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Tatrekonstruktion: Von den offensichtlichen Widersprüchen bekam die Öffentlichkeit nichts mit. Foto: Archiv
Der Jahrestag des gewaltsamen Todes von Tennessee Eisenberg, der am 30. April durch zwölf Polizeikugeln sein Leben lassen musste, rückt immer näher. Noch immer hält die Staatsanwaltschaft schützend ihre Hand über den Todesschützen und stuft die Gewalttat als „Nothilfe“ ein – obwohl sie es nach Überzeugung der Familienanwälte Thomas Tesseraux, Andreas Tronicsek und Helmut von Kietzell spätestens seit der Tatrekonstruktion besser weiß. Die Tatrekonstruktion selbst fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Ihr ist es auch verwehrt, Einblick in die mehr als eineinhalbstündige Videoaufzeichnung und in die Ermittlungsakten zu nehmen.
Um die Öffentlichkeit dennoch nicht außen vor zu lassen, haben die Anwälte einzelne Szenen aus der Tatrekonstruktion identisch nachgestellt. Unsere Redaktion konnte überdies die 18seitige Beschwerdebegründung einsehen, mit der sich derzeit die Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg auseinandersetzt (Die entsprechende Presseerklärung als PDF).
Bereits die Aussage des „in die Ecke gedrängten“ Polizeibeamten, die ersten Schüsse seien gefallen, als Eisenberg ihm so nahe gewesen sei, dass er ihn mit dem Messer hätte stechen können, sehen die Anwälte als widerlegt an. Sowohl das Gutachten des Landeskriminalamts als auch das von Privatgutachter Dr. Bernd Karger kommen zu demselben Schluss: Die Distanz zwischen dem „in die Ecke gedrängten” Beamten und Eisenberg betrug 2,50 bis 3,20 Meter, als geschossen wurde.
In die Ecke gedrängt? Kietzell und Tesseraux stellen die Entfernung zwischen Eisenberg und dem vermeintlich bedrängten Beamten nach. In dieser Situation trafen Eisenberg die ersten Schüsse.
Als die ersten Schüsse abgegeben wurden, stand Eisenberg direkt vor der untersten Treppenstufe, mit dem Körper den Stufen zugewandt. Ganz so, als ob er zurück in seine Wohnung im ersten Stock gehen wollte. Dies erklärt, warum ihn diese Kugeln von hinten trafen. Auch darin sind sich beide Gutachten einig. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt diese Erkenntnisse bei ihrer Einstellungsbegründung jedoch nicht. Sie stützt sich ausschließlich auf Zeugenaussagen der beteiligten Polizisten.
Ein Zeuge sah Eisenberg nach den tödlichen Schüssen umfallen. Wäre die Tür auch nur halb geschlossen gewesen, wie hier im Bild, wäre das nicht möglich gewesen.
Sieben Polizeibeamte hatten den Innenraum des Hauses bereits verlassen, als es zu den letzten, tödlichen Schüssen kam. Aus der Behauptung des Todesschützen, er habe „einen Widerstand im Rücken gespürt“ und sei deshalb durch den (bereits schwerst verletzt) herankommenden Eisenberg in Todesangst geraten, schließt die Staatsanwaltschaft, dass es sich um die geschlossene Haustüre gehandelt habe.
Das passt allerdings nicht zu den ballistischen Erkenntnissen und der Aussage eines weiteren Polizeibeamten. Dieser will – als die tödlichen Schüsse fielen – vom Hof aus gesehen haben, wie Eisenberg umgefallen ist. Der Beamte hat diese Aussage mehrfach bekräftigt.
Dann aber, so der zwingende Rückschluss, muss die Türe weit offen gestanden haben. Denn nur so hatte der Zeuge Sicht auf den Körper des zu Boden fallenden Eisenberg. Andernfalls wäre diese durch das Türblatt und den Körper des Schützen verdeckt worden.
Fazit: Berücksichtigt man die Aussage des Polizisten, der Eisenberg umfallen sah, lässt sich der Standort des Schützen eindeutig rekonstruieren: Er muss unmittelbar neben der weit geöffneten Haustüre gestanden sein. Ein Schritt nach draußen, und der Beamte wäre – ohne von der Waffe Gebrauch machen zu müssen – in Sicherheit gewesen.
Privatgutachter Karger brachte als Erster das sich an der Wandecke befindliche typische Blutspritzmuster („Backspatter”) in die Tatrekonstruktion ein. Daraus und aus der Tatsache, dass bei Eisenberg keine Schmauchspuren festzustellen waren, folgt, dass die Entfernung zwischen ihm und dem Todesschützen mindestens 170 und maximal 195 Zentimeter betragen haben muss. Der Schütze hätte also genügend Zeit gehabt, um dem sich langsam bewegenden und aufgrund seiner Schussverletzungen humpelnden Eisenberg zu entkommen.
