Entdecke Veranstaltungen in Regensburg Alle Kultur Oekologie Soziales Kino

Unterstützen Sie unabhängigen Journalismus für Regensburg!

Hallo. Schön, dass Sie hier lesen oder kommentieren. Fast noch mehr freuen würden wir uns, wenn Sie die Arbeit von regensburg-digital mit einem kleinen (gern auch größerem) Beitrag unterstützen. Wir finanzieren uns nämlich nur zu etwa einem Drittel über Werbeanzeigen. Und für die gibt es bei uns auch ausdrücklich keine zusätzliche Gegenleistung, etwa in Form von PR-Artikeln oder Native Advertising.

Mehr als zwei Drittel unseres Budgets stammt aus Spenden – regelmäßige Beiträge von etwa 300 Mitgliedern im Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.

Anders ausgedrückt: Wir bauen auf Sie – mündige Leserinnen und Leser, die uns freiwillig unterstützen. Seien Sie dabei – mit einem einmaligen oder regelmäßigen Beitrag. Herzlichen Dank.

Spenden Sie mit
Revision verworfen

Korruptionsaffäre: BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung

Der Bundesgerichtshof hat ein erstes Urteil in der Regensburger Korruptionsaffäre bestätigt. Die Verurteilung des Bauträgers Ferdinand Schmack wegen Bestechung ist damit rechtens.

Ferdinand Schmack und Joachim Wolbergs beim zweiten Korruptionsprozess. Foto: om

„Die durch den Angeklagten veranlasste Spendenzahlung der S&P hat das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung Wolbergs’ gewertet.“ Es ist der zentrale Satz, mit dem der Bundesgerichtshof die Revision des Regensburger Bauträgers Ferdinand Schmack zurückweist und dessen Verurteilung durch das Landgericht Regensburg bestätigt.

WERBUNG

Es ging um 5.000 Euro

Die sechste Strafkammer unter Vorsitz von Georg Kimmerl hatte Schmack vor etwas mehr als einem Jahr, am 17. Juni 2020, wegen Bestechung in einem minderschweren Fall zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 900 Euro verurteilt. Wolbergs war bei diesem Komplex freigesprochen worden, weil er nach Überzeugung des Gerichts nichts von dieser Einflussspende wusste (unser Bericht). Diese Entscheidung hat der sechste Strafsenat des BGH in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 1. Juni nun bestätigt (6 StR 119/21).

Konkret ging es um eine Spende in Höhe von 5.000 Euro für den Wahlkampf von Joachim Wolbergs, die Schmack beim Geschäftsführer eines damaligen Geschäftspartners veranlasst hatte.

Zusammenhang zwischen Spende und Projekt

Dabei wurde nach Überzeugung des Landgerichts ein direkter Zusammenhang zu einem Bauprojekt („Nördlicher Rübenhof“) hergestellt. Der BGH sieht das auch so. In einer E-Mail, die Schmack am 19. März 2014, unmittelbar vor der Stichwahl an besagten Geschäftsführer geschickt hatte, hieß es unter anderem: „Wie heute Morgen besprochen hier die Kontonummer für ihre Spende von 5.000,00 Euro an die SPD Regensburg. Ich habe mit Herrn Wolbergs gesprochen und er bedankt sich herzlich im Voraus.“

Zuvor hatte Schmack erklärt, er werde den Kandidaten – Wolbergs und dessen damaligem CSU-Kontrahenten Christian Schlegl – sein Konzept für ein geplantes Bauprojekt (es ging um Einzelhandelsflächen am Nördlichen Rübenhof) noch einmal „mit ins Gepäck“ geben. Der Geschäftsführer wies in einer weiteren E-Mail die Spende an, versehen mit dem Zusatz „Würden sie das bitte veranlassen. Ich habe die Spende zugesagt, damit der 2. BA (Bauabschnitt, Anm. d. Red.) und die Bücherei kommen.“ Am nächsten Tag floss das Geld.

„Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand“

„Dem Angeklagten kam es mit seiner Spendenaufforderung darauf an, Wolbergs bei dessen Ermessensausübung betreffend die Änderung des Bebauungsplans zu beeinflussen“, so das Landgericht damals. „Er wusste, dass Wolbergs dritter Bürgermeister war, und ging sicher davon aus, dass dieser die Stichwahl gewinnen würde.“ Wolbergs hingegen habe nicht gewusst, dass es sich um eine Einflussspende handelte.

„Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand“, so der BGH. „Die auf einer sorgfältigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.“

Auch ein Dritter Bürgermeister ist bestechbarer Amtsträger

Das immer wieder ins Feld geführte Argument, demzufolge Wolbergs zum Zeitpunkt der Spendenzahlungen lediglich Dritter Bürgermeister war, deshalb nicht mit Bausachen befasst und insofern auch kein Amtsträger, der hätte bestochen werden können, teilt der Bundesgerichtshof nicht. Im Leitsatz heißt es:

„Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.“

Diese Stellung habe Wolbergs gehabt.

Auswirkung auf weitere Entscheidungen?

