnte das Gericht letztlich die vom Beklagten geführte Aufstellung nicht prüfend nachvollziehen, da die darin enthaltenen Daten bzw. deren Quellen überwiegend nicht mehr vorhanden sind und die Datensammlung daher nicht, auch nicht stichprobenartig, verifiziert werden konnte.“
Doch geändert hat sich seitdem offenbar nichts Wesentliches. „Erst am vergangenen Montag musste das Jobcenter bei einer Verhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg einräumen, dass es nach wie vor kein schlüssiges Konzept gibt“, so Klose.
Zuschlag erst nach Widerspruch
Kommunen, die über einen Mietspiegel verfügen, haben es vor Sozialgerichten leichter. Ein Mietspiegel wird dort als Basis eines „schlüssigen Konzepts“ in der Regel anerkannt. So zum Beispiel in der Stadt Schweinfurt, die ihren Mietspiegel alle zwei Jahre, ihren Heizkostenspiegel jedes Jahr anpasst. Wird mit Strom geheizt, gehe man zudem beim entsprechenden Zuschlag meist „an die oberste Grenze dessen, was möglich ist“, so ein Sprecher. In Schweinfurt lag die Quote von Hartz IV-Empfängern, bei denen Unterkunftskosten 2018 nicht anerkannt wurden, bei gerade einmal 6,6 Prozent.
Für Landkreise gibt es meist keinen Mietspiegel, so auch in Regensburg. Es gibt allerdings die Möglichkeit – auch das wird von den Gerichten akzeptiert – auf die Höhe des Wohngeldes zurückzugreifen, plus einem Zuschlag von zehn Prozent. In einer Stellungnahme des Landratsamtes gegenüber unserer Redaktion wird auch diese Wohngeldtabelle erwähnt. Von dem zehnprozentigem Zuschlag, auf den ein Rechtsanspruch besteht, ist darin allerdings keine Rede. Und zwischenzeitlich liegen unserer Redaktion mehrere Fälle vor, in denen dieser Zuschlag erst bewilligt wurde, nachdem die Betroffenen Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid eingelegt hatten.
“Das ist eine sozialpolitische Entscheidung.”
Das nährt zumindest den Verdacht, dass hier bewusst versucht wird, auf Kosten der Betroffenen Geld zu sparen. Ein Vorwurf, den in der Vergangenheit der Sozialrechtler Otmar Spirk erhoben hatte. „Während man bei Einzelfällen noch diskutieren könnte, ob hier nicht Hartz IV-Empfänger ‚über ihre Verhältnisse‘ leben, ist es bei fast 40 Prozent Kürzungen offensichtlich, dass die als ‚angemessen‘ geltenden Kosten der Wohnung bewusst so niedrig ansetzt werden, damit sich der Landkreis Geld spart“, so Spirk mit Blick auf die Zahlen aus dem Jahr 2018. Sein Berufskollege Matthias Klose sieht das ähnlich. „Die Vorgabe für die angemessenen Miethöhen kommt vom Landratsamt. Und die sind zu niedrig angesetzt. Fertig aus.“ Es gehe um eine sozialpolitische Entscheidung, so Klose und Spirk unisono.
Bei der Stadt Landshut, wo die Quote der von Kürzungen betroffenen Hartz IV-Empfänger bei 14,2 Prozent liegt, stellt ein Sprecher zumindest die Vermutung an, dass bei einer sehr hohen Quote nicht anerkannter Unterkunftskosten von der verantwortlichen Kommune „ein sehr niedriger Richtwert für die Angemessenheit der Miete angesetzt wurde und man für diesen Richtwert in der Realität schwierig Wohnraum findet“. Im Landkreis Regensburg traf dies zumindest bis 2018 zu – und die Verantwortlichen dafür sitzen im Landratsamt.