“Backspatter”: Ein typisches Blutspritzmuster, aus dem sich Eisenbergs Standort bei den tödlichen Schüssen rekonstruieren lässt. Ohne Gutachter Bernd Karger wäre es bei den Ermittlungen außen vor geblieben wäre.
Bemerkenswert: Die zunächst ermittelnden Beamten der Polizei Amberg hatten just diese entscheidenden und zuvor auch dokumentierten Blutspritzer nicht berücksichtigt, als sie dem LKA den Auftrag erteilten, den Tatort zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen. Inkompetenz, Schlamperei oder Vertuschungsversuch?
Tatrekonstruktionen unter Ausschluß der Öffentlichkeit waren schon häufig ein probates Mittel, die Aussagen der beteiligten Polizisten stringenter aufeinander abzustimmen – siehe zB zu den Methoden polizeilicher Zeugenbetreuung schon in den wilden 70ern: Heinrich Hannover, Die Republik vor Gericht (2. Aufl. 1998), S. 352 ff. Ein erschütterndes, dennoch sehr lesenswertes Buch, das an Aktualität wenig verloren hat!
Ein Glück nur, dass die Tatrekonstruktion hier anscheinend nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Interessant. Man ist also der Meinung, die Aufgabe der von einem Bürger, der von einem Geisteskranken mit dem Tode bedroht worden ist zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten, bestünde darin, diesem zu entkommen.
Bei der Notwehr findet zwar keine Güterabwägung statt, sie muss aber geboten sein. Die Gebotenheit entfällt bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Abwehr und dem drohenden Schaden.
Beispiel: Der gelähmte Gartenbesitzer G der mit der Waffe den Schuljungen S mit einem gezielten Schuss auf den Körper vom Baum holt. Hier lag keine von der Notwehr gedeckte Handlung vor.
An der Gebotenheit kann die Notwehr weiterhin scheitern, wenn
* wenn Schutzwehr zuzmuten ist
o bei Kindern, schuldlos Handelnden, offensichtlich Irrenden
o bei Bagatellangriffen
o bei fahrlässiger Herbeiführung der Notwehrsituation durch den Angegriffenen (Notwehrprovokation)
* bei engen interfamiliären Beziehungen
Nachtrag: Von Schutzwehr spricht man bei einer defensiven Verteidigung (z.B. Ausweichen, Flucht). Von Trutzwehr bei aktiver Abwehr (z.B. Gegenangriff).
Die Staatsanwaltschaft. Wie unabhängig die ist, bitteschön:
Zitat ehemaliger Generalstaatsanwalt Froschauer: “Die Staatsanwaltschaft hat auch das Kräftefeld der politischen Strebungen, Erwünschtheiten, besser Verträglichkeiten, einzubeziehen.” aus: Schlötterer, Macht und Missbrauch
aber schon klar, dass es hier wieder solche hanseln gibt wie dich, die irgendwie das offensichtliche nicht sehen wollen.
Diese, wie gesagt einzig zuständige Stelle hat den Sachverhalt beurteilt. Roma locuta, causa finita.
Aber es gibt natürlich “solche hanseln gibt wie dich, die irgendwie das offensichtliche nicht sehen wollen., denen das Ergebnis nicht pass”t :
und sich dann in Verschwörungstheorien flüchten.
Das haben wir hier im forum alles schon gehabt. Das langweilt. Und es ist ja auch schon entschieden (ich weiß schon, die von der Familie bezahlten Anwälte versuchen ihr Honorar zu rechtfertigen und machen noch ein wenig rum. Das geht aber auch noch vorüber)
Die Rechtsanwälte werden wohl beim Oberlandesgericht ein Klagerzwingungsverfahren einleiten.
Also wird das Oberlandesgericht Nürnberg entscheiden, ob der Vorgang als “nicht gebotene Notwehr” vor Gericht kommen soll, oder nicht.
Es wäre natürlich mit einem Rechtsstaat völlig unvereinbar, wenn die politisch weisungsgebundene Staatsanwaltschaft ohne richterliche Prüfung diese Entscheidungen treffen dürfte. Deshalb ist das Klageerzwingungsverfahren zentraler Bestandteil der Strafprozessordnung.
In anderen Ländern (wie Italien) ist das in der Form notwendig, da dort die Staatsanwaltschaften unabhängig sind – so wie bei uns die Richter.
“Dieser Garantie der Gleichbehandlung kommt insbesondere im
Hinblick auf die externe Weisungsgebundenheit der
Staatsanwaltschaft eine wichtige Bedeutung zu. Da die Justizminister
und –senatoren der Länder gegenüber den Generalstaatsanwälten und
Staatsanwälten weisungsbefugt sind und der Bundesjustizminister
gegenüber der Bundesanwaltschaft das Weisungsrecht ausübt (vgl. §
147 Nr. 1 und 2 GVG), wäre die Gefahr einer politischen
Einflussnahme grundsätzlich gegeben.” (s.S. 20)
Lesenswert auch die Ausführungen zur Gefahr der politischen Einflussnahme ab S. 136.
