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„Mit hoher Wahrscheinlichkeit in Notwehr gehandelt"

Fall Tennessee Eisenberg: Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Eltern von Tennessee Eisenberg abgelehnt. Damit bestätigt es die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg, die Polizeibeamten hätten bei der Erschießung des Studenten mit hoher Wahrscheinlichkeit” in Notwehr gehandelt.

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Der Student Tennessee Eisenberg wurde im April 2009 von Regensburger Polizeibeamten erschossen. Foto: Archiv.

Dem Nürnberger Beschluss vorangegangen war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg, gegen die Beamten, durch deren Schüsse Eisenberg im April 2009 getötet wurde, keine Anklage zu erheben.

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Es folgt die Presseerklärung des Oberlandesgerichts Nürnberg:

Mit Beschluss vom 19.10.2010 hatte der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden, dass wegen der tödlichen Schüsse auf den Regensburger Studenten Tennessee Eisenberg im April 2009 keine Anklage gegen die beteiligten Polizeibeamten zu erheben ist.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Der Student war bei einem Polizeieinsatz im April 2009 von mehreren Schüssen getroffen und dabei tödlich verletzt worden, nachdem er zuvor Polizeibeamte mit einem vorgehaltenen Küchenmesser bedroht hatte. Vorausgegangen waren wiederholte Aufforderungen der Polizeibeamten, das Messer niederzulegen sowie der Einsatz von Pfefferspray, die Abgabe eines Warnschusses und zwei Durchschüsse im Knie- und Armbereich.

Nach aufwendigen Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft Regensburg zu dem Ergebnis, dass die Beamten in Notwehr gehandelt hätten und deshalb kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehe. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wies der Generalstaatsanwalt in Nürnberg zurück. Dagegen riefen die Eltern des Getöteten das Oberlandesgericht Nürnberg an. Auch der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts kam nach eingehender Überprüfung des Falles zu der Überzeugung, die Polizeibeamten hätten mit so hoher Wahrscheinlichkeit in Notwehr gehandelt, dass für eine Anklageerhebung kein Raum ist (vgl. unsere Pressemitteilung vom 21.10.2010 – nachzulesen unter http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2010/02783/).

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben die Eltern des getöteten Studenten Verfassungsbeschwerde erhoben.

In der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom 26. Juni 2014 (Az. 2 BvR 2699/10) stellt die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest, dass sich das Oberlandesgericht detailliert mit den Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt habe. Dabei seien weder lückenhafte noch tendenziöse, auf die Schonung der beschuldigten Beamten ausgerichtete Ermittlungen erkennbar geworden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Die Verfassungsbeschwerde wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen.

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Kommentare (10)

  • Kerstin Lange

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    Hat hier irgend jemand eine andere Entscheidung erwartet?

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  • Remission

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    Nein. Das BVerfG prüft nicht, ob das LG im Ergebnis richtig entschieden hat. Es prüft nur, ob das LG bei dieser Prüfung rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider gehandelt hat.

    Deutsche Polizisten gehören international zu denjenigen, die die Schusswaffe am seltensten einsetzen. Aus purer Mordlust werden sie Eisenberg nicht getötet haben. Sie werden überfordert gewesen sein und sich bedroht gefühlt haben. Leider kommt es häufiger vor, dass Polizisten bei psychisch Kranken von der Schusswaffe unnötig Gebrauch machen. Hier ließe sich Leben retten, wenn man beispielsweise die Ausbildung verbessern oder geschultes psychiatrisches Personal rufen würde, das im Klinikalltag häufiger mit Patienten mit Messern konfrontiert ist.

    Während ein Autofahrer, der beim Abbiegen einen Fahrradfahrer übersieht (weil er “die im Verkehr erforderliche Sorgfalt” vermissen ließ), mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit konfrontiert ist, genießen Polizeibeamten offensichtlich ein besonderes Privileg: Sorgfaltspflichtverletzungen können sie sehr viel schwerer begehen. Das ist schwer verständlich, vor allem bei einem Schusswaffenexzess wie hier. Da ist eindeutig was daneben gegangen – und die Justiz weigert sich, dies öffentlich aufzuarbeiten.

    Dabei geht es nicht um die Bestrafung der einzelnen Polizisten. Sondern um die Prävention.

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  • Tom

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    Natürlich nicht!!!!! Warum auch????

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  • Zustimmung

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    @Remission, prima Kommentar, bringt das ganze Für und Wider auf den Punkt. Die nicht-öffentliche Abwicklung des Vorfalls unterminiert das berühmte Vertrauen in den Rechtsstaat. Ein Gerichtsverfahren wäre angemessen gewesen. Die vermutliche Überreaktion der jungen Schützen hat viele Gründe; sie werden auch zu Unrecht in den Medien einseitig vorverurteilt. Das alles hätte öffentlich geklärt und gelöst werden müssen.

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  • Fall Eisenberg: Klage in Straßburg? | Regensburg Digital

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    […] Dr. Jan Bockemühl das Verhalten des Bundesverfassungsgerichts im Fall Tenessee Eisenberg. Wie gestern berichtet, werden sich die Polizeibeamten, die den 24jährigen Studenten am 30. April 2009 bei einem Einsatz […]

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  • Bernd Lauert

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    Kommentar gelöscht. Bitte keine beleidigenden und nicht zu belegenden Mutmaßungen.

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  • YOGI

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    bei der anzahl der schüsse ist meiner Meinung nach der anscheinbeweiss darüber
    geführt das hier eine Straftat vorliegt mindestens ein tötungsdelikt durch Überschreitung
    der Notwehr…ÜBERSCHREITUNG DER NOTWEHR IST HIER EIN DEFINITIVER FAKT …
    JEDER OTTO NORMAL BÜRGER WÄRE DEFINITIV ANGEKLAGT WORDEN DAS MUSS JEDEM KLAR SEIN…ALLERDINGS DENKE ICH DAS DIE MEHRHEIT ALLER POLIZEIBEAMTEN
    SOLCHE NICHT FÜR DEN POLIZEIDIENST GEEIGNETEN PERSÖNLICHKEITEN WIE DIE
    BEIDEN “POLIZISTEN” DIE HERRN EISENBERG GETÖTET HABEN, SOLCHE NICHT IN IHREN-
    REIHEN WISSEN WOLLEN…

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  • erik

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    “Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Eckel vor ‘meinesgleichen’.”
    Zitat: Frank Fahsel
    Quelle: http://de.wikimannia.org/Justiz_%28Zitate%29

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  • Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München

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    Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 hat Rechtsgeschichte geschrieben: Mit ihr wurde erstmals der “Anspruch auf Strafverfolgung Dritter” anerkannt. Dies wiederum führt dazu, dass das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO neu gedacht werden muss. Die Einzelheiten können Sie in meinem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren”, HRRS 2016, 29 nachlesen. Die Pointe meines Aufsatzes will ich an dieser Stelle schon einmal vorwegnehmen: Der Strafsenat des Oberlandesgerichts muss auf das Verfahren Verwaltungsprozessrecht, also die Vorschriften der VwGO, anwenden. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Gericht auf diese Weise gezwungen wird, sich ernsthaft mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen..

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Kommentare sind deaktiviert

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