Kommentar: Konzept Ablenkungsmanöver
Spitzenreiter und zwar im positiven Sinne – das ist das Jobcenter im Landkreis Würzburg. Über 160.000 Einwohner leben hier und die Quote der von Mietkürzungen betroffenen Hartz IV-Empfänger liegt bei gerade einmal 1,3 Prozent. Die letzte Überprüfung der angemessenen Unterkunftskosten wurde im Oktober 2018 im dortigen Kreistag breit diskutiert. Die Debatte war dem Landkreis eine neunseitige, öffentlich zugängliche Sitzungsniederschrift wert, die das Thema und das eigene Vorgehen transparent und ausführlich erläutert.
Ganz anders sieht das im Landkreis Regensburg aus. Auf öffentliche Kritik zu den landes- und bundesweit herausstechenden Kürzungen – mit knapp 40 Prozent landet man auf Platz elf der Top-Kürzer in Bayern und unter den ersten vierzig im Bund – reagiert man entweder gar nicht, wie im Jahr 2018. Oder man schickt – wie dieses Mal – Gegendarstellungen, die die Tatsachen verzerren und verschleiern. Der persönliche Referent der Landrätin schließlich verbreitet einen faktenfreien Wutausbruch auf Facebook und ist sich dabei nicht einmal zu schade, einen Rechtsanwalt zu diffamieren, der das Verhalten des Landratsamtes anprangert und zurecht auf die Verantwortung von Hillebrands Parteifreundin Tanja Schweiger hinweist.
Offenbar hofft man, sich hinter dem Wust an Zahlen und der komplexen Rechtsmaterie verstecken und vom eigenen Fehlverhalten ablenken zu können: kein Konzept, Zehn-Prozent-Zuschlag laut Wohngeldtabelle erst nach Widerspruch, Anpassung der Miethöhen erst nach drei Jahren… Es scheint mehr als offensichtlich: Hier wird bewusst auf Kosten derer gespart, denen ohnehin nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Und das liegt auch und vor allem in der politischen Verantwortung der gewählten Landrätin.
Monetäre Kriterien
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Puh, ich komm’ nicht wirklich dahinter, was das alles zu bedeuten hat.
Ich vermute:
1. der Bund würde eine Erhöhung ohne Weiteres mittragen.
2. der Bund hat genügend Steuereinnahmen für solche Zwecke.
Ich frage mich, aufgrund dieser Vermutung (ich möchte nicht in den Fake-News-Topf geworfen werden), wo jetzt eigentlich das Problem ist? Wieso sich gegen eine Erhöhung so gesperrt wird?
Man könnte armen Menschen helfen anstatt immer nur zu betonen sie wären faul oder dumm und so im Grunde nur drauf aus zu sein sich von ihnen abzugrenzen, ohne selbst merklich besser zu sein.
Das ist ja wohl schildbürgerhaft!
Oder geht es darum dem Bund aus irgendeinem Grund Geld zu sparen (z.B. für BER *wein*)? Dann würde es auch helfen im Sommer die Heizung nicht voll aufzudrehen, liebe Rathauskameradinnen und -kameraden. Nur so als Tip – auch an die Hartzer da draußen.
Oder liege ich mit meiner Vermutung falsch und der Bund würde im Falle einer Erhöhung doch mal anklopfen und nachfragen wieso in Regensburg die Mieten diese Höhe haben?
Someone2Help?
Julian86
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Bundesverfassungsgericht und Gutachten
Morgen, am 5. November 2019 verhandelt das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit der Hartz 4 – Sanktionen. Womöglich kann man aus der zu treffenden Grundsatz-Entscheidung auch zu diesem Thema Erhellendes entnehmen. Gewiss wird morgen über den Termin in Karlsruhe bundesweit berichtet.
Nachdenken
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht u.a. Beamter ist (§ 11 StGB). Die Landrätin ist Beamtin auf Zeit (§ 31 LKrO). Demnach ist Frau Schweiger Amtsträgerin, so dass § 339 StGB grundsätzlich auch für sie anwendbar wäre; er lautet:
§ 339 StGB Rechtsbeugung
“Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.”