Eins dürfte nach der Lektüre offensichtlich sein: die Entscheidung kann in einem Rechtsstaat natürlich nicht die (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft treffen.
Ich nehme aber natürlich nicht an, dass Sie so naiv sind, dass sie davon ausgegangen wären! :-)
Abgesehen davon muß in einem Rechtsstaat im Grundsatz jede hoheitliche Handlung gerichtlich nachprüfbar sein.
Dass außerdem die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft bei Strafverfolgung von Polizisten zumindest in Zweifel zu ziehen ist, dürfte dem objektiven Beobachter einleuchtend erscheinen.
Blinde Obrigkeitsgläubigkeit hat noch nie viel geholfen. Die Geschichte zeigt uns immer wieder, dass der Wahrheitsfindung unbedingt Vorzug vor dem Schutz vor Nestbeschmutzung (oder was immer Gegner eines Klageerzwingungsverfahrens im Sinn haben mögen) zu geben ist.
Was gibt es denn zu verlieren, Herr K.?
Und haben Sie Ihrem Grundschullehrer auch mißtraut, nur weil der für Ihren Unterricht bezahlt wurde?
Ist denn jeder, der Geld nimmt für seine Profession, grundsätzlich verdächtig? Haben Sie Grund zu der Annahme, dass die Urteilsfähigkeit der Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen wurde?
Können Sie die Zweifel der RAe tatsächlich nicht, nicht einmal ein kleines bisschen, nachvollziehen?
diese Diskussion wurde in diesem Forum schon x-mal geführt. Wobei ich zugeben muß, daß eure Beiträge einigermaßen sachlich sind. Meine Einstellung ist durch die vielen Schreiberlinge aus eurem Lager, die glaubten, im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen von Mord und ähnlichen Blödsinn reden zu müssen etwas geprägt, aber seis drum. Zur Sache selber möchte ich nichts mehr sagen, ist alles in den vorangegangenen threads schon ausgetauscht. Die Erfahrung hat gezeigt, es würde auch nichts bringen. Wer sich entschlossen hat, die Entscheidungen der für derartige Sachverhalte eingerichteten Stellen nicht zu akzeptieren, der bleibt dabei. Soll recht sein.
Irgendwann wird auch das Klageerzwingungsverfahren enden, über dessen Ausgang offenbar unterschiedliche Erwartungshaltungen bestehen.
Ich versuche euch etwas zu bedenken zu geben: Glaubt ihr tatsächlich, wenn es zu einer Anklage käme, daß einem der beteiligten Polizeibeamten eine strafbare Handlung nachgewiesen und eine Verurteilung erfolgen würde ? In einem Prozeß hätten die auch eine Anwalt!
Einen Aspekt möchte ich noch einbringen. Geht es darum, den genauen Ablauf der Geschehnisse in erfahrung zu bringen, oder geht es darum den zu Hilfe herbeigerufenen Polizeibeamten strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachzuweisen?
Gegenfrage: Ja, es isgt für absolut nachvollziehbar, wenn Eltern, Geschwister und Freunde den Sachverhalt selektiv wahrnehmen und gerade nicht objektiv bewerten können
“Geht es darum, den genauen Ablauf der Geschehnisse in erfahrung zu bringen, oder geht es darum den zu Hilfe herbeigerufenen Polizeibeamten strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachzuweisen?”
Die Frage ist wohl nicht ernst gemeint, denn natürlich muss das Eine das Andere nicht ausschließen!
Lehnen Sie sich doch entspannt zurück und warten ab wie sich das weitere Verfahren entwickelt.
Man kann doch niemandem etwas vorwerfen, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten (Klageerzwingungsverfahren) auch genutzt werden. Warum gibt es denn sonst solche Möglichkeiten…?
Wenn Sie so gehorsam sind, dann sollten Sie sich doch über klare Ergebnisse der höchstmöglichen Instanz nur freuen können.
Sie gehen offensichtlich davon aus, dass es sich hier um den Kampf zwischen zwei Lagern handelt und nicht um ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren zur Klärung einer Konfrontation mit tragischem Ende zwischen einem Bürger und der letzten Endes von uns Bürgern beauftragten Polzei.
Eine Strafe gegen einen Polizisten wird dann ausgesprochen, wenn er sich etwas zu Schulden hat kommen lassen; falls nicht, wird er eben frigesprochen. Eine andere Sicht auf die Dinge kann es in einem Rechtsstaat nicht geben. Ihre Fragestellung legt nahe, dass man lieber erst gar kein Verfahren eröffnen sollte, damit eben nicht ein Polizist verurteilt wird.
Man kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur absehen, wenn es nach einhelliger Auffassung rechtfertigende Gründe für das Verhalten der handelnden Polizisten gab. Nach der Nachstellung des Hergangs kann nun aber erst recht nicht mehr die Rede sein von “Roma locuta, causa finita.” Eigentlich hätte es erst gar nicht zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen dürfen, da Schüsse in den Rücken nur äußerst schwer mit einer Notwehrsituation zu rechtfertigen sind, von der Anzahl der abgegebenen Schüsse ganz zu schweigen.
