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Wir veröffentlichen im Folgenden die ungekürzte Erklärung der Regensburger Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens im Fall Tennessee Eisenberg. Die Rechtsanwälte der Familie des getöteten Studenten haben angekündigt, gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzulegen. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat das Ermittlungsverfahren gegen zwei Regensburger Polizeibeamte wegen Totschlags im Zusammenhang mit einem tödlich endenden Schusswaffengebrauch am 30.04.2009 zum Nachteil des 24jährigen Musikschülers Tennessee Eisenberg mit Verfügung vom 18.12.2009 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt, da die getätigten, umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass der Einsatz der dienstlichen Schusswaffen durch die beschuldigten Polizeibeamten durch Nothilfe bzw. Notwehr geboten und damit gerechtfertigt war, die beteiligten Polizeibeamten deshalb nicht rechtswidrig handelten. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und sonstigen Beweismittel sowie der am 01.12.2009 erfolgten Tatrekonstruktion von folgendem Geschehensablauf aus. „Eisenberg stach mehrmals auf seinen Mitbewohner ein, der den Stichen jedoch ausweichen konnte.” T. Eisenberg bewohnte mit einem Mitschüler eine Wohnung im ersten Obergeschoß des Anwesens Schwandorfer Straße 11 in Regensburg. Beide verstanden sich gut. Am 30.04.2009 kurz nach 10.00 Uhr traf der Mitbewohner im Flur der Wohnung auf Herrn Eisenberg, der wirr daher redete, zitterte und schnaufte. Er äußerte, er sei in einem „Blutrausch“ und ging, ein langes Messer in der Hand haltend, auf den Mitbewohner zu. Dieser versuchte, Eisenberg mit einem Klappstuhl auf Distanz zu halten und flüchtete sich in sein Schlafzimmer, wohin ihm Eisenberg jedoch folgte. Hierbei erklärte er dem Mitbewohner, ihn jetzt umbringen zu müssen; es gebe kein Zurück, er wolle nicht mehr leben und könne in dieser Welt nicht glücklich werden. Eisenberg stach mehrmals auf seinen Mitbewohner ein, der den Stichen jedoch ausweichen konnte. Es kam zu einem Gerangel, bei dem der Mitbewohner die Hände des Angreifers festhalten konnte, worauf sich das Geschehen wieder in den Flur verlagerte. Von dort konnte der Mitbewohner schließlich aus der Wohnung flüchten. Einem an einem Nachbaranwesen tätigen Handwerker rief er aufgeregt zu: „Hilfe, mein Mitbewohner dreht durch, der hat ein Messer! Ich brauch dein Handy zum Telefonieren!”. Da dieser kein Handy dabei hatte, rannte der Mitbewohner weiter zu einem nahegelegenen Sonnenstudio. Dort schrie er aufgeregt: „Schnell, ich muss telefonieren, mein Mitbewohner will mich abstechen!”. Außerdem erzählte er, sein Mitbewohner wolle sich jetzt selbst umbringen. „Der andere habe auch gesagt, er werde sich selbst erstechen.” Der Notruf über die Nummer 110 lief von 10.43 Uhr bis 10.46 Uhr in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Oberpfalz auf. Der Geschädigte erzählte hierbei, sein Mitbewohner namens Eisenberg habe ihn gerade mit dem Messer bedroht und habe ihn abstechen wollen. Er habe aus der Wohnung fliehen können. Der andere habe auch gesagt, er werde sich selbst erstechen. Der Mitteiler wurde sodann aufgefordert, beim Sonnenstudio zu warten. Um 10.47 Uhr beorderte die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums einen Streifenwagen zur Schwandorferstraße 11, da ein Herr Eisenberg dort seinen Mitbewohner mit dem Messer bedroht habe. Dieser habe flüchten können und warte nun beim Sonnenstudio. Die Polizeistreife kam um 10.57 Uhr am Einsatzort an. Um 10.48 Uhr erkundigte sich eine weiterer Polizeistreife bei der Einsatzzentrale nach dem Sachverhalt. Die Einsatzzentrale teilte ergänzend mit, die Sache sei jetzt eilbedürftig. Der Täter habe gesagt, er wolle sich jetzt selbst umbringen. Den Geschädigten habe er vorher schon beinahe erstochen. Das BRK sei jetzt auch für den Täter unterwegs. Daraufhin fuhren diese und eine dritte Streife von der Dienststelle aus zum Einsatzort ab. Um 10.52 Uhr teilte die Einsatzzentrale ergänzend mit, Eisenberg habe wohl keine Schusswaffe in der