Vor dem Hintergrund des in mehreren Berichten von Regensburg-digital dargestellten Sachverhalts sei angefragt: Hat Herr Rechtsanwalt Spirk nachgedacht
über die (außergerichtliche) Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens, ob und wie die Leitung der fraglichen Behörde durch die Landrätin mit Gesetz und Recht in Einklang steht?
über die Einschaltung des Landkreistages,
https://www.bay-landkreistag.de/Landkreistag/Wirueberuns.aspx
der sich “zum Ziel gesetzt [hat], die kommunale Selbstverwaltung auf der Kreisebene zu sichern und zu stärken und die Mitwirkung der Bevölkerung an der selbstverantwortlichen Gestaltung des öffentlichen Lebens in den Landkreisen zu wecken und zu fördern”?
Mitdenker
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Julian, das ist eine interessante Überlegung!
Die Landrätin sollte ihre geschickte Charme-Offensive auch einmal auf die finanzell nicht so gut gestellten Mitbürger ausdehnen. Auch wenn es da – dem Landkreis – ein paar Euro mehr kostet. Sonst wird immer gejammert: “Politikverdrossenheit!”, “Warum rennen die zur AFD?!” etc.
Abgesehen davon hat sich schon seit Jahren herum gesprochen, dass das Jobcenter für den Landkreis ein sehr unangenehmer Partner für seine “Kunden” ist…
R.G.
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Vielleicht hilft das ” Peter Prinzip ” manch Unverständliches begreifen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Peter-Prinzip
Piedro
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Ich habe versucht mich kurz fassen. Gescheitert ich bin.
@Monetäre Kriterien
“Puh, ich komm‘ nicht wirklich dahinter, was das alles zu bedeuten hat.”
Das ist der Tenor, bei Kunden und ihren Sachbearbeitern. Die kommen auch mit dem Pensum nicht mehr mit. Das Hartz-System beruht auf einer Rechtsgrundlage, an der rumgefuhrwerkt wurde wie an keinem anderen Gesetz. Aber das Unverständnis der Materie ist amtsseitig der uninteressantere Punkt. Das Desinteresse an geltendem Recht ist viel brisanter.
“Ich vermute:
1. der Bund würde eine Erhöhung ohne Weiteres mittragen.
2. der Bund hat genügend Steuereinnahmen für solche Zwecke.”
Der Bund ist für die Berechnung des Regelsatzes zuständig. Er beteiligt sich teilweise an den Kosten der Unterkunft, aber die Berechnungsgrundlage, die Verwaltung und die Übernahme von Unterkunftkosten liegt grundsätzlich bei den Kommunen.
“Man könnte armen Menschen helfen anstatt immer nur zu betonen sie wären faul oder dumm und so im Grunde nur drauf aus zu sein sich von ihnen abzugrenzen, ohne selbst merklich besser zu sein.”
Man könnte nicht nur, man müsste. Es ist ein Verfassungsauftrag das Existenzminimum zu gewährleisten – natürlich anhand der bestehenden Gesetze. Die Kommune ist in der Pflicht die Berechnung der KdU an ein schlüssiges Konzept zu zu binden.
Nun wissen wir: in Regensburg erledigen diese Arbeit Jobcenter und Sozialamt. Zwei Grundsicherungsbehörden erstellen angeblich die Berechnungsgrundlagen für die Angemessenheit der Miete. Eine davon lagert regelmäßig Gelder aus dem Förderungstopf in den Verwaltungskübel um – da stellt sich mir die Frage, ob es hier überhaupt die nötigen Kompetenzen gibt, um diese Datenerhebung gesetzteskonform zu erledigen. Man sollte meinen, diese Behörden hätten anderes zu tun als die Berechnungsgrundlage für ihren Dienstherren zu erstellen, und sie könnten besseres tun als das so zu gestalten, dass 40% der “Kunden” aus dem Raster fallen und ihr Verfasssungsrecht auf die Sicherung des Existenzminimums zu verlieren. Sicher, das ginge auch anders: aber ein Milliönchen aus dem Fördertopf, bald ein weiteres an Einsparung auf Kosten der “Kunden”, das zahlt sich schon aus. Dazu kommt ja noch das, was man sich spart wenn von den anderen 60% auch noch welche mehr Miete zustünde, sobald die nächste Erhöhung ins Haus flattert. Ja, man könnte meinen das ginge anders. Wollte man das.
