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Urteil

Bewährungsstrafe für Baupleitier

Der Bauunternehmer Karl S. kommt im Verfahren um eine Millionenpleite bei einem Großauftrag am heutigen Candis-Viertel mit einer Bewährungsstrafe davon. Vom Betrugsvorwurf sprach ihn die Kammer frei.

Ist mit einem neuen Unternehmen auf den Namen seiner Frau wieder rührig unterwegs: Karl S. Foto: as

Steuerhinterziehung, betrügerischer Bankrott und mehrere falsche Versicherungen an Eides statt – wegen dieser Vorwürfe hat die siebte Strafkammer am Landgericht Regensburg den Bauunternehmer Karl S. nun zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt – ausgesetzt zur Bewährung. Verbunden ist der Schuldspruch mit einer Geldauflage von 25.000 Euro, die der 61jährige zahlen muss, sowie einer sogenannten Werteinziehung in Höhe von 44.000 Euro. Vom weitergehenden Vorwurf des Betrugs sprach die Kammer den Paintner Unternehmer hingegen frei. Ein solider Kaufmann hätte zwar anders gehandelt, so der Vorsitzende Richter Fritz Kammerer in seiner Urteilsbegründung. „Aber nicht alles, was falsch ist, ist auch illegal.“

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Wie mehrfach berichtet (hier, hier, hier und hier), hatte Karl S. Als Generalunternehmer auf einer Großbaustelle im heutigen Candis-Viertel Anfang 2014 eine veritable Pleite hingelegt. Es war nicht seine erste. Die Summe der angemeldeten Forderungen beim nach wie vor laufenden Insolvenzverfahren lag im zweistelligen Millionenbereich. Betroffen sind zahlreiche Handwerksbetriebe und Lieferanten, die zum Teil selbst Insolvenz anmelden mussten.

Insolvenzverschleppung eingestellt

Den Vorwurf der Insolvenzverschleppung allerdings hatte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bereits während des laufenden Prozesses eingestellt. Hintergrund: Kaum einer der zahlreichen Gläubiger hat seine ausstehenden Forderungen „ernsthaft eingefordert“, also Mahnungen geschrieben, Mahnbescheide erwirkt oder gar geklagt. Keine unübliche Praxis zwar – Handwerker erklärten vor Gericht, dass sich auf die Zusicherung des Unternehmers vertraut hätten, derzufolge das Geld schon noch kommen werde. Zudem habe man sich einen solchen Auftraggeber nicht verprellen wollen, so dass man auf härtere Maßnahmen verzichtete, um an sein Geld zu kommen.

Ohne ernsthaftes Einfordern allerdings fehlte nun auch die letztendliche Zahlungsverpflichtung des Unternehmens und vor diesem Hintergrund ging das Gericht von stillschweigenden Stundungen, einem „Stillschweigeabkommen“, aus. Laut dem vom Gericht bestellten Sachverständigen verschob sich dadurch das Datum der Zahlungsunfähigkeit von S.s Unternehmen nach hinten – und damit wäre wohl auch keine Insolvenzverschleppung wegen Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die Prüfung, ob eine solche Insolvenzverschleppung wegen Überschuldung vorlag, hätte wiederum ein aufwändiges Gutachten und einen weitgehenden Neustart des Verfahrens zur Folge gehabt, so dass die Staatsanwaltschaft am Ende zustimmte, diesen Vorwurf nicht weiterzuverfolgen.

In dubio…

Als erwiesen sah die Kammer hingegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung an – es geht um gut eine halbe Million Euro, die Karl S. am Fiskus vorbeigeschleust hatte. Der Unternehmer hatte diese Taten bereits zu Beginn des Prozesses eingeräumt. Die Steuerschuld hat er beglichen. Ebenfalls verurteilt wurde S. wegen falscher Angaben gegenüber Gerichtsvollziehern zu seinen Vermögensverhältnissen. Unter anderem verschwieg er die Beteiligung an einer türkischen Hotelanlage, einen vierstelligen Geldbetrag auf einem österreichischen Bankkonto sowie Zahlungen, die er als Geschäftsführer eines Transportunternehmens erhalten hatte. Dies wertet das Gericht sowohl als uneidliche Falschaussagen wie auch als betrügerischen Bankrott. In dieselbe Kategorie – als Bankrotthandlungen – stufte das Gericht auch mehrere Bargeldabhebungen von S. im fünfstelligen Bereich ein.

Vom Vorwurf des Betrugs mit Blick auf Bestellungen und Auftragsvergaben kurz vor der Insolvenz sprach die Kammer den 61jährigen gemäß dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ frei. Das Karl S. dies getan habe, sei zwar nicht richtig gewesen, aber es sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass er dabei in betrügerischer Absicht handelte. Es sei nicht auszuschließen, dass der Unternehmer bis zuletzt davon überzeugt gewesen sei, trotz vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten am Ende doch noch alle bezahlen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Insbesondere die Staatsanwaltschaft ließ es am Freitag offen, ob man in Revision gehen wolle.

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Kommentare (3)

  • Linda Elmau

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    Ein solider Kaufmann hätte zwar anders gehandelt…„Aber nicht alles, was falsch ist, ist auch illegal.“
    Das erklärt und entschuldigt natürlich vieles.

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  • Mr. B.

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    Regensburger Großbaubranche!!
    Einfach der Wahnsinn!!!!????
    Ende in Sicht????
    Die Handwerker sollten mindestens 10 Euro pro Stunde mehr von den “Machern” verlangen!!
    Sind Firmen von solchen “Unternehmern” wirklich so abhängig????
    Dringende Verschärfung des StGB auch für solche Unternehmer dringend erforderlich?
    Wie dumm muß sich da ein Ladendieb vorkommen??

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  • Hobbyrichter

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    Damit keine Missverständnisse entstehen: Das Merkmal des ernsthaften Einforderns nach der Rechtsprechung des BGH im Zivilrecht verlangt keine Mahnung. Hierfür genügend, aber nicht erforderlich, ist die Übersendung einer Rechnung. Es ist nicht zu verlangen, dass der Gläubiger ein Zahlungsverlangen wiederholt.
    Es geht nur darum solche Forderungen rauszunehmen, die quasi stillschweigend gestundet sind.

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Kommentare sind deaktiviert

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