Angriff mit Machete: Kein Mord- und Tötungsversuch
Laut Anklage lief im Februar dieses Jahres ein 23-jähriger Kelheimer mit einer Machete bewaffnet in eine Asylbewerberunterkunft in Kelheim und wollte einen Asylbewerber ermorden. Dieser Einschätzung folgte das Landgericht Regensburg nicht, sondern verurteilte den Täter wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Es wurde die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Vom Vorwurf der Volksverhetzung und der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde er freigesprochen. Insgesamt ist es sehr glücklichen Umständen geschuldet, dass der geschädigte Asylbewerber aus Sierra Leone bei dem Angriff nicht schwerwiegend oder sogar lebensgefährlich verletzt wurde.
Als der Vorsitzende Richter Ebner am Donnerstag das Urteil verkündet, überrascht er damit so manche Prozessbeteiligte und -beobachter. Mit der Einstufung der Tat als Versuch der gefährlichen Körperverletzung unterschreitet das Schwurgericht sogar die Verteidigung, die eine versuchte Tötung verwirklicht sah. Die Staatsanwaltschaft blieb bis zuletzt beim Mordvorwurf. Was war geschehen?
Mit Machete in Kelheimer Asylunterkunft gestürmt
Laut Anklage lief der 23-jährige B. in der Nacht des 11. Februar in stark alkoholisiertem Zustand mit einer Machete (34 Zentimeter Klingenlänge) bewaffnet aus dem Kelheimer Obdachlosenheim – wo er sich zuvor mit Bekannten aufhielt – in die schräg gegenüber liegende Asylbewerberunterkunft. Dort schlug er zunächst mit der Waffe an mehrere Wohnungstüren und brachte schließlich mit lautem Geschrei und Klopfen einen Bewohner dazu seine Wohnungstür aufzumachen. Daraufhin versuchte B. auf diesen einzuschlagen.
Der Geschädigte schaffte es, die Tür wieder zu verschließen und aus dem Fenster (1. Stock) nach draußen zu springen, wobei er sich eine Knieverletzung zuzog. Anschließend floh er nicht, sondern lockte B. ins Freie, um eine Gefährdung anderer Bewohner abzuwenden.
Mit dem Gesicht zu B. gewandt stolperte er rückwärts, woraufhin B. einen zweiten Versuch unternahm, mit der Machete auf den Asylbewerber einzuschlagen. Auch dieser Tötungsversuch scheiterte, weil der Geschädigte den alkoholisierten B. zu Fall bringen konnte. Herbeigeeilte Zeugen schafften es letztlich B. zu fixieren. Überwältigt auf dem Boden liegend rief er laut Zeugenaussagen noch: „Ich bin Deutschland!“.
„Asylanten abschlachten!“
Davor soll der Täter bereits im Obdachlosenheim im Zimmer eines Bekannten geschrien haben: „Ich geh’ jetzt rüber und schlachte die Asylanten ab!“. Mit einer Machete, die einer der Bekannten mitgenommen hatte, fuchtelte B. herum und begab sich in Richtung der Asylunterkunft.
Vor dem Eindringen in die Geflüchteteneinrichtung soll er auf der Straße fremdenfeindliche Parolen wie etwa „Scheiß Asylanten“ und „Schaut’s, dass ihr euch aus unserem Land verpisst’s“ und das verbotene „Sieg Heil!“ gerufen haben. Letzteres konnte ihm das Gericht nicht zweifelsfrei nachweisen.
Oberstaatsanwalt: „Gift der Fremdenfeindlichkeit“
Oberstaatsanwalt Theo Ziegler wollte B. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Volksverhetzung in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt wissen. Er forderte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
In seinem Plädoyer sprach Ziegler mehrmals von einem „Gift der Fremdenfeindlichkeit“ mit dem B. in Kontakt gekommen sei. Er habe sich in Kelheim in einem Umfeld bewegt, in dem es “fremdenfeindliche und menschenfeindliche Motive” gäbe. Überhaupt sei es “erschreckend, dass das Gift schon in der Mitte der Gesellschaft angekommen” sei. Diese Tat wäre vor zwei Jahren vielleicht nicht passiert, so der Oberstaatsanwalt.
„Sie sind, Gott sei Dank, nicht Deutschland!“
Die Vertreterin der Nebenklage ging mit B. noch härter ins Gericht und forderte, dass vom Urteil eine Signalwirkung ausgehen müsse. Ein Tötungsvorsatz liege vor und die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe seien ebenfalls gegeben. Man müsse kein Rechtsradikaler sein, um eine solche Tat zu begehen, aber “der Funke der Fremdenfeindlichkeit” müsse in einem stecken. Direkt an B. gerichtet, meinte die Nebenklage: “Sie sind, Gott sei Dank, nicht Deutschland”.
Die Strategie von Verteidiger Walter Pohl sah insbesondere vor, den Tatbestand des versuchten Mordes infrage zu stellen und “die erhebliche Alkoholisierung und schwere seelische Störung” B.s hervorzuheben. Der Angeklagte selbst legte ein Teilgeständnis ab, berief sich ferner jedoch auf große Erinnerungslücken.
Für seinen Verteidiger lagen keine Mordmerkmale vor, zumal der Geschädigte nicht arg- und wehrlos war (Voraussetzungen für Heimtücke) und die Tat nicht aus niedrigen Beweggründen begangen wurde. Sein Mandant wäre auch gelaufen, wenn zum Angriff auf “Bullen oder Kapitalistenschweine” aufgestachelt worden wäre. In ihm wohne keine Hass, der zu der Tat geführt hätte.
Wurde B. aufgestachelt?