“Das ist ja wohl schildbürgerhaft!”
Nein, das ist Absicht. Es rechnet sich, und keiner wird dafür jemals zur Rechenschaft gezogen, es sei denn die Schildbürger strafen das an der Wahlurne ab. Aber das tun sie nicht, weil ihnen das alles gar nicht wichtig ist.
“Someone2Help?”
Der Bund hat mit diesem Thema wenig zu tun. Merkel-Regierungen haben, unter Beteiligung der FDP wie auch der SPD, die Berechnungsgrundlage für den Regelsatz mehrfach geändert und eine Frist des Verfassungsgerichtes (folgenlos) nicht eingehalten, als es um die widerrechtliche Berechnungsgrundlage des Regelsatzes für Kinder ging. Kosten der Unterkunft: Miete, Heizung, Nebenkosten, liegen in der Verantwortung des Bundes. Der Verweis des Landratsamtes darauf, dass der Bund auch hier unterstützende Zahlung leistet hat nichts, überhaupt gar nichts, damit zu tun, dass die Berechnungsgrundlage rechtskonform und schlüssig vom Landkreis zu erstellen ist. Der beauftragt dann tatsächlich die Grundsicherungsbehörden mit dieser Aufgabe? Dürfen darf er das bestimmt. In Jobcentern werden nachweislich ca. 50% rechtswidriger Bescheide erstellt, 50% aller Sanktionen erweisen sich im Durchschnitt als wenigstens teilweise rechtswidrig, rechnet man die Verfahren ein, in denen JC vor der Urteilsfindung vergleichen, gerne in der zweiten Instanz, damit ein Thema besser nicht vom Bundesgericht entschieden wird.
Aktuell schaut’s so aus: jeder, der jetzt klagt, und damit eine Feststellungsklage einreicht, hat sehr gute Chancen die vom Regelsatz bezahlte Miete erstattet zu bekommen, und zumindest bis irgendwann sich keinen Mietanteil vom Essen absparen muss. Er nicht klagt profitiert von den nächsten Regeln des Landkreises, der ein neues, schlüssiges Konzept erstellen muss – schon wieder. Bis dahin orientiert sich der Anspruch am Mietspiegel zzgl. 10%. Wo es einen gibt ist das hilfreich, wo es keinen gibt kann es keine Unangemessenheit geben. Was dann vermutlich auch erst vor Gericht festgestellt werden muss, weil Jobcenter und Sozialamt gerade ein schlüssiges Konzept zusammen zimmern müssen, von dem dann ein Referent voller Stolz sagen kann, dass es bisher nicht gerichtlich beanstandet wurde. Naja, wo kein Kläger, da kein Richter.
Hier hat jemand geschrieben, der das letzte Konzept des Landkreises durch die Institutionen geschleppt hat, über Jahre, und darüber obdachlos wurde. Ich weiß nicht, ob damals darüber in Regensburg berichtet wurde. Diesem Einen ist es zu verdanken, dass sich für viele wenigstens zeitweilig die Situation gebessert hat.