Ist ja schon gut. Nachdem all das schon in den vielen threads die zu diesem Thema schon gelaufen sind, durchgekaut worden ist kann man dem Rat von “hans” folgen und sich entspannt zurücklehnen und abwarten.
Das ist allgemein bekannt. Ich erspar ich mir auch weitere Ausführungen dazu, was es für die betroffenen Polizeibeamten bedeutet, daß jetzt die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft angezweifelt worden ist und bis zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit noch zugewartet werden muß.
Genau das hat die Überprüfung der Staatsanwaltschaft ergeben.
weil dieses Erbegnis den angehörigen und einigen Postern hier nicht gefällt
all dies wurde schon so oft durchgekaut. Die Juristen der Staatsanwaltschaft haben das schon alles bewertet, das Ergebnis ist bekannt. Jetzt muß man halt noch abwarten, bis die Juristen beim Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüft haben.
wir bereits erwähnt, gibt es hinsichtlich des Ausgangs des Klageerzwingungsverfahrens unterschiedliche Erwarungshaltungen. Also abwarten
einen besonders entspannten Eindruck machen Sie leider nicht, vielleicht hilft Ihnen autogenes Training, mir hat es jedenfalls schon mal geholfen! Ist ja sehr fürsorglich von Ihnen, wenn Sie an die Situation der beteiligten Beamten und Todesschützen erinnern. Wenn sich diese Beamten allerdings nichts vorzuwerfen haben oder sich sicher sind das kein Fehlverhalten nachweisbar ist, dann können die sich doch auch mit gutem Gewissen entspannt zurücklegen, das dürfte doch nicht so schwer fallen. Denken Sie aber gerne auch einmal an den schweren Weg und die Situation der Angehörigen. Natürlich dürfen Sie dabei auch einmal an den getöteten jungen Mann denken.
Wurden die Schilderungen des Mitbewohners über vorangegangene „durchgedrehte“ Äußerungen und Verhaltensweisen des Eisenberg angezweifelt, war kein eiliges Eindringen in die Wohnung geboten. Wurden sie geglaubt, war der „durchgedrehte“ Eisenberg deutlich erkennbar schuldunfähig.
Dann war das überfallartige Eindringen mit gezückten Pistolen und Befehlen „Messer weg!“ weder sozial adäquat noch zulässig, sondern sogar rechtswidrig. Das gilt verstärkt für weitere Versuche, den Durchgedrehten zu bewegen, das Küchenmesser fallen zu lassen, für geschriehene Befehle, Spray- und Knüppelattacken etc. Schließlich war auch das anfängliche Verweigern jeden Gesprächs für einen (extrovertierten) Musikstudenten und Schauspieler äußerst unnormal (zum Mitbewohner hatte er noch wirr gesprochen).
Die Polizistinnen hätten vorbereitet sein müssen, Eisenberg immer noch mit Messer anzutreffen und auf sichere Distanz zurück zu springen oder zu flüchten.
Auf Polizistinnen mit gezückten Pistolen schweigend mit anfangs nicht einmal angriffsbereiter Messerhaltung zuzuschreiten, machte Eisenberg noch deutlicher als Schuldunfähigen erkennbar. Dass der suizidale Eisenberg sich so als Opfer präsentierte, lag nahe.
Dies musste zur Gewissheit werden, als Eisenberg mehrfach rief „Dann erschießt mich doch!“ o.ä.:
Ausbleibende Reaktion auf Spray, Knüppel und Schüsse mussten die Gewissheit immer weiter verfestigen.
Eisenberg war definitiv schuldunfähig: Wieviel Restgefahr von ihm dennoch ausging, ist dann irrelevant, weil Polizistinnen jederzeit hätten flüchten können, wenn sie darauf vorbereitet gewesen wären. Dann wäre einer sportlichen Polizistin Platz gelassen worden, die Treppe hinunter zu eilen.
Keine Polizistin hat pflichtgemäß versucht, den Durchgedrehten zu beruhigen.
Ein Foto, was den bewiesenen Rückzug von T.E. nachgestellt zeigt, sollte die Nebenklage nachreichen.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,692300,00.html
„In dem Filmabschnitt erklären ein Gutachter des Landeskriminalamts und ein Schussexperte übereinstimmend, dass der Student in diesem Moment nicht, wie Zeugen angaben, mit dem Messer vor einem in die Ecke gedrängten Kollegen stand, sondern offenbar die Treppe wieder hinaufgehen wollte.
