Einsichtiger Volksverhetzer erhält noch eine Chance
Mit „Sieg Heil“-Rufen und Hitlergruß waren ein 23jähriger und sein Bruder im Dezember 2014 durch die Altstadt gezogen. Das Amtsgericht hatte ihn deshalb wegen Volksverhetzung zu einer Vorstrafe verurteilt. In der Berufung wurde das Strafmaß jetzt reduziert.
„Ich bereue es. Ich habe da nicht nachgedacht. Das war…Scheiße.“ Als Marc U. dieses Schlusswort in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Regensburg formuliert, ist er bereits etwas erleichtert. Denn zuvor haben sein Rechtsanwalt, Staatsanwaltschaft und Gericht sich darauf verständigt, dass seine Strafe von 120 auf 90 Tagessätze reduziert wird. Damit erhält der 23jährige keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis und gilt im landläufigen Sinne als nicht vorbestraft.
Das Amtsgericht Regensburg hatte dies im August noch etwas anders gesehen. Wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen waren Marc U. und sein 15jähriger Bruder Constantin zu 120 Tagessätzen á 50 Euro bzw. einer Geldauflage von 1.000 Euro verurteilt worden (unser Bericht vom August 2015).
Hitlergruß, “Sieg Heil”, “Ausländer raus”
An einem späten Samstagnachmittag im Dezember 2014 waren die beiden Brüder vom Weihnachtsmarkt am Neupfarrplatz Richtung Bahnhof gezogen. Dabei zeigten sie mehrfach den verbotenen Hitlergruß, riefen „Sieg Heil“, „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“. Ein Zeuge schilderte die beiden als sehr aggressiv gewesen, hätten Passanten die Parolen zum Teil ins Gesicht gebrüllt und manche absichtlich angerempelt. Marc U. hatte zu diesem Zeitpunkt knapp zwei, sein jüngerer Bruder etwas mehr als ein Promille Alkohol im Blut.
Von Anfang an hatten beide die Tat weitgehend eingeräumt, sie als „blöde Aktion“ und „Scherz“ abgetan. Mit den 120 Tagessätzen, die das Amtsgericht anschließend verhängte, hatte Marc U. erkennbar nicht gerechnet. Während der jüngere Bruder glimpflich davon kam und seine Strafe akzeptierte, legte U. Berufung ein.
“…wenn wir uns die Beweisaufnahme sparen…”
Die Verurteilung wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen akzeptiere man, so U.s Rechtsanwalt am Donnerstag, die mit höheren Strafen belegte Volksverhetzung allerdings nicht. Begründung: Der Hitlergruß und die „Ausländer raus“-Rufe seien nicht zeitgleich am selben Ort, sondern “in zeitlichem und räumlichen Abstand” erfolgt. Und da gebe es Urteile, die den Tatbestand der Volksverhetzung dann als nicht erfüllt ansähen.
Der Vorsitzende Richter Carl Pfeiffer allerdings recht rasch deutlich, dass er dieser Argumentation recht wenig Erfolgsaussichten einräumt. „So einfach ist das leider nicht.“ Da gebe es auch andere Urteile. Es gehe Marc U. Doch wohl vor allem darum, keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu bekommen. Und angesichts der Tatsache, dass er bei der Tat alkoholisiert, von Anfang an geständig gewesen und nicht vorbestraft sei, „könnten wir beim Mindeststrafmaß bleiben, wenn wir uns heute die Beweisaufnahme sparen“. Damit würde der Angeklagte neben dem Geständnis zusätzliche Einsicht zeigen. Auch die Staatsanwältin signalisierte, dass man sich unter diesen Umständen auf eine niedrigere Strafe verständigen könne.
Nach kurzer Beratung mit seinem Rechtsanwalt zog U. die Berufung gegen den Vorwurf der Volksverhetzung zurück und klagte lediglich gegen das Strafmaß aus dem erstinstanzlichen Urteil. Die geladenen Zeugen wurden daraufhin entlassen und nach einer knappen Stunde Verhandlungsdauer stand fest: Marc U. kommt mit der Mindeststrafe von 90 Tagessätze á 50 Euro davon. Zusätzlich muss der Mechaniker einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
joey
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Alkohol als Minderungsgrund ist immer noch ein Skandal. Als wäre sowas schicksalhaft. Mit dem beschriebenen Alkoholpegel verlieren die Burschen soweit ihre Kontrolle, daß sie nicht mehr wissen, was SH bedeutet?
Zwar ist die Volksverhetzung ein teilweise juristisch unlogisches Zeug, aber solche Rufe sind nicht zu tolerieren. Nzis werden die Macht hier (so) nicht mehr ergreifen, aber ein Jux oder eine lässige Provokation (Jugendsünde) ist das nicht. Da wäre mal eine gesetzliche Klarstellung angebracht.
menschenskind
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Man hätte dem Täter einräumen sollen, dass er nur die Hälfte der Geldstrafe zu berappen hätte, wenn er sich freiwillig und unter Aufsicht von (mindestens einem) Justizbeamten ein paar Filme ansieht, solche zum Beispiel:
https://www.youtube.com/watch?v=FGDLLE53-ME
https://www.youtube.com/watch?v=6kFSfKG8zKY
https://www.youtube.com/watch?v=Dsy53Zc4Jl8
https://www.youtube.com/watch?v=v6TUB6RNG7Q
https://www.youtube.com/watch?v=iNEV0ja0gD4
Peter Kern
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Hat mit dem Thema nichts zu tun, interessiert mich aber sehr:
Heißt der Christkindlmarkt jetzt wirklich “Weihnachtsmarkt”?
Ich hoffe, dass das noch keine korrigierte Kennzeichnung ist.
Mathilde Vietze
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Die beiden sollten – neben Geldstrafen und Zwang zum Ansehen der bezeichneten
Filme – noch zu Dreckarbeit verdonnert werden.