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Kann ein Kind ein Schaden sein?

Nach Fehldiagnose: Paar verklagt Klinik auf Schadenersatz Es liegt nun sieben Jahre zurück, dass die damals 26jährige Bettina R. (Name geändert) aus dem Kreis Roding zum zweiten Mal ein Kind erwartete. Bei einer Ultraschall-Untersuchung gleich am Anfang ihrer Schwangerschaft fand die konsultierte Frauenärztin Anzeichen für ein Down-Syndrom. Zur Absicherung ihres Verdachts schickte sie Bettina ins Kreiskrankenhaus Roding, wo sich dieser Verdacht erhärtete. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, wurde die Frau zu einer weiteren Sonografie in eine Regensburger Klinik überwiesen, zumal das junge Ehepaar angekündigt hatten, dass für sie ein behindertes Kind nicht in Frage komme und man sich in einem solchen Fall für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden würde. Zwar sträubten sich die Regensburger Krankenhausärzte zunächst, eine solche – weitere – Untersuchung vorzunehmen, weil die werdende Mutter dafür „noch viel zu jung“ sei, führten sie dann aber dennoch durch. Die Ultraschall-Bilder in Regensburg zeigten – im Gegensatz zu den Rodinger Aufnahmen – keine Auffälligkeiten. Mit den beruhigenden Worten „Die in Roding hören die Flöhe husten“ und „Vergessen Sie’s. Sie haben ein gesundes Kind“ wurde das Ehepaar wieder nach Hause geschickt. Als Monate später der Bub per Kaiserschnitt auf die Welt kam stand die Diagnose „Mongolismus“ unabänderlich fest. Für die Eltern brach eine Welt zusammen, zumal sie sich völlig überfordert sahen. Es folgten Monate, in denen sich die Mutter ärztlichen Behandlungen, auch einer psychologischen Betreuung, unterziehen musste. Es war einfach nichts war mehr so wie früher. Zu allem Überfluss kam aus Regensburg kein Zeichen, dass man sich für diese offensichtliche Fehldiagnose verantwortlich sehe. Nachdem alle außergerichtlichen Versuche – wenigstens einen Unterhaltsausgleich zu erhalten – scheiterten, reichten die Eltern beim Landgericht Regensburg Klage ein, über die am Donnerstag verhandelt wurde. Sowohl dem Krankenhaus, als auch den beiden damals diagnostizierenden Ärzten wurde mangelnde Aufklärung und das Unterlassen von weitergehenden Untersuchungen – wie denen des Fruchtwassers – vorgeworfen. Eine konkrete Erinnerung an den damaligen Untersuchungsablauf hatten die beiden anwesenden Mediziner nicht mehr, was auch aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl von Untersuchungen verständlich ist. Auf das, was die ebenfalls anwesenden Eltern hierzu zu berichten hatten, brauchte der vom Gericht eingesetzte Sachverständige bei seiner Beurteilung der Haftungsfrage gar nicht erst zurück greifen. Für ihn stand fest: Handwerklich waren die gefertigten Ultraschall-Aufnahmen nicht im Geringsten zu beanstanden. Harsche Vorwürfe erhob er allerdings gegen die weitere Verfahrensweise der Mediziner, nachdem er zuvor einleitend konstatierte: „Die praktische Medizin lebt davon, dass man Glück hat“. Der Knackpunkt war für ihn die fehlende Kommunikation zu den anderen Ärzten, verbunden mit der Selbsteinschätzung „Recht zu haben“. Die Klinik – so der Gutachter weiter – muss „als Referenzzentrum die Führung übernehmen und darf sich nicht auf andere Ärzte verlassen“. Bei solch klaren Aussagen des Sachverständigen hatten auch die Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts keinen Zweifel daran, dass Klinik und Ärzte für den durch die Fehldiagnose entstandenen „Schaden“ aufkommen müssen. Der besteht in erster Linie im Unterhalt und im Unterhaltsmehrbedarf des erkrankten Buben, wobei die Juristen von einer 50jährigen Lebenserwartung ausgehen. Da allen Beteiligten daran gelegen ist, die Akte mit einer Einmalzahlung – statt monatlicher – alsbald zu schließen, wird den Parteien in den nächsten Tagen ein Vergleichsvorschlag des Gerichts zugehen. Wie der Gerichtsvorsitzende durchblicken ließ, wird sich dieser in einer Größenordnung von um die 100.000 Euro bewegen.

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