Tennesse Eisenberg hatte, das ergeben laut den Sachverständigen die Schusskanäle, offenbar schon ein Bein auf der untersten Stufe.“
Also wenn das stimmt, was in der Presseerklärung der Anwälte steht, dann ist klar, daß die Polizisten lügen und von Polizei und von Staatsanwaltschaft gedeckt werden. In was für einem Land leben wir eigentlich? Ich hab mein Vertrauen in die Polizei jedenfalls verloren. Früher hatte ich immer ein gutes Gefühl, wenn ich Polizisten gesehen habe. Das hat sich mittlerweile total geändert.
Wer sich in potentiell gefährliche Nähe zum “Durchgedrehten” begab, musste SELBST sichergestellt haben, dass er notfalls zurückspringen und unbehindert flüchten kann. Das gilt auch für den Knüppelangreifer, der seine Flucht abbrach, um einen weiteren Angriff vorzubereiten, und für beide Schützen, die aus größerer Distanz sorgfältiger auf den Arm mit Messer hätten zielen können.
So wenig Plan und Ausbildung zu Suizidalen und so viele “Pannen”: Das schadet nicht nur in Bayern allen Staatsanwälten und Polizisten, bald auch Richtern?
bosequo
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Tatrekonstruktionen unter Ausschluß der Öffentlichkeit waren schon häufig ein probates Mittel, die Aussagen der beteiligten Polizisten stringenter aufeinander abzustimmen – siehe zB zu den Methoden polizeilicher Zeugenbetreuung schon in den wilden 70ern: Heinrich Hannover, Die Republik vor Gericht (2. Aufl. 1998), S. 352 ff. Ein erschütterndes, dennoch sehr lesenswertes Buch, das an Aktualität wenig verloren hat!
Ein Glück nur, dass die Tatrekonstruktion hier anscheinend nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Jens
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Nur die Entfernung demonstriert die Nachstellung des 2. Bildes, nicht die Haltung von T. Eisenberg:
„In nahezu identischer Position erhielt Eisenberg durch den Beschuldigten 2 einen weiteren
Treffer, der seinen linken Oberarmknochen durchschlug. Hierbei hat er den linken Arm leicht
angehoben, als ob er nach dem Treppengeländer greifen wollte.“
s.S.2 von
http://www.regensburg-digital.de/wp-content/uploads/2010/02/25/6834/Presseerkl%C3%A4rung-Eisenberg.pdf
spielehippi
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Ich würde gerne noch einmal auf ein Forum aufmerksam machen, in dem äußerst professionell/fachkundig über den Fall diskutiert wird:
http://blog.beck.de/2009/07/26/tod-durch-polizeischuesse-der-fall-tennessee-eisenberg#comment-23101
(im folgenden Link wird erstmals auch auf den obigen Artikel eingegangen von Sepp Schwarz, 18.03.2010, 00:02 Uhr)
http://blog.beck.de/2009/12/05/fall-tennessee-eisenberg-neue-erkenntnisse-durch-tatrekonstruktion#comment-23179
Grüße,
spielehippi
Albert K
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Interessant. Man ist also der Meinung, die Aufgabe der von einem Bürger, der von einem Geisteskranken mit dem Tode bedroht worden ist zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten, bestünde darin, diesem zu entkommen.
bosequo
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Interessant. Sie sind also der Meinung, seine Aufgabe sei es, den Unzurechnungsfähigen mit Kugeln zu durchlöchern.
Basti
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@Albert K.:
Notwehr, Gebotenheit
Bei der Notwehr findet zwar keine Güterabwägung statt, sie muss aber geboten sein. Die Gebotenheit entfällt bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Abwehr und dem drohenden Schaden.
Beispiel: Der gelähmte Gartenbesitzer G der mit der Waffe den Schuljungen S mit einem gezielten Schuss auf den Körper vom Baum holt. Hier lag keine von der Notwehr gedeckte Handlung vor.
An der Gebotenheit kann die Notwehr weiterhin scheitern, wenn
* wenn Schutzwehr zuzmuten ist
o bei Kindern, schuldlos Handelnden, offensichtlich Irrenden
o bei Bagatellangriffen
o bei fahrlässiger Herbeiführung der Notwehrsituation durch den Angegriffenen (Notwehrprovokation)
* bei engen interfamiliären Beziehungen
Zitat aus: http://www.lexexakt.de/glossar/notwehrgebotenheit.html
Basti
| #
Nachtrag: Von Schutzwehr spricht man bei einer defensiven Verteidigung (z.B. Ausweichen, Flucht). Von Trutzwehr bei aktiver Abwehr (z.B. Gegenangriff).
Albert K
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Hallo Basti,
sagst du noch, welche Stelle dafür zuständig ist zu entscheiden, ob ein Vorgang als “nicht gebotene Notwehr” vor Gericht kommen soll, oder nicht?
Bert
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@albert k.
Die Staatsanwaltschaft. Wie unabhängig die ist, bitteschön:
Zitat ehemaliger Generalstaatsanwalt Froschauer: “Die Staatsanwaltschaft hat auch das Kräftefeld der politischen Strebungen, Erwünschtheiten, besser Verträglichkeiten, einzubeziehen.” aus: Schlötterer, Macht und Missbrauch
aber schon klar, dass es hier wieder solche hanseln gibt wie dich, die irgendwie das offensichtliche nicht sehen wollen.