Wohnung, aber mehrere Küchenmesser. Entsprechende Eigensicherung wurde angemahnt. Um 10.54 Uhr erkundigte sich eine vierte Streifenbesatzung nach dem Sachverhalt, wurde informierte und fuhr zunächst ebenfalls zum Einsatzort und von dort zu dem Sonnenstudio. Eine fünfte Streifenbesatzung fuhr um 10.56 Uhr ebenfalls zum Einsatzort. Spitz zulaufendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm messer_300x176Nachdem der Mitteiler den Beamten die Wohnungstüre im 1. Obergeschoß gezeigt hatte, begaben sich drei uniformierte Polizeibeamte (darunter einer der beiden Beschuldigten) und zwei Beamte in Zivil zur Wohnung im ersten Stock, in der sie T. Eisenberg vermuteten. Die drei uniformierten Beamten postierten sich vor der Wohnungstüre. Nachdem auf das Läuten und Klopfen einer Beamtin keine Reaktion erfolgte, drückte diese mit der Hand die nur angelehnte Türe auf, worauf Herr Eisenberg – ein (wie in der Anlage abgebildet) spitz zulaufendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und einer Klingenbreite bis zu 3 cm (Foto) in der rechten Hand haltend – aus der Wohnung trat. Die drei Beamten wichen auf dem Treppenpodest zurück und forderten Eisenberg mehrmals laut und energisch auf, das Messer wegzulegen. Dieser reagierte jedoch nicht, richtete das Messer auf die Beamten und ging auf diese zu. Nun setzten zwei Beamte ihr dienstliches Pfefferspray ein und leerten die Kartuschen vollständig. Eisenberg, der hiervon an Brust und Kopf getroffen wurde, wischte sich mit dem Arm über die Stirn, zeigte aber ansonsten keine Reaktion. Er begann laut zu lachen, was auch von den vor der offenen Haustüre stehenden Beamten und Rettungskräften zu hören war. „Dann erschießt’s mich halt!” Inzwischen waren auch die weiteren Polizeistreifen eingetroffen. Fünf Beamte (darunter der zweite Beschuldigte) postierten sich im Treppenhaus des Erdgeschosses bzw. im Bereich des Hauseinganges. Eisenberg bewegte sich zu diesem Zeitpunkt weiter mit dem Messer in der Hand im ersten Obergeschoß auf die drei dort befindlichen, zurückweichenden Beamten zu. Ein Beamter stieg die ins zweite Obergeschoß führende Treppe hoch, während sich die beiden anderen Beamten rückwärts auf der zum Erdgeschoss führenden Treppe zurückzogen. Eisenberg wurde hierbei erneut mehrfach erfolglos aufgefordert, das Messer wegzulegen, worauf ihm nun auch mehrfach der Schusswaffengebrauch angedroht wurde. Eisenberg antwortete hierauf „Dann erschießt’s mich halt!” und „Dann schießt doch!” und folgte mit dem Messer den auf der Treppe nach unten weiterhin rückwärts zurückweichenden Beamten. Nun schob sich auf der Treppe ein weiterer Polizeibeamter von unten nach oben vor seine zurückweichenden Kollegen und versuchte, mit dem Schlagstock die Messerhand des Eisenberg zu treffen, was ihm jedoch nicht gelang. Mehrere Schläge auf dessen linken Arm zeigten keine Wirkung. Alle sich jetzt auf der Treppe befindlichen Beamten wichen nun weiter in den Treppenhausflur des Erdgeschosses zurück. Dieser Flur ist etwa 5 m lang, in der Mitte an der Wand mündet die halb gewendelte Treppe aus dem ersten Obergeschoß. Die Entfernung vom Treppenfuß zur gegenüberliegenden Wand beträgt ca. 2 m. An dieser standen ein Sofa, ein Sessel, ein Getränkekasten und ein Einkaufskorb, was den zur Verfügung stehenden Raum auf ca. 1 m einschränkte. Überdies waren im Flur drei Fahrräder abgestellt. “Der Beschuldigte 1 feuerte zunächst knapp an Eisenberg vorbei einen Warnschuss in die Wand” Nachdem die Beamten das Erdgeschoß erreicht hatten, bewegten sich fünf Beamte (darunter die beiden Beschuldigten) rückwärts in Richtung der in der nördlichen Raumecke befindlichen Haustüre. Der sich zuletzt unmittelbar vor Eisenberg befindliche Beamte zog sich in Richtung der anderen (östlichen) Raumecke zurück, in der das Sofa stand. Als auch Eisenberg im Hausflur angekommen war, wandte er sich unmittelbar vor der Treppe diesem Beamten zu und begann mit dem Messer in der Hand, auf diesen Beamten, der nun vor dem Sofa stand, zuzugehen. Da Eisenberg diesen Beamten aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse ohne weiteres sofort mit dem Messer