Kein Bussi für den Halbgott
Am Mittwoch wurde ein renommierter Arzt vom Amtsgericht Regensburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Chirurg hatte einer Patientin unter Vollnarkose ein Muttermal im Dekolleté entfernt – ohne, dass diese davon wusste.
Von David Liese
Dr. Theo P. (Name geändert), Jahrgang 1950, ist ein echter Halbgott in Weiß, einer aus der Zeit, als Ärzte noch Ärzte waren. Und Patienten Patienten. Nicht nur sein weißes, sauber gescheiteltes Haar mit den langen, ebenso sauber geschnittenen Koteletten, die etwas akademisch-unordentlich gebundene Krawatte und der helle Anzug deuten darauf hin. Auch das süffisante Lächeln, die selbstsichere, zurückgelehnte Körperhaltung und die belehrenden Einwürfe, die er sich nicht verkneifen kann, passen.
Das einzige, was sich nicht so recht ins Bild fügen will: Theo P. sitzt nicht etwa an einem schweren, ausladenden Eichenholztisch, auf dem zum Beispiel eine grüne Schirmlampe, Patientenakten oder medizinische Almanache stehen. Stattdessen muss er auf der Anklagebank Platz nehmen und sich nicht nur die in seinen Ohren sicherlich wenig fachkundigen Ausführungen einer Patientin anhören, sondern auch die der Staatsanwaltschaft. Die haben es in sich: P. ist wegen Körperverletzung angeklagt.
Chirurgischer Eingriff ohne Einwilligung
Der erfahrene Chirurg ist unter anderem Oberstarzt der Reserve und Kommandeur einer Reservelazarettgruppe. Er hat – das bestreitet er nicht – Claudia N. (Name geändert) einen Nabelbruch operiert, den diese bei der Geburt ihres Kindes erlitten hatte. So weit so gut – als Theo P. seine Patientin aber bereits in Vollnarkose gelegt hatte, entdeckte er in deren Dekolleté ein in seinen Augen unschönes Muttermal. Nett und fürsorglich, wie P. eben ist, entfernte er dieses gleich mit.
Claudia N. wusste davon nichts. Kein Wunder – das Muttermal war nie Gegenstand der ärztlichen Gespräche vor der Operation gewesen. Warum auch? Schließlich ging es erstens um einen Nabelbruch, zweitens lässt N. Hautveränderungen ohnehin, wie es empfohlen wird, regelmäßig von ihrem Dermatologen untersuchen.
„Ich dachte, ich krieg noch ein Bussi dafür.“
Auch, als N. nach der OP aufwachte und ihr Brustbereich verbunden war, ahnte sie nichts von dem kleinen zusätzlichen „Gefallen“, den ihr P. getan hatte. So formuliert er das zumindest selbst. Es sei alles normal verlaufen, sagte ihr der Chirurg und entließ sie kurze Zeit später nach Hause. Als Claudia N. das fehlende Muttermal und die etwa 1,5 Zentimeter große Narbe an ihrer Brust dann entdeckte und ihren Operateur damit konfrontierte, war der erstaunt. Er habe gedacht, er tue einer „hübschen jungen Frau“ wie ihr damit einen Gefallen, so Theo P. Und: „Ich dachte, ich krieg noch ein Bussi dafür.“ Warum ihm just im Moment der Operation das zweite Muttermal im Bauchbereich der Patientin nicht negativ aufgefallen war, bleibt ein Rätsel.
Selbst, als er vor Gericht mit dem Gutachten seiner Kollegen konfrontiert wird, bleibt P. stur. Das unterstellt ihm nicht nur einen ärztlichen Beratungsfehler, sondern verdeutlicht auch, dass die Entfernung des Muttermals in dieser Situation keineswegs notwendig gewesen wäre. Er mache das aber seit 30 Jahren so, sagt er, und handle dabei stets im Interesse des Patienten. Er sei von einer „mutmaßlichen Einwilligung“ ausgegangen. „Wenn Sie das untersuchen lassen, zeigt das doch schon, dass Sie Bedenken haben, es könnte sich um einen bösartigen Hauttumor handeln“, so belehrt P. die Patientin, die sich davon nicht beeindrucken lässt.
