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Pressemitteilung Aktionsbüro „Das Begräbnis oder DIE HIMMLISCHEN VIER“

Kreuzzug des Amtsgerichts München gegen Kunst-, Meinungs- und Pressefreiheit

Der Kreuzzug des Amtsgerichts München gegen John Heartfield, gegen die Kunst-, Meinungs- und Pressefreiheit Seit Tagen versuchte die Staatsanwaltschaft München, einen Gerichtsbeschluß zuerwirken, um die Einziehung der Flugschrift für die internationale Antikriegsveranstaltung am Jahrestag des Münchner Diktats am 29. September in der Hochschule für Musik und Theater, München, mit der Fotomontage der zwei Habichte und insbesondere des Habichts von John Heartfield mit dem Hakenkreuz zu ermöglichen. (Ein Exemplar der Flugschrift legen wir bei.) Das unhaltbare „Argument“ der Staatsanwaltschaft: Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen“ (§86a StGB). Gegen diese Willkür gegen die bürgerliche Demokratie und die Kunst- wie die Meinungsfreiheit sind die Veranstalter am 15.9. vor Gericht gegangen. Das Amtsgericht (eine Richterin) hat getagt und einen Beschluß erlassen. (ER VIIIGs 1603/12) Es bestätigt die polizeiliche Beschlagnahmung der Flugschrift. Dieses Gerichtsurteil ist zum einen die Aufhebung nicht unwichtiger großer Entscheidungen bürgerlicher Gerichte. Das Amtsgericht in seinem Eilverfahren verletzt selbst den §86a StGB, denn der Bundesgerichtshof, der dazu ein Urteil gefällt hat, schreibt selbst: „Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des §86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfaßt.“ (BGH-Urteil vom 15.3.2007 – 3 StR 486/06 LG Stuttgart) Das Amtsgericht München verletzt aufs Gröbste dieses Urteil des Bundesgerichtshofs, wenn es in seinem Beschluß schreibt: „Ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, dessen Verwendung unabhängig von der Absicht und Zielsetzung des Verwenders ist strafbar nach 86a.“ Weiter ist es schon erstaunlich, wenn im Urteil eines Gerichts folgendes steht: „Zwar ergibt sich aus dem Kontext, daß das Flugblatt für eine Antikriegsveranstaltung werben soll. Auf Anhieb erkennbar ist die Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie für den Betrachter jedoch nicht.“ Eine weitere Begründung, daß in München die Flugschrift mit der Fotomontage von John Heartfield untersagt ist, ist, daß diese Fotomontage nicht von der Kunstfreiheit gedeckt sei. Heartfield, einer der großen Künstler, die unter dem Faschismus verfolgt wurden, und der von den Faschisten seine Fotomontagen als „entartet“ unter die „Entartete Kunst“ eingereiht sah, soll die Kunstfreiheit auch der Bundesrepublik nicht bekommen. Was damals nicht erlaubt war, soll auch heute nicht erlaubt sein. In diesem Tenor geht der Beschluß weiter, wenn darüber hinaus steht: „Allein der Umstand, daß es sich hierbei um das Werk eines Künstlers handelt, stellt das Flugblatt nicht schon unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit.“ Begründung des Gerichts: Der Beschuldigte (also der Verteiler einer Flugschrift) sei nicht der Schöpfer des Kunstwerkes. Noch nehme die Flugschrift in irgendeiner Weise Bezug zum Werk des Künstlers. Die Richterin hat einen verengten Kunstbegriff, wie er einmalig ist. Denn der Beschuldigte ist jeder, der die Flugschrift vertreibt, und jeder von denen also soll der Schöpfer eines Kunstwerkes sein müssen. Anders gesagt: eine Mona Lisa ist erstens kein Kunstwerk, weil Leonardo da Vinci tot ist, und zweitens: Wenn Mona Lisa verbreitet wird in einer Flugschrift, ohne Leonardo da Vinci zu nennen, ist eben die Mona Lisa nicht Mona Lisa. Denn ohne die Erwähnung eines Künstlers verliert der Künstler sein Werk. Das Bundesverfassungsgericht schließt in den Schutz des für eine politische Veranstaltung Werbenden explizit die Medien ein (BVerfGE 77, S. 240ff). DieMünchner Amtsrichterin sagt: „Tut nichts! Der Jude wird verbrannt!“ Die Darstellung von John Heartfields Fotomontage, in welchem Medium auch immer, aus welchem Anlaß auch immer, soll verboten sein. Sind morgen die Feuilletons dran? Das weitere im Urteil ist das leider Übliche: nämlich der Angriff auf die Kunst- und Meinungsfreiheit, der zugleich scharf gegen die Freiheit der Presse vorgeht; wenn nämlich weiter im Beschluß behauptet wird: „Auch wird mit dem Flugblatt und der Abbildung des Vogels kein Kunstwerk beworben, sondern eine politische Veranstaltung.“ Die Kunstfreiheit besagt eben gerade, daß die Kunstfreiheit eine politische Veranstaltung bewerben kann. Sonst ist sie eben keine Kunstfreiheit. John Heartfield hat völlig recht. Wo die Kunstfreiheit aufgehoben wird, wenn der Presse untersagt wird, ist das Volk, in dem die Kunstfreiheit aufgehoben und verboten wird, in höchster Gefahr. Aktionsbüro „Das Begräbnis oder DIE HIMMLISCHEN VIER“

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