hätte erreichen können, entschloss sich einer der in diesem Moment hinter Eisenberg stehenden Beamten (Beschuldigter 1), dem bedrängten Kollegen, der keinen sicheren Fluchtweg hatte, durch Einsatz der Schusswaffe beizustehen. Der Beschuldigte 1 feuerte zunächst knapp an Eisenberg vorbei einen Warnschuss in die Wand rechts der Treppe. “Beamte versuchte vergeblich, sich Eisenberg, der sich weiter – mit dem Messer drohend – auf ihn zu bewegte, mit dem Schlagstock vom Leib zu halten” Eisenberg reagierte jedoch nicht und begann, dem in Richtung der anderen Raumecke zurückweichenden Beamten zu folgen. Nun gab der Beschuldigte 1 einen gezielten Schuss auf Eisenberg ab, der dessen linkes Knie von hinten durchschlug. Etwa zeitgleich feuerte auch der ebenfalls im Rücken des Eisenberg stehende weitere Beschuldigte (Beschuldigter 2) einen gezielten Schuss auf den linken Arm des Eisenberg ab, der zu einem Armdurchschuss führte. Eisenberg zeigte wiederum keine Reaktion, ging vielmehr weiter auf den in der Raumecke befindlichen Beamten zu, der bis zur dort stehenden Couch zurückwich und sich letztlich sogar auf dieses Sofa flüchtete. Dieser Beamte versuchte vergeblich, sich Eisenberg, der sich weiter – mit dem Messer drohend – auf ihn zu bewegte, mit dem Schlagstock vom Leib zu halten. Als Eisenberg auf diesen Beamten hätte einstechen können, gaben die Beschuldigten 1 und 2 weitere Schüsse von schräg hinten zunächst auf die Beine des Eisenberg, dann auch auf dessen Rumpf ab. Obwohl Eisenberg in dieser Position von mehreren Schüssen verletzt wurde, zeigte er erneut keine Reaktion. Er drehte sich vielmehr nun zu den Schützen hin und bewegte sich dann – das Messer immer noch drohend in der Hand haltend – unmittelbar auf diese Beamten zu. Flucht: “… wobei er sich leicht verletzte und seine Schusswaffe samt Halfter verlor” Der Beschuldigte 1 zog sich darauf aus dem Hausflur in den Hofraum zurück, ebenso flüchteten auch andere noch im Treppenhaus befindliche Beamte in den Hof, während Eisenberg weiter auf den Beschuldigten 2 zu ging, der in Richtung Haustüre zurückwich und hierbei weitere Schüsse gegen den Oberkörper des Eisenberg abfeuerte. Etwa zu dieser Zeit gelang es dem zunächst von Eisenberg bedrängten Beamten aus der Raumecke in gebückter Haltung über die dort befindlichen Sitzmöbel hinweg um die Mauerecke herum an Eisenberg vorbei aus der Haustüre in den Hof zu flüchten, wobei er sich leicht verletzte und seine Schusswaffe samt Halfter verlor, die dann im Treppenhaus vor der Haustüre am Boden lag. “Der Beschuldigte 2 hatte den Eindruck, Eisenberg habe die auf dem Boden liegende Pistole bemerkt und verspürte – da er nicht weiter zurückweichen konnte – Todesangst” Der Beschuldigte 2 verspürte bei seinem Zurückweichen einen Widerstand; er war nämlich gegen einen neben der Haustüre befindlichen Mauervorsprung oder gegen die zufallende Haustüre gestoßen. Der Beschuldigte 2 hatte den Eindruck, Eisenberg habe die auf dem Boden liegende Pistole bemerkt und verspürte – da er nicht weiter zurückweichen konnte – Todesangst, als Eisenberg weiter mit dem Messer in der Hand drohend auf ihn zuging. Als Eisenberg noch ca. 20 cm raumwärts beim dortigen Mauereck und damit weniger als 1,50 m vom Beschuldigten 2 entfernt war, gab dieser weitere Schüsse auf Eisenberg ab, wobei der Abstand zwischen Eisenberg und der Schusswaffe des Beschuldigten 2 nur noch ca.1 m betrug. In der Folge stürzte T. Eisenberg zu Boden und blieb bäuchlings liegen. Sekundenbruchteile nachdem der vorletzte Polizeibeamte aus der Türe in den Hof geflüchtet war und sich nur noch der Beschuldigte 2 zusammen mit Eisenberg im Raum befand, fiel die Haustüre ins Schloss. T. Eisenberg wurde sogleich von dem bereits vor dem Hause befindlichen Notarzt und dem Rettungsteam geborgen, erstversorgt und in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg verbracht, wo er während einer Notoperation gegen 12.00 Uhr verstarb. 