Der persönliche Referent der Landräten hat sich ja erlaubt Herrn Spirk persönlich anzugreifen, der in Tateinheit mit dem linksradikalen Aigner auf Klientenfang geht. Als bräuchte irgendein Anwalt für Sozialrecht noch mehr Kunden. Und auch noch einen Mann anzugehen, von dem bekannt ist, dass er auch pro bono arbeitet, er würde nur seinen finanzielle Vorteil suchen, während auf der anderen Seite die Überlegung, der Landkreis könnte die Einsparung von ca. 800.000 Euro ohne eigene Verantwortung auf Leistungsberechtigte umschichten als abwägig bezeichnet wird. Das soll kein Vorsatz sein. Unvermögen liegt auch nicht vor. Eigentlich ist alles gut – bis 666 Bedarfsgemeinschaften im Landkreis (einem Katholiken sollte hier das Steißbein kribbeln!) eine Feststellungsklage einreichen.
Das wäre auch ein guter Anlass mal ein journalistisches Auge auf das Sozialgericht zu werfen. Vielleicht lässt sich ja erfahren, wie viele dort tätige Richter “Richter auf Probe” sind. Womöglich sogar, was sie da tun, welche Vorgaben sie haben, was sie alles eigentlich gar nicht tun würden. Am Ende erzählt noch einer, wie gerne er so richtig Richter wäre, aber lieber nicht an einem Sozialgericht.
Piedro
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@Julian86
“Morgen, am 5. November 2019 verhandelt das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit der Hartz 4 – Sanktionen”
Das ist so nicht richtig, es geht um die Rechtmäßigkeit von Sanktionen ab 30%. Die meisten Sanktionen, die wegen Meldeversäumnissen ausgesprochen (erfolgreiche klagen gegen solche Bescheide über 50%, ohne Vergleiche und Beenden des Verfahrens, weil die Beklagte, das JC, einknickt. Bundesweit, ob es sowas über Regensburg gibt weiß ich nicht, die Statistikseite der Bundesanstalt der Arbeit war schon mal übersichtlicher und informativer.
“Vor dem Hintergrund des in mehreren Berichten von Regensburg-digital dargestellten Sachverhalts sei angefragt: Hat Herr Rechtsanwalt Spirk nachgedacht
über die (außergerichtliche) Einholung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens, ob und wie die Leitung der fraglichen Behörde durch die Landrätin mit Gesetz und Recht in Einklang steht?”
Bestimmt nicht. Herr Spirk kämpft für seine Mandanten. Er informiert, dank rd, und bestimmt tut er weit mehr als er gern würde. Die Frage, ob das Handeln der Landrätin mit dem Gesetz in Einklang ist, soll wirklich nicht sein Problem sein.
“… bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache…”
Ist das Erstellen eines schlüssigen Konzepts eine Rechtssache? Oder erst das Konzept selbst, wenn es beklagt wird?”
“die kommunale Selbstverwaltung auf der Kreisebene zu sichern und zu stärken und die Mitwirkung der Bevölkerung an der selbstverantwortlichen Gestaltung des öffentlichen Lebens in den Landkreisen zu wecken und zu fördern”
Super Idee! die kommunale Selbstverwaltung ist derart stark, dass die Sozialbehörden gemeinsam die Berechnungsgrundlage für ihre Verpflichtung erstellen, im Auftrag des Landrats, der damit, wie uns der Herr Referent verraten hat, nichts damit zu tun hat. Angeblich, weil das strafbar wäre. Das ist wohl das Gegenteil von einem Verbotsirrtum – ein Verantwortungsirrtum. Ist bestimmt nicht strafbar nicht zu wissen was man tun sollte. Auf dem Arbeitsmarkt führ das zur Selektion, im Landtag führt das zu Einsparungen.
@R.G.
