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Autor Archiv

Nicht geeichte Zähler, die keinen interessierten, überhöhte Rechnungen und Zahlen, die hinten und vorne nicht zusammenpassen: Für Wärmelieferungen an eine Flüchtlingsunterkunft hat die Regierung der Oberpfalz offenbar viel zu viel bezahlt. Im Feuer steht eine sechsstellige Summe. Ob man das Geld zurückbekommt, bleibt unklar. Die nachträgliche Kontrolle der Regierung ist geprägt von Ahnungslosigkeit und Desinteresse.

Gilt als Vorzeigeobjekt: die Flüchtlingsunterkunft in Nittenau. Foto: as

Bei den Wärmelieferungen für eine Flüchtlingsunterkunft ging man bei der Regierung der Oberpfalz eher lässig mit öffentlichen Geldern um. Foto: Archiv/as

Sechs Jahre. So lange scheint es bei der Regierung der Oberpfalz niemanden gestört zu haben, dass die anfallenden Wärmekosten für eine Flüchtlingsunterkunft auffällig hoch waren und auch nicht daran, dass nicht einmal ein geeichter Zähler vorhanden war, um die tatsächliche Wärmelieferung zu überprüfen. Wie hoch der entstandene Schaden ist – bezahlt von öffentlichen Geldern – bleibt unklar. Es dürfte um etwa eine Viertelmillion Euro gehen.

Dabei bleibt selbst nach einer Überprüfung, die nun größtenteils abgeschlossen ist, offen, ob der Profiteur dieser Nachlässigkeit irgendetwas davon wird zurückzahlen müssen. Es laufen Verhandlungen für eine gütliche Einigung, heißt es von der Pressestelle der Regierung, die sich ansonsten weitgehend bedeckt hält. Es geht um die Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete in Nittenau, 2016 errichtet von der Fechter-Unternehmensgruppe (FeBau & ACM GmbH Hohenwarth), deren Gesellschafter Roland Fechter derzeit das barocke Wasserschloss Pürkelgut in Regensburg saniert

Versuchter Mord

Stoß von Steinerner Brücke in Regensburg: Staatsanwaltschaft beantragt Unterbringung in der Psychiatrie

Als versuchten Mord aus ausländerfeindlicher Gesinnung stuft die Staatsanwaltschaft einen Stoß ein, den ein 28-Jähriger einem jungen Mann aus Syrien letzten Oktober auf der Steinernen Brücke versetzt haben soll. Der fiel fast sieben Meter in die Tiefe. Der Beschuldigte soll zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein.  

 
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