16 Schüsse “möglicherweise innerhalb von Sekunden” Insgesamt wurden in weniger als einer halben Minute, möglicherweise innerhalb von Sekunden von jedem der beiden Beschuldigten 8 Schüsse auf Eisenberg abgegeben. Sämtliche Hülsen konnten im Hausflur aufgefunden und diesen beiden Waffen zugeordnet werden. T. Eisenberg wurde von insgesamt 12 Geschossen getroffen. Er erhielt am Rumpf zwei Durchschüsse und fünf Steckschüsse, wobei einer der Steckschüsse vorher den linken Oberarm durchschlagen hatte. Daneben wurden zwei Armdurchschüsse links, zwei Beindurchschüsse links und ein Streifschuss am linken Unterschenkel festgestellt. Zeitlich zugeordnet werden konnten die Treffer – soweit möglich – wie folgt: Als Eisenberg den Bereich vor der Treppe, wo er den Armdurchschuss und den Kniedurchschuss erhielt, verließ, sich weiter dem sich in die Raumecke flüchtenden Polizeibeamten näherte und hierbei den beiden Beschuldigten seine linke bzw. linke hintere Körperseite schräg zugewandt hatte, erhielt er einen Armdurchschuss, einen Beindurchschuss links, einen Streifschuss am Bein sowie zwei Steckschüsse in den Oberkörper. Nachdem er sich den Beschuldigten selbst zugewandt hatte, wurde er von vorne von zwei Rumpfdurchschüssen und drei Rumpfsteckschüssen getroffen, von denen einer das Herz durchschlug. Alle Treffer waren nach dem eingeholten Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes sog. Fernschüsse, wurden also aus einer Entfernung von etwa 1 m oder mehr abgegeben. “Änderungen im psychischen Befinden” Die Motivlage des getöteten T. Eisenberg, mit einem Messer zunächst auf seinen Mitbewohner und später auf die Einsatzbeamten loszugehen, konnte nicht aufgehellt werden. Hinweise auf eine Alkoholisierung, die Wirkung von Betäubungsmitteln oder sonstigen die Psyche verändernden Substanzen haben die durchgeführten chemischen Untersuchungen nicht ergeben. Nach den Angaben des Mitbewohners, des Bruders, der Mitschüler und Lehrer des Verstorbenen sollen sich aber in der letzen Zeit Änderungen im psychischen Befinden ergeben haben. Er habe sich mit dem Gedanken, die musikalische Ausbildung zu beenden und auf eine Schauspielschule zu wechseln, getragen. Ihm war es offenbar auch nicht möglich, an den an der Musikschule in der Woche vom 27.04. bis 30.04.2009 stattfindenden Prüfungen teilzunehmen. Er war für diese Prüfungswoche krankgeschrieben. Nach den Angaben des Bruders des T. Eisenberg, der diesen am Nachmittag des Vortages (29.04.2009) besucht hatte. sei er geschwächt im Bett gelegen, es sei ihm nicht gut gegangen. T. Eisenberg habe warten wollen, „bis er wieder die Kraft hätte, zu leben”. “Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschuldigten und der vernommenen Zeugen, mehreren Sachverständigengutachten und den Erkenntnissen bei der Tatrekonstruktion” Diese – der o. g. staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zugrundeliegenden – Feststellungen beruhen auf den Angaben der Beschuldigten und der vernommenen Zeugen, mehreren Sachverständigengutachten und den Erkenntnissen bei der Tatrekonstruktion am 01.12.2009. Die festgestellten Schussverletzungen ergeben sich aus dem schriftlichen Obduktionsbefund vom 06.05.2009, ergänzt durch Nachtrag vom 11.05.2009. Auch der von Seiten der Angehörigen des T. Eisenberg beauftragte Sachverständige bestätigte diesen Befund anlässlich einer Nachsektion vom 14.07.2009 in den wesentlichen Punkten. Einsatz von Pfefferspray “durch die glaubhaften Angaben der handelnden Polizeibeamten und der diesen Einsatz beobachtenden Zeugen belegt” Der Einsatz von Pfefferspray gegen T. Eisenberg ist durch die glaubhaften Angaben der handelnden Polizeibeamten und der diesen Einsatz beobachtenden Zeugen belegt. Die Kleidung des T. Eisenberg wurde durch das Bayerische Landeskriminalamt auf Spuren von Pfefferspray untersucht. Hierbei wurden mit Gutachten vom 29.06.2009 Inhaltsstoffe festgestellt, wie sie auch in Pfefferspray enthalten sind. Auch der von Seiten der Angehörigen beauftragte Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 05.09.2009 zu dem Schluss, dass zweifelsfrei relevante Mengen an Pfefferspray gegen den Hals und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch gegen das Gesicht eingesetzt worden waren. Schlagstockeinsatz “glaubhaft berichtet” Der massive Einsatz eines Schlagstocks