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Hat keinen Anspruch darauf, „in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gerne gesehen werden möchte.“ Kulturreferent Klemens Unger. Foto: Archiv

Zwei Dinge durfte Kulturreferent Klemens Unger vergangene Woche erfahren: 1. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch in Regensburg. 2. Medien dürfen über Dienstaufsichtsbeschwerden berichten, die Bürger einreichen, ohne die Folge, dass diese Bürger dann leichter vor Gericht gezerrt werden können. Wie berichtet, war Unger mit seiner Unterlassungsklage gegen den Verfasser einer Dienstaufsichtsbeschwerde letzten Dienstag vor dem Amtsgericht Regensburg gescheitert. Nun liegt die Begründung des Urteils vor. Der Kulturreferent wollte dem 49jährigen Robert Werner insgesamt sechs angeblich „unwahre“ oder „ehrverletzende“ Äußerungen verbieten lassen, die dieser in einer Dienstaufsichtsbeschwerde getan hatte. Für den Fall der Wiederholung sollte Werner eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro, ersatzweise bis zu sechs Monate Haft, blühen.

Meinung darf „hart, scharf und überspitzt auch provokativ oder polemisch geäußert werden“

Das Gericht stellte jetzt unmissverständlich klar: Wenigstens eine (von insgesamt sechs) angegriffenen Aussagen Werners ist durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt: Bei der Napoleon-Inschrift in Stadtamhof handle es sich um „Ungers persönlichen, nicht demokratisch legitimierten vergangenheitspolitischen Willkürakt, der anscheinend ohne nachzudenken und aufgrund antifranzösischer Ressentiments zustande kam“.

Lachnummer, Streitpunkte und jetzt gerichtsmassig: die Napoleon-Inschrift in Stadtamhof. Foto: Archiv

Klemens Unger habe keinen Anspruch darauf, „in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gerne gesehen werden möchte“, heißt es in der Urteilsbegründung. Gerade bei „Streitpunkten des allgemeinen Interesses“ dürfe die subjektive Meinung „hart, scharf und überspitzt auch provokativ oder polemisch geäußert werden, solange sie sachbezogen ist“, so das Gericht weiter. Das sei hier der Fall. Am Rande: Die von Unger verantwortete Inschrift in Stadtamhof („1809 Schreckenstage durch Napoleon. Zum Gedenken an die Opfer.“) ist höchst umstritten. Namhafte Historiker wie Dr. Marcus Junkelmann, aber auch Generalkonservator Egon Greipl oder der Historische Verein Regensburg haben mehrfach deutlich und unmissverständlich ihre Ablehnung geäußert.

Der Rest der Klage: unzulässig!

Bei den übrigen fünf Aussagen Werners, die Unger verbieten lassen wollte, wurde nicht geklärt, ob sie vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das Gericht erklärte die Klage des Kulturreferenten für unzulässig, weil es zuvor keinen außergerichtlichen Schlichtungsversuch gegeben hatte. Bei ehrverletzenden Behauptungen, die außerhalb der Medien aufgestellt werden, ist eine solche Schlichtung aber zwingend vorgeschrieben. Unger hatte dies versäumt und die Begründung lässt tief blicken. regensburg-digital.de habe habe über die Dienstaufsichtsbeschwerde berichtet. Deshalb sei die Beschwerde der Öffentlichkeit bekannt geworden, eine Schlichtung unnötig und man könne sofort klagen. Tatsächlich hat regensburg-digital.de mehrfach über die Beschwerde und deren zögerliche Bearbeitung durch die Stadtspitze berichtet. Jedoch: Die angeblich unwahren oder ehrverletzenden Aussagen wurden – bis auf die oben erwähnte – nicht veröffentlicht, wenngleich unsere Redaktion diese – auch das sei erwähnt – sie wenigstens für zulässig halten.

Ein Versuch, unbequeme Berichte zu erschweren?

War dies nun ein Versuch von Unger, ein Versäumnis (keine Schlichtung) nachträglich auszubügeln? Oder ging es schlicht darum, die Berichterstattung über so unangenehme Dinge wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erschweren? Wer äußert sich schon noch gegenüber den Medien, wenn er damit rechnen muss, deshalb mit Klagen bombardiert zu werden? Doch sei es wie es will – das Gericht konnte Ungers Rechtsanwalt Jürgen Reich mit seiner Argumentation nicht überzeugen. „Der Umstand, dass der Artikel auf die Dienstaufsichtsbeschwerde Bezug nimmt, reicht nicht aus, um Behauptungen, die ausdrücklich nicht in dem Artikel enthalten sind, zum Inhalt des Artikels zu machen.“, heißt es vielsagend in dessen Begründung. Und bei der Bewertung der Napoleon-Inschrift wird der Regensburger Kulturreferent indes weiter damit leben müssen, dass es dazu Bewertungen gibt, die seinen Geschmack nicht treffen. Meinungsfreiheit gilt auch in Regensburg.

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