Albert K
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*Die Staatsanwaltschaft.*
Aja, danke.
Diese, wie gesagt einzig zuständige Stelle hat den Sachverhalt beurteilt. Roma locuta, causa finita.
Aber es gibt natürlich “solche hanseln gibt wie dich, die irgendwie das offensichtliche nicht sehen wollen., denen das Ergebnis nicht pass”t :
und sich dann in Verschwörungstheorien flüchten.
Das haben wir hier im forum alles schon gehabt. Das langweilt. Und es ist ja auch schon entschieden (ich weiß schon, die von der Familie bezahlten Anwälte versuchen ihr Honorar zu rechtfertigen und machen noch ein wenig rum. Das geht aber auch noch vorüber)
Basti
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@Albert K.:
Das teile ich natürlich gerne mit:
Die Rechtsanwälte werden wohl beim Oberlandesgericht ein Klagerzwingungsverfahren einleiten.
Also wird das Oberlandesgericht Nürnberg entscheiden, ob der Vorgang als “nicht gebotene Notwehr” vor Gericht kommen soll, oder nicht.
Es wäre natürlich mit einem Rechtsstaat völlig unvereinbar, wenn die politisch weisungsgebundene Staatsanwaltschaft ohne richterliche Prüfung diese Entscheidungen treffen dürfte. Deshalb ist das Klageerzwingungsverfahren zentraler Bestandteil der Strafprozessordnung.
In anderen Ländern (wie Italien) ist das in der Form notwendig, da dort die Staatsanwaltschaften unabhängig sind – so wie bei uns die Richter.
Dissertation zum Klageerzwingungsverfahren:
http://deposit.d-nb.de/cgi-bin/dokserv?idn=991096339&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=991096339.pdf
“Dieser Garantie der Gleichbehandlung kommt insbesondere im
Hinblick auf die externe Weisungsgebundenheit der
Staatsanwaltschaft eine wichtige Bedeutung zu. Da die Justizminister
und –senatoren der Länder gegenüber den Generalstaatsanwälten und
Staatsanwälten weisungsbefugt sind und der Bundesjustizminister
gegenüber der Bundesanwaltschaft das Weisungsrecht ausübt (vgl. §
147 Nr. 1 und 2 GVG), wäre die Gefahr einer politischen
Einflussnahme grundsätzlich gegeben.” (s.S. 20)
Lesenswert auch die Ausführungen zur Gefahr der politischen Einflussnahme ab S. 136.
Eins dürfte nach der Lektüre offensichtlich sein: die Entscheidung kann in einem Rechtsstaat natürlich nicht die (weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft treffen.
Ich nehme aber natürlich nicht an, dass Sie so naiv sind, dass sie davon ausgegangen wären! :-)
Basti
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Nachtrag: als ich mein letztes Posting schrieb, hatte ich Ihren Beitrag von 22:32 noch nicht gelesen.
Mein letzter Satz wurde durch Ihr Posting hinfällig. Sie dachten scheinbar wirklich, dass die Staatsanwaltschaft entscheidet. Tut mir leid.
Naja, jetzt wissen Sie es ja besser…
“Jeder Tag ist ein Schultag.”
:-)
bosequo
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Abgesehen davon muß in einem Rechtsstaat im Grundsatz jede hoheitliche Handlung gerichtlich nachprüfbar sein.
Dass außerdem die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft bei Strafverfolgung von Polizisten zumindest in Zweifel zu ziehen ist, dürfte dem objektiven Beobachter einleuchtend erscheinen.
Blinde Obrigkeitsgläubigkeit hat noch nie viel geholfen. Die Geschichte zeigt uns immer wieder, dass der Wahrheitsfindung unbedingt Vorzug vor dem Schutz vor Nestbeschmutzung (oder was immer Gegner eines Klageerzwingungsverfahrens im Sinn haben mögen) zu geben ist.
Was gibt es denn zu verlieren, Herr K.?
Und haben Sie Ihrem Grundschullehrer auch mißtraut, nur weil der für Ihren Unterricht bezahlt wurde?
Ist denn jeder, der Geld nimmt für seine Profession, grundsätzlich verdächtig? Haben Sie Grund zu der Annahme, dass die Urteilsfähigkeit der Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen wurde?
Können Sie die Zweifel der RAe tatsächlich nicht, nicht einmal ein kleines bisschen, nachvollziehen?