gegen den Körper von Eisenberg wird von mehreren Zeugen glaubhaft berichtet. Diese Angaben werden verifiziert durch feingewebliche Untersuchungen des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen, wonach die festgestellten Einblutungen am linken Unterarm des Herrn Eisenberg durch einen Kontakt mit einem Schlagstock entstanden sein können. Zudem ergab eine DNA-Untersuchung des von dem fraglichen Schlagstock entnommenen Abriebes Spuren männlicher DNA, die von T. Eisenberg als möglichem Spurenverursacher herrühren können. “Psychische Ausnahmesituation” Dass T. Eisenberg zur Vorfallszeit nicht alkoholisch oder durch sonstige Rauschmittel beeinflusst war, ergibt sich aus dem in Auftrag gegebenen BAK-Gutachten und dem ebenfalls in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologischen Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Erlangen. Da allerdings sowohl der Einsatz des Pfeffersprays und eines Schlagstocks wie auch die erheblichen Schussverletzungen zunächst keine Wirkung zeigten, lässt dies den Schluss zu, dass sich T. Eisenberg in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben dürfte. Der von Seiten der Angehörigen beauftragte Sachverständige hat hierzu dargelegt, dass die erlittenen Schussverletzungen zunächst nicht zu einer Handlungsunfähigkeit des T. Eisenberg geführt haben, zumal nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Personen in außerordentlichen psychischen Zuständen, z. B. während eines akuten psychotischen Schubs, in der Lage sein können, ihr körperliches Potential in ungewöhnlicher Weise völlig auszuschöpfen. Die mehrfachen Aufforderungen gegenüber Eisenberg, das Messer fallen zu lassen, und die Androhung des Schusswaffengebrauchs werden sowohl von mehreren eingesetzten Polizeibeamten als auch von den vor dem Haus wartenden Rettungskräften berichtet. In einem weiteren in Auftrag gegebenen Gutachten kommt das Rechtsmedizinische Institut der Universität Erlangen zu dem Ergebnis, dass ein wie T. Eisenberg 184 cm großer Mann mit einem Messer der festgestellten Länge in der Hand mit einem Ausfallschritt problemlos eine Distanz von ca. 160 cm überbrücken kann. Die Zuordnung der sichergestellten Geschosse zu den beteiligten Waffen erfolgte durch Gutachten des Bundeskriminalamts. Die Rekonstruktion der Schussabgaben und der daraus resultierenden Schussverletzungen erfolgte durch mehrere Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes. Das Gutachten des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen kommt – mit einer Ausnahme – zu weitgehend gleichen Ergebnissen. So gelangte dieser Sachverständige bei seiner Rekonstruktion zu einer Position des Beschuldigten 1 während der Abgabe von zwei der ersten Schüsse, die von den Berechnungen des Landeskriminalamts um ca. 1 Meter abweicht. Dieser Unterschied hat jedoch auch nach Ansicht dieses Sachverständigen in der Gesamtschau des Tatablaufs keine Bedeutung. Gewisse Abweichungen ergaben sich ferner hinsichtlich der Position des Getöteten bei Erhalt der letzten Treffer. Während nämlich das Bayerische Landeskriminalamt dessen Position zu diesem Zeitpunkt eher in der Raummitte annimmt, hat sich T. Eisenberg bei Erhalt des Herzschusses nach Ansicht dieses Sachverständigen im Bereich der Mauerecke befunden, etwa 5 bis 25 cm raumeinwärts. Dies schließt der Sachverständige aus den an der Mauerecke befindlichen Blutspuren. Auch das Rechtsmedizinische Institut der Universität Erlangen kommt in dem diesbezüglichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht dieses Blutspurenbild durchaus im Sinne der Feststellungen des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen interpretieren lässt. Weiter folgert der von Seiten der Angehörigen beauftragte Sachverständige, dass sich der Beschuldigte 2 bei Abgabe der letzten Schüsse nahe der Hauseingangstüre befand. Die ursprüngliche Annahme dieses Sachverständigen, der Beschuldigte 2 habe sich bei nach innen geöffneter Türe auf der Türschwelle befunden, kann allerdings nicht zutreffen. Nach glaubhaften Aussagen mehrerer Zeugen hat sich der Beschuldigte 2 nämlich nach dem Zufallen der