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Kurzarbeitergeld – Trotz Frost kein Frust

Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) wird in der Schlechtwetterzeit vom 01. Dezember bis 31. März ausgezahlt. Allerdings darf das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet worden sein. Unterstützung durch Saison-Kug können Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten-, Landschafts- und Gerüstbaus in Anspruch nehmen. Dazu Johann Götz, Geschäftsführer Operativ der Agentur für Arbeit Regensburg: „Mit Saison-Kug bieten wir Arbeitgebern eine Leistung an, die Arbeits- und Fachkräfte an das Unternehmen bindet und Arbeitslosigkeit vermeidet. Vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs in unserer Region, rate ich betreffenden Betrieben, dieses Instrument in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.“ So haben per Dezember letzten Jahres rund 350 Betriebe im Agenturbezirk – Regensburg Stadt/Land, Kelheim und Neumarkt – dieses Angebot genutzt. Der Nutzen liegt auf der Hand Arbeitgeber binden ihre Beschäftigten an das Unternehmen. So können die Betriebe rasch auf eine bessere Auftragslage reagieren, verhindern mögliche Zeitverzögerungen bei der Stellenbesetzung und reduzieren eventuell entstehende Kosten durch Personalakquisition. Dem Arbeitnehmer bleibt die Arbeitslosigkeit erspart. Zudem hat der Beschäftigte in der Phase der Kurzarbeit die Möglichkeit sich zu qualifizieren und das im günstigsten Fall bei voller Kostenübernahme durch die örtliche Agentur für Arbeit. Das sichert das Beschäftigungsverhältnis für Arbeitgeber und Mitarbeiter gleichermaßen. Viel Leistung – kostenneutral für Arbeitgeber Arbeitgeber der hier erwähnten Branchen haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kug. Damit ist diese Leistung aus Sicht des Unternehmers nahezu kostenneutral. Was der Arbeitnehmer davon hat Den Beschäftigten bleibt Arbeitslosigkeit erspart – Keine Stellensuche und die Gewissheit auf Arbeit im bisherigen Betrieb. Das Saison-Kug wird in zwei Leistungssätzen gewährt: – 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes. – 60 Prozent für alle übrigen Arbeitnehmer. Weitere Info unter: www.arbeitsagentur.de.

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