Das Problem ist ja nicht, dass sich die Hierarchieversager an der Spitze ansammeln. Die Klasse der Sesselwärmer ist hierarchieunabhängig. Verantwortung trägt keiner, wurscht auf welchem Sessel er sich nieder lässt. Die Verantwortung tragen alle, denn die Rechtmäßigkeit einer Behörde zu gewährleisten ist Aufgabe der Bevölkerung. Sie kann das delegieren. An einen Landrat zum Beispiel. Bisher war das nicht zielführend, was soziale Gerechtigkeit, die Umsetzung des Verfassungsauftrags, den die gestärkte, kommunale Verwaltung erfüllen soll, unter anderem gefördert von einem Milliönchen aus dem Fördertopf für Erwerbslose. Interessiert keinen. 666 geschädigte Bedarfsgemeinschaften – das sollte mal jemand der Fürstin flüstern! Das geht doch so nicht! Aber schnell: eine mehr und alles ist schon weniger schlimm.
Piedro
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Interessant finde ich, dass sich keiner der hier vertretenen Anwälten mit den Behauptungen des Landratsreferenten auseinander gesetzt hat. Immerhin waren da einige Aussagen gelistet, die einer rechtlichen Prüfung nicht stand hielten.
Julian86
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Zur Frage potentieller “Auswirkungen” der heutigen Entscheidung des BVerfG auf die Wohngeldthematik später.
Regensburg hat in Wuppertal noch einen “Partner”. Ein Zitat:
“Der durchschnittliche Eigenanteil bei den nicht in voller Höhe übernommenen Unterkunftskosten beträgt in Wuppertal pro Haushalt 38,10 EUR im Monat. Bei 24.281 SGB II – Haushalten wurde in 8.858 Haushalten die Unterkunftskosten gekürzt. Der Kürzungsbetrag beläuft sich auf 4.062.697 EUR im Jahr. Wuppertal liegt mit dieser Nichtübernahme Quote deutlich über dem Landesdurchschnitt NRW, der 18,40 EUR Eigenanteil im Monat beträgt. Bei Alleinerziehenden Haushalten in Wuppertal liegt die monatliche Kürzung sogar bei 41,50 EUR/im Monat.”
Quelle:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2563/
Auf dieser Webseite wird sicherlich die vorgenannte Gerichtsentscheidung zeitnah besprochen werden. Jedenfalls legt das Gericht hohen Wert auf :
– Einzelfallgerechtigkeit,
– pflichtgemäßes Ermessen der Behörden
– Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hier ist die Presseerklärung und das Urteil von heute
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html
Markus Frowein
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An anderer Stelle ist es nicht so schlimm, wenn hier und da ein paar Milliönchen
zum Fenster hinausgeworfen, im Ofen verbrannt oder gar weggeworfen werden,
aber wenn einer – staatlich verordnet – nur noch eine Zitrone in der Tasche trägt,
dann wird diese Zitrone – staatlich verordnet – ausgepresst und der leckere Saft
an die Freunde und Spezln verteilt, aber glücklicherweise ist heute entschieden
worden, dass der Besitzer der Zitrone fast zwei Drittel des Safts behalten darf.
Julian86
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Ich rate der Frau Landrätin in Ansehung ihrer Leitungsverantwortung auch nach der Münchner Praxis zu blicken, um das ihr zustehende Ermessen, das im Wort der
“Angemessenheit” der Wohnungskosten verankert ist, so auszuüben, dass es der “Achtung und dem Schutz der menschlichen Würde” im Sinne des Art. 1 des Grundgesetzes gerecht wird. Dem neuesten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist u.a. zu entnehmen, dass es auf die Einzelfallgerechtigkeit ankommt, darauf, dass u.a. besondere Härten zu berücksichtigen sind. Mithin dürften pauschalen Handhabungen des Kosten der Unterkunft demnach der Ruch der Verfassungswidrigkeit anhaften.
Münchner Ausgangspunkt der Kostenübernahme:
“Wenn in München die Miete nur bis zu zehn Prozent höher liegt, wird sie trotzdem bezahlt.”
Quelle:
https://www.br.de/nachrichten/bayern/faktenfuchs-wann-hartz-iv-bezieher-bei-der-miete-draufzahlen,Rh92zeQ
Landkreis mit Herz-Fehler » Regensburg Digital
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[…] Kürzen mit Konzept, 4.11.19 […]