Türe, also unmittelbar nach oder mit Abgabe der letzten Schüsse, im Inneren des Hausflures befunden. Als dies von den im Hofraum aufhältlichen Polizeibeamten bemerkt wurde, schlug deshalb ein Polizeibeamter den Glaseinsatz der Türe ein, um dem Beschuldigten 2 zu helfen. Auch der von Seiten der Angehörigen beauftragte Sachverständige hat es bei der Tatortrekonstruktion für nicht ausschließbar erachtet, dass der Beschuldigte 2 bei Zurückweichen gegen den raumseitig neben der Haustüre befindlichen Mauervorsprung gestoßen war und nicht mehr weiter zurückgehen konnte. Bei der vom Beschuldigten 2 unwiderlegbar geschilderten Waffenhaltung mit angewinkeltem Arm nahe am Oberkörper wurde zudem von diesem Sachverständigen zwischen der Laufmündung der Waffe und T. Eisenberg ein Abstand von etwa 1 m gemessen, der Abstand zwischen den beiden Personen betrug somit deutlich weniger als 1,5 Meter. Kein “genügender Anlass” für eine Anklage Ausgehend von dieser Gesamtsachlage besteht kein – wie es § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung formuliert – „genügender Anlass“, die beiden Beschuldigten (wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Totschlages) anzuklagen. Der Schusswaffeneinsatz der beiden beschuldigten Polizeibeamten war nämlich durch Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 des Strafgesetzbuches gerechtfertigt, d.h. die beiden Beamten handelten nicht rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft darf Anklage nur erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Dies ist hier nicht der Fall, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen sich keiner der beiden Beschuldigten strafbar gemacht hat. Für alle am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bestand nach deren Informationslage bei Eintreffen am Einsatzort zumindest der Verdacht eines Vergehens der Bedrohung, gegebenenfalls auch der Verdacht einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung oder gar eines versuchten Tötungsdeliktes durch T. Eisenberg gegenüber seinem Mitbewohner, welcher sich der ihm durch Herrn Eisenberg drohenden Gefahr nur durch Flucht entziehen konnte. Überdies hatten die Einsatzbeamten auch konkrete Hinweise für eine beabsichtigte Selbstverletzung oder Selbsttötung des Herrn Eisenberg. “ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des T. Eisenberg” Schon zum Zeitpunkt der ersten auf T. Eisenberg abgegebenen Schüsse durch die Beschuldigten lag ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des T. Eisenberg auf den sich in die Raumecke flüchtenden Polizeibeamten, der zuvor – ebenfalls gerechtfertigt – seinen Schlagstock gegen Herrn Eisenberg zum Einsatz gebracht hatte, im Sinne einer Nothilfelage gemäß § 32 Abs. 2 Var. 2 Strafgesetzbuch vor. Eisenberg wandte sich nämlich mit einem langen, spitzen Messer in der rechten Hand diesem Polizeibeamten zu und war im Begriff, auf den Beamten zuzugehen, den er aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in 1 bis 2 Sekunden hätte erreichen und (zumindest) schwer verletzen können. Dem angegriffenen Beamten war eine Flucht an Eisenberg vorbei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. “sofortige und endgültige Beseitigung der bestehenden Gefahr” Gleiches gilt für die nachfolgenden Schüsse, nachdem T. Eisenberg weiter auf den Beamten zugegangen war, der zurückwich und sich auf die Couch flüchtete. Der Abstand zwischen ihm und Herrn Eisenberg betrug hier nur noch 1 bis 2 m. Herr Eisenberg hätte den Beamten also problemlos sofort mit dem Messer erreichen können. Aufgrund des von den Beschuldigten registrierten Vorverhaltens des Herrn Eisenberg musste aus deren Sicht damit gerechnet werden, dass er eine Attacke mit dem Messer auf den Beamten beabsichtigte. In dieser Situation einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beamten, brauchte nicht weiter abgewartet zu werden, wie sich das weitere Geschehen entwickelt, insbesondere ob es zu einem Stich gegen den Körper des Beamten kommt. In der konkreten Situation war der Schusswaffengebrauch deshalb zum Zwecke der Verteidigung des angegriffenen Kollegen der Beschuldigten