Patientin hat jetzt Angst vor Vollnarkosen
Seit dem Vorfall habe sie Angst, sich erneut in Narkose legen zu lassen, sagt sie stattdessen sehr sachlich. Einen anderen notwendigen Eingriff habe sie deshalb extra unter örtlicher Betäubung vornehmen lassen – und dabei heftige Schmerzen in Kauf genommen. Mit P. hat sich die Frau bereits zivilrechtlich geeinigt und Schmerzensgeld von dessen Versicherung erhalten.
Die Staatsanwaltschaft zeigt sich in ihrem Plädoyer wenig (halb-)gottesfürchtig. Von einer mutmaßlichen Einwilligung könne überhaupt keine Rede sein. Nur, wenn unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe – der Patient zum Beispiel sterben könnte, wenn ein Arzt nicht unmittelbar handle – gebe es so etwas. Der Antrag: P. soll 180 Tagessätze zu je 150 Euro bezahlen.
Rechtsanwalt empört sich über geforderte Strafe
Dieser Betrag bemisst sich auch an den Einkommensverhältnissen des Arztes, die er vor Gericht nur widerwillig – zumindest aber nicht besonders exakt – wiedergibt. Erst kann er es gar nicht genau sagen, dann hat er im Monat etwa 6.000 Euro, netto. Und Schulden – „Wer hat die nicht?“. Vierteljährlich müsse er etwa 18.000 Euro für den Praxisbetrieb abbezahlen. Ob das dann in den angegebenen 6.000 nicht enthalten sei, will die Richterin wissen. Natürlich nicht, so P. – „schließlich haben Sie ja nach dem Nettobetrag gefragt.“
Rechtsanwalt Dr. Manuel Strunz ist empört ob der geforderten Strafzumessung. Bei „ganz anderen Körperverletzungen“ rede man über „höchstens 90“ Tagessätze. Im Falle seines Mandanten, der sich immer „so engagiere“, auch ohne das öffentlich zu machen, gelte das „in dubio pro reo“ in besonderem Maße. Schließlich habe dieser sehr wohl von der „mutmaßlichen Einwilligung“ seiner Patientin ausgehen können. Aus seiner Sicht komme deshalb nur ein Freispruch infrage.
Ein Halbgott zitiert aus der Bibel
Das sieht Richterin Ursula Schimke-Kinskofer anders. Den „Gott in Weiß“, wie sie P. wörtlich nennt, verurteilt sie schließlich zu 90 Tagessätzen. Ausschlaggebend sei vor allem sein „Nachtatverhalten“ gewesen, dass sie regelrecht sprachlos macht. Mit Patientenautonomie habe das nichts zu tun, wenn P. sage, er erwarte ein „Bussi“, statt seine Patientin wenigstens direkt nach der Operation über den zusätzlichen Eingriff aufzuklären. Keinerlei Schuldeinsicht könne sie erkennen. Sie hoffe, dass wenigstens dieses Urteil das ärztliche Verhalten von P. zukünftig ändere.
Der göttliche Angeklagte hat dafür nur Kopfschütteln übrig. Früher in der Verhandlung hatte er noch das Matthäusevangelium zitiert. „Behandelt die Menschen so, wie ihr selbst von ihnen behandelt werden wollt.“ In diesem Fall gab es trotzdem kein Bussi für den Halbgott.
w.huber
| #
Prozessbetrug? Wurde bereits auf Revision verzichtet? 1000 Euro Tagessatz errechne ich aus 18000 Euro Nettoeinkommen eines “renommierten Chirirgen” bei 18 Arbeitstagen. Wie wurden 150 statt 1000 errechnet?
Weil die vom Straftäter angegebenen 6.000 Euro Nettoeinkommen pro Monat “natürlich” nicht enthalten hätten, dass er monatlich 6000 Euro für den Praxisbetrieb abbezahlen müsse, behauptete der Straftäter im Ergebnis, göttliche 0 Euro Nettoeinkommen zu haben. Darf das im Rechtsstaat so unbelegt bleiben?
Da der Staftäter für die Urteilsbegründung nur Kopfschütteln übrig hatte, wird die Richterin insgeheim vielleicht auch nichts gegen ein 2.Verfahren haben.