Albert K
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Geschätzte Mitposter bosequo und basti,
diese Diskussion wurde in diesem Forum schon x-mal geführt. Wobei ich zugeben muß, daß eure Beiträge einigermaßen sachlich sind. Meine Einstellung ist durch die vielen Schreiberlinge aus eurem Lager, die glaubten, im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen von Mord und ähnlichen Blödsinn reden zu müssen etwas geprägt, aber seis drum. Zur Sache selber möchte ich nichts mehr sagen, ist alles in den vorangegangenen threads schon ausgetauscht. Die Erfahrung hat gezeigt, es würde auch nichts bringen. Wer sich entschlossen hat, die Entscheidungen der für derartige Sachverhalte eingerichteten Stellen nicht zu akzeptieren, der bleibt dabei. Soll recht sein.
Irgendwann wird auch das Klageerzwingungsverfahren enden, über dessen Ausgang offenbar unterschiedliche Erwartungshaltungen bestehen.
Ich versuche euch etwas zu bedenken zu geben: Glaubt ihr tatsächlich, wenn es zu einer Anklage käme, daß einem der beteiligten Polizeibeamten eine strafbare Handlung nachgewiesen und eine Verurteilung erfolgen würde ? In einem Prozeß hätten die auch eine Anwalt!
albert K
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Einen Aspekt möchte ich noch einbringen. Geht es darum, den genauen Ablauf der Geschehnisse in erfahrung zu bringen, oder geht es darum den zu Hilfe herbeigerufenen Polizeibeamten strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachzuweisen?
albert K
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noch eine Anmerkung:
Gegenfrage: Ja, es isgt für absolut nachvollziehbar, wenn Eltern, Geschwister und Freunde den Sachverhalt selektiv wahrnehmen und gerade nicht objektiv bewerten können
hans
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Lieber albert k.
“Geht es darum, den genauen Ablauf der Geschehnisse in erfahrung zu bringen, oder geht es darum den zu Hilfe herbeigerufenen Polizeibeamten strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachzuweisen?”
Die Frage ist wohl nicht ernst gemeint, denn natürlich muss das Eine das Andere nicht ausschließen!
Lehnen Sie sich doch entspannt zurück und warten ab wie sich das weitere Verfahren entwickelt.
Man kann doch niemandem etwas vorwerfen, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten (Klageerzwingungsverfahren) auch genutzt werden. Warum gibt es denn sonst solche Möglichkeiten…?
Wenn Sie so gehorsam sind, dann sollten Sie sich doch über klare Ergebnisse der höchstmöglichen Instanz nur freuen können.
Andreas
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@Albert K
Sie gehen offensichtlich davon aus, dass es sich hier um den Kampf zwischen zwei Lagern handelt und nicht um ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren zur Klärung einer Konfrontation mit tragischem Ende zwischen einem Bürger und der letzten Endes von uns Bürgern beauftragten Polzei.
Eine Strafe gegen einen Polizisten wird dann ausgesprochen, wenn er sich etwas zu Schulden hat kommen lassen; falls nicht, wird er eben frigesprochen. Eine andere Sicht auf die Dinge kann es in einem Rechtsstaat nicht geben. Ihre Fragestellung legt nahe, dass man lieber erst gar kein Verfahren eröffnen sollte, damit eben nicht ein Polizist verurteilt wird.
Man kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur absehen, wenn es nach einhelliger Auffassung rechtfertigende Gründe für das Verhalten der handelnden Polizisten gab. Nach der Nachstellung des Hergangs kann nun aber erst recht nicht mehr die Rede sein von “Roma locuta, causa finita.” Eigentlich hätte es erst gar nicht zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen dürfen, da Schüsse in den Rücken nur äußerst schwer mit einer Notwehrsituation zu rechtfertigen sind, von der Anzahl der abgegebenen Schüsse ganz zu schweigen.
albert K
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Die unterschiedliche Erwartungshaltung bezüglich des Ausgangs wurde ja schon angesprochen.
Empfehle dasselbe.
Auf den polemischen Rest des Postings gehe ich nicht ein.
albert K
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Ist ja schon gut. Nachdem all das schon in den vielen threads die zu diesem Thema schon gelaufen sind, durchgekaut worden ist kann man dem Rat von “hans” folgen und sich entspannt zurücklehnen und abwarten.
Das ist allgemein bekannt. Ich erspar ich mir auch weitere Ausführungen dazu, was es für die betroffenen Polizeibeamten bedeutet, daß jetzt die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft angezweifelt worden ist und bis zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit noch zugewartet werden muß.
Genau das hat die Überprüfung der Staatsanwaltschaft ergeben.
weil dieses Erbegnis den angehörigen und einigen Postern hier nicht gefällt
all dies wurde schon so oft durchgekaut. Die Juristen der Staatsanwaltschaft haben das schon alles bewertet, das Ergebnis ist bekannt. Jetzt muß man halt noch abwarten, bis die Juristen beim Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüft haben.
wir bereits erwähnt, gibt es hinsichtlich des Ausgangs des Klageerzwingungsverfahrens unterschiedliche Erwarungshaltungen. Also abwarten
hans
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Lieber albert k.,
einen besonders entspannten Eindruck machen Sie leider nicht, vielleicht hilft Ihnen autogenes Training, mir hat es jedenfalls schon mal geholfen! Ist ja sehr fürsorglich von Ihnen, wenn Sie an die Situation der beteiligten Beamten und Todesschützen erinnern. Wenn sich diese Beamten allerdings nichts vorzuwerfen haben oder sich sicher sind das kein Fehlverhalten nachweisbar ist, dann können die sich doch auch mit gutem Gewissen entspannt zurücklegen, das dürfte doch nicht so schwer fallen. Denken Sie aber gerne auch einmal an den schweren Weg und die Situation der Angehörigen. Natürlich dürfen Sie dabei auch einmal an den getöteten jungen Mann denken.