Der aktuelle Beschluss des BGH könnte auch Auswirkungen auf die Entscheidungen bei den nach wie vor anhängigen Revisionen im Fall Wolbergs haben. Mit Blick auf Spenden aus dem Umfeld des Bauträgers Volker Tretzel war der frühere Oberbürgermeister von der sechsten Strafkammer des Landgerichts unter anderem auch mit dem Argument freigesprochen worden, dass er als Dritter Bürgermeister kein Amtsträger im Sinne der bisherigen Rechtsprechung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer unter Vorsitz von Elke Escher sämtliche Spenden vor der Wahl straffrei gestellt. Der BGH sieht das anders:

„Für einen objektiven Betrachter stellt sich … die Gewährung von Spenden an einen solchen Amtsträger unabhängig von der dienstlichen Aufgabenverteilung als Gefahr für die Lauterkeit der Amtsführung dar.“

Sofern „Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer die Möglichkeit als gegeben“ erachten, dass „der Amtsträger im Bereich seines Dienstherrn (Stadt Regensburg, Anm. d. Red.) zukünftig mit solchen Aufgaben betraut sein wird, die Grund der Vorteilsgewährung sind, will der Spender nicht nur die allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen, sondern sich dessen Gewogenheit auch für seine Individualinteressen sichern.“

SUPPORT

Ist dir unabhängiger Journalismus etwas wert?

Dann unterstütze unsere Arbeit!
Einmalig oder mit einer regelmäßigen Spende!

Per PayPal:
Per Überweisung oder Dauerauftrag:

 

Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.
IBAN: DE14 7509 0000 0000 0633 63
BIC: GENODEF1R01

Kommentare (14)

  • Mr. T.

    |

    Andere Gerichtshöfe sind anscheinend nicht so gnädig mit der blauäugigen Politprominenz wie die hiesigen. Ich bin gespannt, was da noch folgt …

    0
    0
  • Lutherer

    |

    Mir schwant Übel: Vor allem graust mir vor der Antwort auf die Frage: wird die Wahlkampffinanzierung hierdurch schwieriger oder gerechter?

    Mal sehen, wer sich von den Unternehmen jetzt noch traut, für einen Wahlkampf zu spenden…

    0
    0
  • Arno Nym

    |

    Herr Wolbergs wird sich noch wünschen, er wäre nicht in Revison gegangen und aus der Politik ausgestiegen.
    Da wird noch einiges kommen was ihm zuwider läuft.

    0
    0
  • Gscheidhaferl

    |

    …lustige Frage von einem Lutherer!

    Habt Ihr damals nicht auch gegen der Ablaßhandel gewettert, ohne Euch zu fragen, wie die Kirche dann ohne die entsprechenden Einnahmen finanziell über die Runden kommen soll? Na also. ;-)

    0
    0
  • Christian

    |

    Jetzt kriegen die BGH Richter bestimmt eine Nachhilfestunde per JW Videobotschaft.

    0
    0
  • Lutherer

    |

    Gscheidhaferl – nimm das: Um es mit Luther zu sagen: „Wenn wir täten, was wir sollten, und nicht machten, was wir wollten, so hätten wir auch, was wir haben sollten.“ Lässt sich problemlos auf Politik und Kirche anwenden… :-)

    0
    0
  • Robert

    |

    Bin zwar kein Jurist, m.E. wird mit dieser BGH-Entscheidung das Urteil der Kammer Escher aufgehoben werden.

    Der BGH verkündet nämlich eindeutig:
    “Ein Amtsträger, der sich zur Wiederwahl stellt und hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit seinen – nach seiner Wahl – vorzunehmenden Diensthandlungen stehende Vorteile annimmt, verstößt bereits mit deren Annahme gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegenden Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit, weil er mit seinem Verhalten den Anschein der Käuflichkeit öffentlicher Entscheidungen erweckt.”

    Nach meinem Empfinden ist Wolbergs käuflich, bin gespannt ob er den hoffentlich bald verkündeten weiteren BGH-Revisions-Spruch abzeptieren wird.

    0
    0
  • Brenner

    |

    Hatte die StA wg. des Freispruchs von Wolbergs auch Revision eingelegt? Falls ja, wie hat sich der BGH dazu geäußert?

    0
    0
  • Tante Mathilda

    |

    Wolbergs wurde nicht freigesprochen. Er wurde verurteilt nur ohne eine Strafe zu verhängen.

    0
    0
  • Stefan Aigner

    |

    Ich denke, es geht Brenner um den Freispruch von Wolbergs in Bezug auf Schmack. Den gab es ja. Ob die Staatsanwaltschaft dagegen Revision eingelegt hat, ist mir momentan nicht bekannt. Eine Entscheidung dazu gibt es bislang edenfalls nicht. Allerdings hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung das Urteil nach meiner Auffassung komplett unangetastet gelassen – also auch mit Bezug auf den diesbezüglichen Freispruch für Wolbergs. Wir haben die Entscheidung zwischenzeitlich hochgeladen (jetzt mit richtigem Link): https://www.regensburg-digital.de/wp-content/uploads/2021/07/6_str_119-21.pdf

    0
    0
  • Wiendl Hubertus

    |

    Bin gespannt ob sich der BGH die zu erwartenden Hasstiraden gefallen läßt wenn er das Escher Urteil als zu milde aufhebt.

    0
    0
  • Mr. B.

    |

    Zu Tante Mathilda:
    Verurteilung ohne Strafe?
    Ich wusste gar nicht, dass dies möglich ist!
    Da werden sich in Zukunft doch einige Straftäter freuen??!!! Nach welchen Kriterien wird das dann gehen?

    0
    0
  • Anna

    |

    Hallo rd seid ihr auch dabei wenn’s beim BGH um Wolli & Co geht? Ich hoffe auf eure Berichte.

    0
    0

Kommentare sind deaktiviert

drin