Hintergrund der eben erwähnten Aufstachelung ist folgender: Vor der Tat saß B. mit drei Bekannten in einem Zimmer im Obdachlosenheim. Die vier tranken Bier und Wodka, rauchten mutmaßlich Kräutermischungen und „klopften ausländerfeindliche Sprüche“ (Ziegler). Ein polizeibekannter 19-Jähriger, der in der Vergangenheit in Kelheim mit rassistischen Sprüchen aufgefallen war, tat sich hierbei besonders hervor. Er war es auch, der ein Waffenpaket (vermutlich aus einem Drogengeschäft stammend) mitbrachte, das neben der späteren Tatwaffe auch noch eine weitere Machete und zwei Wurfsterne enthielt.
Der 19-jährige soll es auch gewesen sein, der als erster dazu aufrief „Asylanten abzuschlachten“ und B. dazu aufgefordert haben soll. Überhaupt wurde B. von Zeugen und Sachverständigen als reifeverzögert, suchtkrank und eben auch als sehr leicht beeinflussbar beschrieben. Nur konnte das Gericht eine tatsächliche Aufstachelung nicht zweifelsfrei feststellen.
Tötungsabsicht – ja oder nein?
Die teilweise fehlende Zweifelsfreiheit ist letztlich auch entscheidend für das vergleichsweise milde Urteil, das sich im Vorfeld in dieser Form nicht unbedingt abgezeichnet hat. Der Vorsitzende Richter Ebner ging darauf in der Urteilsbegründung ausführlich ein. Gerichte müssten sich eben an Fakten halten und „sich nicht von Gefühlen beeinflussen oder gar leiten lassen“. Sie müssten unabhängig von Erwartungshaltungen und politischen Stimmungen urteilen.
So seien die Hiebe mit der Machete nicht mit Sicherheit in Tötungsabsicht geführt worden, zumal sie laut Aussage des Geschädigten nicht auf Kopf oder Hals abzielten, sondern auf den Bauch- und Brustbereich. Auch seien die „Sieg Heil“-Rufe vor dem Eindringen in die Asylunterkunft nicht eindeutig B. zuzuordnen. Auch der Machetenbeschaffer käme hierbei beispielsweise infrage.
Letztlich konnte das Schwurgericht mit seinem akribisch verhandelnden Vorsitzenden Ebner eine durchaus schlüssige und überzeugende Urteilsbegründung liefern und die überraschend abgeschwächten Anklagevorwürfe im Urteil rechtfertigen.
Eine politische Tat?
Fraglich ist allerdings, wie wenig Würdigung das politische Tatmotiv bekam, das freilich ohne die kontingenten und in Wechselwirkung stehenden Bedingungen, etwa die unverhofft herangeschaffte Machete, den Gruppenkonsum von Alkohol und anderen Drogen und der räumlichen Nähe zur Asylunterkunft nicht zur Ausführung gekommen wäre.
Ohne dieses Tatmotiv wäre es zu der Tat aber eben auch nicht gekommen. So mag zwar B., wie sich im Verfahren herausstellte, keinen „verfestigten, eingewurzelten Ausländerhass“ (Ebner) in sich tragen, dennoch aber gruppenbezogene und offensichtlich handlungswirksame menschenfeindliche Ressentiments hegen.
An dieser Stelle hatten der Oberstaatsanwalt und die Nebenklage recht, wenn sie vom „Gift“ bzw. dem „Funken“ der Fremdenfeindlichkeit sprachen. Dem wollte sich das Gericht nicht anschließen und da half es selbst nicht noch kurz vor Ende der Verhandlung Statistiken politisch motivierter Straftaten in der Beweisaufnahme unterzubringen. Die Tat war politisch motiviert. Zweifelsfrei.
joey
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Meiner Meinung nach eindeutig Mordabsicht, wenn jemand mit einer Machete in ein anderes Haus eindringt.
Der Richter gibt offenbar wieder “der Gesellschaft” die Schuld. Wie einfach.
jurist
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Ein zweifach törichtes Urteil.Der Richter konnte entweder auf die Karte Besserung des Straftäters oder abschreckendes Urteil setzen.Der Täter ist offenbar mehrfach süchtig und ganz unten, also hilft ihm ,wenn überhaupt noch, nur die Unterbringung in der Forensik, wo sich noch am meisten um solche Leute gekümmert wird. Entzug und dann Strafe verhindert erfahrungsgemäß bei solchen Kaputtniks keine weiteren Straftaten. Oder der Richter hätte ihn abschreckend lang eingesperrt, was bei rassistischen Straftaten im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Und:Was hat der Richter selber für einen Hintergrund,wenn er hier keinen Rassismus sieht.CSU ?
Verwunderter
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Warum dürfen hier Linksextremisten schreiben?
http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Amtlich-Die-Uni-Regensburg-beschaeftigt-einen-Linksextremen;art1172,406048
Stefan Aigner
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@Verwunderter
Wer dem Wochenblatt glaubt, ist selber schuld.
Mr. T
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Verwunderter, was der DrEckl unter einem Linksextremisten versteht und was wirklich einer ist, ist schon ein Unterschied. Im Gegensatz zu DrEckls falscher Überschrift, wurde nicht amtlich festgestellt, dass Oswald ein Linksextremist ist, sondern es wurde ihm nur nicht verboten, ihn so zu nennen.
Ein Mordvorwurf auf wackligen Beinen und ein toter Hauptbelastungszeuge » Regensburg Digital
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[…] Landgericht Regensburg verhandelt derzeit den Nachfolgefall des Machetenangriffs im Februar 2016. Damals war der 23-jährige Tobias B. mit einer Machete bewaffnet in ein […]