Aktenzeichen XY
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Wurden die Schilderungen des Mitbewohners über vorangegangene „durchgedrehte“ Äußerungen und Verhaltensweisen des Eisenberg angezweifelt, war kein eiliges Eindringen in die Wohnung geboten. Wurden sie geglaubt, war der „durchgedrehte“ Eisenberg deutlich erkennbar schuldunfähig.
Dann war das überfallartige Eindringen mit gezückten Pistolen und Befehlen „Messer weg!“ weder sozial adäquat noch zulässig, sondern sogar rechtswidrig. Das gilt verstärkt für weitere Versuche, den Durchgedrehten zu bewegen, das Küchenmesser fallen zu lassen, für geschriehene Befehle, Spray- und Knüppelattacken etc. Schließlich war auch das anfängliche Verweigern jeden Gesprächs für einen (extrovertierten) Musikstudenten und Schauspieler äußerst unnormal (zum Mitbewohner hatte er noch wirr gesprochen).
Die Polizistinnen hätten vorbereitet sein müssen, Eisenberg immer noch mit Messer anzutreffen und auf sichere Distanz zurück zu springen oder zu flüchten.
Auf Polizistinnen mit gezückten Pistolen schweigend mit anfangs nicht einmal angriffsbereiter Messerhaltung zuzuschreiten, machte Eisenberg noch deutlicher als Schuldunfähigen erkennbar. Dass der suizidale Eisenberg sich so als Opfer präsentierte, lag nahe.
Dies musste zur Gewissheit werden, als Eisenberg mehrfach rief „Dann erschießt mich doch!“ o.ä.:
Ausbleibende Reaktion auf Spray, Knüppel und Schüsse mussten die Gewissheit immer weiter verfestigen.
Eisenberg war definitiv schuldunfähig: Wieviel Restgefahr von ihm dennoch ausging, ist dann irrelevant, weil Polizistinnen jederzeit hätten flüchten können, wenn sie darauf vorbereitet gewesen wären. Dann wäre einer sportlichen Polizistin Platz gelassen worden, die Treppe hinunter zu eilen.
Keine Polizistin hat pflichtgemäß versucht, den Durchgedrehten zu beruhigen.
Jens
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Ein Foto, was den bewiesenen Rückzug von T.E. nachgestellt zeigt, sollte die Nebenklage nachreichen.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,692300,00.html
„In dem Filmabschnitt erklären ein Gutachter des Landeskriminalamts und ein Schussexperte übereinstimmend, dass der Student in diesem Moment nicht, wie Zeugen angaben, mit dem Messer vor einem in die Ecke gedrängten Kollegen stand, sondern offenbar die Treppe wieder hinaufgehen wollte.
Tennesse Eisenberg hatte, das ergeben laut den Sachverständigen die Schusskanäle, offenbar schon ein Bein auf der untersten Stufe.“
„Hierbei hat er den linken Arm leicht angehoben, als ob er nach dem Treppengeländer greifen wollte.“
s.S.2 von http://www.regensburg-digital.de/wp-content/uploads/2010/02/25/6834/Presseerkl%C3%A4rung-Eisenberg.pdf
slk-driver
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Also wenn das stimmt, was in der Presseerklärung der Anwälte steht, dann ist klar, daß die Polizisten lügen und von Polizei und von Staatsanwaltschaft gedeckt werden. In was für einem Land leben wir eigentlich? Ich hab mein Vertrauen in die Polizei jedenfalls verloren. Früher hatte ich immer ein gutes Gefühl, wenn ich Polizisten gesehen habe. Das hat sich mittlerweile total geändert.
Aktenzeichen XY
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@ 18. März 2010 um 20:11 Uhr
Wer sich in potentiell gefährliche Nähe zum “Durchgedrehten” begab, musste SELBST sichergestellt haben, dass er notfalls zurückspringen und unbehindert flüchten kann. Das gilt auch für den Knüppelangreifer, der seine Flucht abbrach, um einen weiteren Angriff vorzubereiten, und für beide Schützen, die aus größerer Distanz sorgfältiger auf den Arm mit Messer hätten zielen können.
So wenig Plan und Ausbildung zu Suizidalen und so viele “Pannen”: Das schadet nicht nur in Bayern allen Staatsanwälten und Polizisten, bald auch Richtern?