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Urteil im Drogenprozess

Haft und Maßregelvollzug für Königswiesener Drogendealer

Am Freitag fiel am Landgericht Regensburg das Urteil gegen zwei Drogendealer und einen Freund, der ihnen Anfang 2020 in Königswiesen seine Wohnung für die Geschäfte bereitgestellt haben soll. Sie wurden mit Freiheitsstrafen zwischen zwei bis fünf Jahren belegt. Alle drei sind selbst suchtkrank, zwei kommen in den Maßregelvollzug und können eine Therapie absolvieren, einer muss ins Gefängnis.

Die drei Angeklagten vor dem Landgericht Regensburg. Foto: bm

„Mir geht es so gut, ich glaube, dass ich es wirklich schaffen kann.“ Der Angeklagte Ingo W., der am zweiten Verhandlungstag vergangene Woche die Anklagevorwürfe vollständig einräumt, bittet in seinem letzten Wort am Freitag die Kammer, ihn in eine Entzugsklinik zu schicken. Er, fast 46 Jahre alt, wisse, dass dies seine letzte Chance auf Therapie sein würde, allerdings sei er „zu hundert Prozent überzeugt“, dass er mit einer stabilen Substituierung schaffe werde, nicht mehr rückfällig zu werden. „Wenn es jetzt nicht funktioniert, kann ich den Haken darunter machen.“

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Dealen zur Finanzierung der eigenen Sucht

In der Urteilsbegründung würdigt der Vorsitzende Richter Georg Kimmerl dieses letzte Wort ausdrücklich, doch es bleibt vergeblich. W. wird wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der sehr glaubhaft vorgetragene Wunsch auf Anordnung der Unterbringung in eine Klinik wird ihm nicht erfüllt. Die Kammer sehe keine Erfolgsaussichten der Therapie, so Kimmerl. Früher schon absolvierte W. Entgiftungs- und Entwöhnungstherapien, doch die Heilungserfolge waren nicht nachhaltig. Er wurde immer wieder rückfällig.

Zuletzt konsumierte er nach eigenen Angaben jeweils ein halbes bis ein Gramm Heroin und Crystal täglich. Wie sein Verteidiger Helmut Oertel in seinem Plädoyer am Freitag vorrechnet, seien dafür auf dem Schwarzmarkt bis zu 6.000 Euro monatlich fällig. Um die teure Sucht und den Lebensunterhalt zu finanzieren, betrieb W. mit dem Mitangeklagten Matthias Z. bis Mitte April 2020 einen Drogenhandel in einer Königswiesener Wohnung.

Drogen-„Gemischtwarenhandel“

Nachdem eine (ehemalige) Userin und Freundin die Dealer verpfiffen hatte, fand die Polizei bei einer Hausdurchsuchung vor allem in einem grünen Rucksack reichlich Betäubungsmittel. Insgesamt listet die Anklageschrift knapp 230 Gramm Meth, 120 Gramm Haschisch, 80 Gramm Kokain, 58 Gramm MDMA-Brocken, 43 Gramm Heroin, 16 Gramm Marihuana und 81 Ecstasy-Tabletten auf. Kimmerl spricht von einem regelrechten „Gemischtwarenhandel“.

Auch der ebenfalls suchtkranke 37-jährige Z., von dem sich DNA-Spuren und ein Fingerabdruck am Rucksack fanden, wird verurteilt. Er bekommt eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Ein halbes Jahr davon muss er zunächst im „Vorwegvollzug“ absitzen, ehe er (auch auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin) in eine Entzugsklinik kommt und seine bereits begonnene Therapie fortsetzen kann. Im Gegensatz zu W. sieht bei ihm die Fünfte Strafkammer vor allem aufgrund einer positiven Stellungnahme des Bezirksklinikums Aussicht auf Erfolg und ordnet eine entsprechende Unterbringung gemäß § 64 Strafgesetzbuch an. Es ist bereits seine dritte.

Drogenhändler zeigen Reue

Insgesamt fällt Z.s Strafe höher aus, weil er auch noch in einem zweiten Punkt schuldig gesprochen wird. Im Mai 2019 verkaufte er im Regensburger Osten fast ein Kilogramm Marihuana für 6.700 Euro. Die Polizei, die einen anderen Dealer observierte, beobachtete ihn dabei. Beide Delikte räumt Z. gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ein. In seinem letzten Wort versichert der 37-Jährige: „Es tut mir leid, was ich getan habe.“ W. und Z. sind schon viele Jahre im Drogenmilieu unterwegs und haben mehrere einschlägige Vorstrafen.

Zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wird der 36-jährige Michael A. verurteilt. Auch bei ihm wird die Unterbringung angeordnet. Bei ihm ist die Sache rechtlich aber komplizierter. Er stellte als Eigentümer die Wohnung in Königswiesen für die Drogengeschäfte zur Verfügung und wird deshalb der Beihilfe schuldig gesprochen. Im Januar 2020 ließ er seinem Kumpel W. bei sich im Wohnzimmer wohnen. Auch Z. soll öfter dort übernachtet haben. Der Vorteil für den Heroinsüchtigen: Er musste den Stoff nicht mehr auf der Straße besorgen, sondern bezog ihn direkt über das Dealer-Duo. Wie Michael A. in seinem letzten Wort anführt, habe er zweifellos von der Drogenverfügbarkeit in der Wohnung profitiert.

Wann beginnt Beihilfe?

Dass er auch mit dem Drogenbusiness als solchem etwas zu tun hatte, lässt sich nicht nachweisen. Im Gegenteil. WhatsApp-Chatnachrichten Ingo W.s an Kunden legen nahe, dass A. den Handel in seiner Wohnung eigentlich missbilligte. Nur durchsetzen konnte sich der an Depression leidende 36-Jährige damit nicht. Seine Verteidigerin Claudia Schenk stellt in ihrem Plädoyer diese „persönliche Schwäche“ heraus. Ihr gegenüber habe sich A. als „viel zu gutmütig“ bezeichnet, der auch aufgrund seines psychischen Zustands Ruhe suchte und Konflikte mit den „Mitbewohnern“ scheute.

Für Schenk fehle es an einem „aktiven Tatbeitrag“ ihres Mandanten, weshalb sie keine Beihilfe zum Handeltreiben, sondern lediglich Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln verwirklicht sieht. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht nicht an. A. habe die Wohnung zur Verfügung gestellt (W. und Z. hatten Haustürschlüssel) und gelegentlich Kunden die Tür geöffnet (was aus im Selbstleseverfahren eingeführten Briefen von ihm hervorgehen soll). „Mehr hat er eigentlich nicht gemacht,“ so Georg Kimmerl, aber das reiche für den Tatbestand der Beihilfe aus. Man gehe hier von einem minder schweren Fall aus.

Grenzwerte der „geringen Menge“ um ein Vielfaches überschritten

Einen solchen sieht Staatsanwalt Tobias Schüßler nicht. Er fordert für den Wohnungseigentümer Michael A. eine zweieinhalbjährige Strafe samt Unterbringung, für die beiden Dealer fünfeinhalb (W.) beziehungsweise sechseinhalb (Z.) Jahre Knast. Zwar rechnet er den Süchtigen 25 Prozent des gefundenen Methamphetamins und Heroins als Eigenkonsum an, doch überstiegen die Drogenmengen teilweise um ein Vielfaches die strafrechtlich weniger zu ahndenden Grenzwerte der „geringen Menge“.

In der Fallbewertung weichen die Verteidiger von Ingo W. und Matthias Z. nicht von den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ab. In der Strafzumessung allerdings schon. Helmut Mörtl und Helmut Oertel fordern jeweils ihre Mandanten im Maßregelvollzug unterzubringen sowie insgesamt einige Monate Freiheitsentzug weniger.

Verteidiger: Dealer im unteren und mittleren Bereich haben „Arschkarte gezogen“

Für Mörtl bewegen sich die Strafen für Drogendealer im Gesamtvergleich auf einem hohen Niveau. Das Gesetz sehe eine Höchststrafe von 15 Jahren vor, die aber niemand bekomme. Dazu müsste man schon bewaffnete Drogenbosse mit einem Güterwaggon Heroin ergreifen, um diesen Strafrahmen auszuschöpfen. Eher kleinere Dealer würden aber regelmäßig hart bestraft. „Die Arschkarte haben die gezogen, die sich im unteren und mittleren Bereich bewegen,“ so der Anwalt zu Strafaussprüchen bei Drogendelikten.

Insgesamt dauerte der Prozess mit Vernehmungen einiger Polizeibeamter und dreier psychiatrischer Sachverständiger drei Verhandlungstage. Aufgrund der Geständnisse – Ingo W.s würdigte die Kammer ausdrücklich als „sehr hochwertig“ – konnte auf die Aussage der Hauptbelastungszeugin, die die Drogenwohnung verpfiffen hatte, verzichtet werden. Wie sie die drei nun Verurteilten gegenüber der Polizei auffliegen ließ und wie es überhaupt zur entscheidenden Hausdurchsuchung kam, wurde im Verfahren nicht aufgeklärt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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Kommentare (1)

  • XYZ

    |

    Das wäre ein schönes und aktuelles Thema für den Master-Studiengang an der Uni R, Kriminologie und Gewaltforschung : man braucht sich nur die Betonmonstren von Königswiesen anzuschauen, errichtet zu SPD-Zeiten – war in der DDR ähnlich – die Altstadt verödete und dort blühte anscheinend auch anderes im sozialen Dunkelfeld – man kennt sich ja nicht, und der Müllschlucker ist allzeit parat –

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Kommentare sind deaktiviert

drin