erforderlich und auch geboten. Das von Tennesse Eisenberg geführte Messer war geeignet, bei einem Stich gegen den Oberkörper, den Hals oder den Kopf schwere, auch tödliche Verletzungen herbeizuführen. Da die vorhergehenden Versuche mehrerer Polizeibeamter, Herrn Eisenberg mittels des Einsatzes von Pfefferspray und des Schlagstocks zu entwaffnen, fehlgeschlagen waren, war der gezielte Einsatz der Schusswaffe, der vorher mehrfach angedroht und durch einen Warnschuss verdeutlicht worden war, objektiv notwendig. Nur durch den Schusswaffeneinsatz war jetzt die sofortige und endgültige Beseitigung der bestehenden Gefahr zu erwarten. “Verteidigungshandlungen in einer Notwehrsituation solange erlaubt sind, bis die Angriffsgefahr endgültig beseitigt ist” Auf einen lebensgefährlichen und mit einem hohen Fehlschlagrisiko verbundenen Versuch, Herrn Eisenberg auf andere Weise zu überwältigen, mussten sich die Beschuldigten ebensowenig einlassen wie die anderen Einsatzbeamten. Die Beschuldigten durften in dieser Situation das ihnen zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel zum Einsatz bringen, das die von Herrn Eisenberg ausgehende Gefahr unmittelbar und sicher beseitigt. Da T. Eisenberg als Angreifer nach den ersten Schüssen wider Erwarten keine erkennbare Wirkung zeigte und auch das Messer nicht fallen ließ, die von ihm ausgehende Gefahr also weiterbestand, durften deshalb weitere Schüsse abgegeben werden. Nachdem dann T. Eisenberg von dem zunächst bedrängten Polizeibeamten abgelassen, sich aber stattdessen sofort auf die beiden Beschuldigten und die anderen dort stehenden Polizeibeamten mit dem Messer in der Hand zuzubewegen begann, bestand jetzt auch für diese Personen eine Notwehrlage, da nunmehr sie einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch Herrn Eisenberg gegenüberstanden. Da Verteidigungshandlungen in einer Notwehrsituation solange erlaubt sind, bis die Angriffsgefahr endgültig beseitigt ist, also auch eine unmittelbare Wiederholung des Angriffs nicht mehr befürchtet werden muss, waren die weiteren nunmehr auf den Angreifer abgefeuerten Schüsse ebenfalls erforderlich und situationsbezogen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten noch zum einem Zeitpunkt auf T. Eisenberg geschossen haben, als dieser das Messer bereits fallengelassen hatte oder selbst zu Boden gefallen war, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Auch ein (weiteres) Zurückweichen des Beschuldigten 2 vor dem gegen ihn gerichteten (letzten) Angriff Herrn Eisenbergs war situationsbedingt nicht geboten. Zwar kann bei einem Angriff eines Schuldunfähigen, z. B. eines Kindes oder einer stark alkoholisierten Person, unter Umständen die Pflicht bestehen, auf aktive Gegenwehr zu verzichten und sich der drohenden Gefahr durch Zurückweichen zu entziehen. Vorliegend kann dem Beschuldigten 2 zum einen schon nicht nachgewiesen werden, dass er eine Schuldunfähigkeit des Eisenberg – diese unterstellt – erkannt hatte, zum anderen ist aufgrund der erhobenen Beweise und der daraus getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten 2 ein weiteres Zurückweichen oder die Beseitigung der Gefahrenlage auf andere Weise gar nicht (mehr) möglich war, weil er mit dem Rücken an den Mauervorsprung oder die zufallende Türe gestoßen war. Sich in dieser Situation einer unmittelbaren Gefahr für sein Leben vom Angreifer wegzudrehen und ihn aus den Augen zu verlieren, um nach einem Fluchtweg zu suchen bzw. die Tür wieder zu öffnen, war dem Beschuldigten 2 gerade wegen des unmittelbaren Risikos, erheblich verletzt oder gar getötet zu werden, nicht zuzumuten, so dass die letztendlich tödlichen Schüsse als ultimative Verteidigungshandlung gegen den fortbestehenden Angriff erforderlich und geboten waren. Die Erkenntnisse des eingeholten ballistischen Gutachtens sprechen ebenfalls für eine andauernde, ununterbrochene Notwehrlage. Zwar konnte eine genaue zeitliche Reihenfolge aller Treffer durch das Gutachten nicht ermittelt werden, es bestätigt jedoch, dass Herr Eisenberg die Schüsse jeweils in aufrechter Stellung erhalten hat, lediglich in einem Fall war sein Oberkörper etwas gebeugt. Auch die genauen Standorte sowohl des Getöteten wie auch der Beschuldigten konnten nicht in allen Fällen der Schussabgaben exakt ermittelt werden, da es sich um einen dynamischen Vorgang mit stetig wechselnden Standorten der Beteiligten handelte. Unabhängig davon ist aber nach den Gutachtensergebnissen bei allen Schüssen von einer manifestierten Nothilfe- bzw. Notwehrsituation auszugehen. Insbesondere befand sich der Beschuldigte 2 auch dann in einer akuten Notwehrlage, wenn man die Ausführungen des von Seiten der Angehörigen beauftragten Sachverständigen zur Stellung des Beschuldigten 2 und des Herrn Eisenberg im Moment des Herzschusses zu Grunde legt. Nach dessen Feststellungen war T. Eisenberg nur noch ca. 1,5 m oder weniger von diesem Beschuldigten entfernt. Zwar war Herr Eisenberg zu diesem Zeitpunkt nach Einschätzung des Sachverständigen aufgrund der erlittenen Schussverletzungen in seiner Beweglichkeit bereits stark eingeschränkt, jedoch ist schon nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte 2 in den wenigen ihm zur Verfügung stehenden Sekunden die körperliche Verfassung des Eisenberg zutreffend einschätzen konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der 184 cm große T. Eisenberg mit einem 30 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm in der Hand schon ohne sich auf den Beschuldigten 2 zuzubewegen eine Reichweite von ca. 1 m hatte. Es bestand daher auch bei eingeschränkter Mobilität des Herrn Eisenberg die unmittelbare Gefahr, dass er mit nur einem einzigen Schritt und damit innerhalb von Sekundenbruchteilen die noch “fehlenden” 50 cm zurücklegt und zusticht. Beamte waren “rechtlich befugt, sich gegen den andauernden Angriff des getöteten T. Eisenberg in der festgestellten Art und Weise zu verteidigen” Angesichts dieser Gesamtsachlage, wie sie sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft darstellt, waren die Beschuldigten rechtlich befugt, sich gegen den andauernden Angriff des getöteten T. Eisenberg in der festgestellten Art und Weise zu verteidigen. Ihre Gegenwehr war in den jeweiligen Abstufungen der eingesetzten Verteidigungsmittel und Verteidigungshandlungen erforderlich und situationsbezogen nicht unverhältnismäßig. Verteidigungshandlungen hoher Eingriffsschwere wurden erst ins Werk gesetzt, nachdem solche geringerer Eingriffsschwere den Angriff nicht beenden konnten, also ohne Erfolg geblieben waren. Der Ausübung des Notwehrrechts steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Beschuldigten um Polizeibeamte handelt, die an diesem Einsatz gegen T. Eisenberg beteiligt waren. Auch einem Polizeibeamten steht bei der Ausübung seines Dienstes das Notwehrrecht uneingeschränkt zur Seite. Polizeirechtliche Aufgaben- und Befugnisnormen beschneiden dieses Recht ebenso wenig wie einsatztaktische Erfordernisse. Im Laufe der zu diesem Ergebnis führenden Ermittlungen wurden u. a. 13 Gutachten verschiedener Sachverständiger ausgewertet, 38 Vernehmungen von Zeugen sowie eine neun Stunden dauernde Tatrekonstruktion durchgeführt. Die Ermittlungsakten haben einen Umfang von etwas mehr als 1200 Seiten erreicht.

Fall Eisenberg: Offener Brief an die Justizministerin

Sechs Monate. So lange ermittelt die Regensburger Staatsanwaltschaft mittlerweile zu dem Polizeieinsatz, bei dem der 24jährige Student Tennessee Eisenberg erschossen wurde. Für den kommenden Samstag, 15 Uhr, wurde nun eine Demonstration angemeldet, die vom Domplatz zum Justizgebäude in der Augustenstraße führt. Die Forderung: Es soll nun endlich ein Gerichtsverfahren eröffnet werden. Die Anmelder um den […]

Arbeitslosigkeit stark gestiegen!

Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Regensburg Die Zahl der Arbeitslosen ist im Januar steil nach oben geschnellt. 6.100 Personen, 46 Prozent mehr als im Vormonat, haben sich neu oder erneut arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosigkeit im Januar ist im Bezirk der Agentur für Arbeit Regensburg deutlich angestiegen und liegt derzeit bei 14.100 Arbeitslosen. „Die strenge und […]

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