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Angriff in der Albertstraße war schwere extremistische Gewalttat

Das Bundesamt für Justiz stuft den Angriff auf einen jungen Flüchtling mit einer Schreckschusspistole als extremistische Gewalttat ein – und widerspricht damit einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg. Wir hatten mehrfach über den Fall berichtet.

Der Täter Kevin J. wurde zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Foto: as

Wie würden Sie den folgenden Sachverhalt beurteilen: Ist so etwas eine frauenfeindlich motivierte Straftat? Vier minderjährige junge Frauen schlendern die Albertstraße entlang, auf einer Bank sitzt ein junger Muskelprotz. Der Mann ruft den Frauen irgendwas zu, eine der jungen Frauen versteht „Verpiss dich, Frau“, eine andere Frau hat nur verstanden, dass er ihnen irgendwas hinterher gerufen hat, bleibt stehen und fragt: „Was hast du gesagt?“ Der Mann steht auf und beschimpft die Frauen unter anderem mit den Worten: „Verpisst euch, Frauen“, „Scheißfrauen“, „Scheißweiber“. Dann holt er eine echt aussehende Schreckschusspistole aus einer Tasche heraus , zielt damit auf das Gesicht der Fragenden und schlägt der schreckstarr Dastehenden dann mit der Pistole so heftig ins Gesicht, dass sie bewusstlos wird. Sie erleidet eine Jochbeinfraktur und andere Verletzungen und muss fünf Tage ins Krankenhaus. Dann bedroht er noch eine andere der jungen Frauen mit der Pistole und flüchtet schließlich.

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Gericht: “Kein fremdenfeindliches Motiv”

Wenn sie jetzt die Wörter „Scheißfrauen“ und „Scheißweiber“ durch „Scheißausländer“ und „Scheißasylanten“ ersetzen, dann haben Sie den tatsächlichen Bericht über den Überfall am Busbahnhof Albertstrasse auf vier junge Flüchtlinge, über den regensburg-digital mehrmals berichtet hat (hier, hierhier und hier).

Das war eine fremdenfeindlich motivierte Straftat, schreibt der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift. Nach § 46 Strafgesetzbuch sind menschenverachtende, insbesondere zum Beispiel fremdenfeindliche Straftaten besonders schwer zu bestrafen. Ja, das war eine ausländerfeindlich motivierter Straftat, sagt auch Rechtsanwalt Otmar Spirk, der den jungen Flüchtling als Nebenkläger vor dem Amtsgericht unterstützt hat.

Nein, das war keine ausländerfeindlich motivierte Straftat, urteilt das Gericht: Der Straftäter habe zwar die oben genannten ausländerfeindlichen Äußerungen gemacht – er wird daher auch wegen Beleidigung verurteilt. Das Amtsgericht Regensburg vermochte allerdings trotz dieser Äußerungen kein fremdenfeindliches Motiv zu erkennen. Dem Täter sei vorzuwerfen, dass er einen Streit grundlos zur Eskalation gebracht habe. Der Verletzte habe sich zumindest etwas ungeschickt verhalten, da er die Situation nicht auf sich habe beruhen lassen.

Vom Täter war fast nichts zu holen

Ja, das war eine schwere extremistische Gewalttat, stellt nun im Gegensatz zum Gericht das Bundesamt für Justiz fest, nachdem es dieselben Aussagen geprüft hat, die auch dem Gericht für sein Urteil vorlagen.

Rechtsanwalt Spirk hatte beim Bundesamt für Justiz für den Verletzten einen „Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Übergriffe“ gestellt. Im Merkblatt des Bundesamts für Justiz heißt es dazu: „Härteleistungen können nur gewährt werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen extremistischen Übergriff spricht.“ Darunter seien „insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Ein Übergriff kann auch in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung gegeben sein.“

Der Verletzte hatte neben den benannten Körperschäden ein bleibendes Trauma erlitten. Auf Grund dieser Feststellung hat das Opfer nun eine sogenannte „Härtefallleistung“ erhalten. Vom Täter selbst war – außer 500 Euro – nichts zu holen.

Der Verletzte wurde vor und nach dem Prozess von der Opferberatung für Betroffene rechtsextremer Gewalt B.U.D. e.V. begleitet. Wir veröffentlichen hier die Stellungnahme des Vereins:

Als Schutzsuchende aus Kriegs- und Gewaltsituationen geflohen, sind Flüchtlinge aufgrund der vorangegangenen Erlebnisse besonders belastet und erneut verletzbar. Der junge Geflüchtete leidet heute noch an den Folgen des zertrümmerten Jochbeins, an Schlaflosigkeit und Ängsten. Alte Verfolgungserlebnisse werden reaktiviert und können nur schwer heilen, wenn neue Gewalt und Unsicherheit dazu kommen. Diese Tat in der Maximilianstraße enthält für geflüchtete Menschen die schlimme Botschaft, dass sie sich auch hier nicht sicher fühlen können.

Um so bedeutsamer ist die Anerkennung als Opfer rassistischer Gewalt durch eine übergeordnete Stelle der Justiz. B.U.D. bietet Betroffenen rechtsextrem und rassistisch motivierter Gewalt oder Bedrohung Beratung und Unterstützung.

Die Amadeu Antonio Stiftung und Pro Asyl dokumentieren für das Jahr 2017 in ihrer gemeinsamen Chronik flüchtlingsfeindlicher Vorfälle bundesweit 1.713 Straftaten. 

Trotz deutlich rückläufiger Zahlen von Asylsuchenden bleibt rassistisch motivierte Gewalt gegen Geflüchtete ein deutschlandweites, flächendeckendes Problem. Im Schnitt mehr als vier Straftaten täglich richten sich gegen Flüchtlinge oder ihre Unterkünfte. Besonders erschreckend ist die Willkür und Brutalität mit der dabei vorgegangen wird.

Unter den insgesamt 1.713 Fällen befinden sich 23 Brandanschläge und 1.364 sonstige Übergriffe wie Sprengstoffanschläge, Steinwürfe, Schüsse, aber auch Hakenkreuz-Schmierereien, andere Formen von Volksverhetzung und weitere Hass-Propaganda. Für das Vorjahr 2016 dokumentierte die Chronik insgesamt 3.768 flüchtlingsfeindliche Vorfälle, davon 116 Brandanschläge und 595 tätliche Übergriffe.

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Kommentare (9)

  • RECHTSANWALT OTMAR SPIRK

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    Bemerkenswert fand ich folgenden Satz im Schreiben des Bundesamtes für Justiz:
    “Werten Sie diese Härteleistung bitte als Zeichen der Ächtung von Extremismus aller Art und zugleich als Ausdruck der Solidarität des deutschen Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger mit Ihnen.”

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  • Ulrich Perchermeier

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    Ohne Richterschelte zu betreiben – ich kenne die Urteilsbegründung nicht – stelle ich aus eigener Erfahrung fest, dass manchmal auch Richter Fehler machen. Fehler, die in meinen Fall nicht nur Geld kosteten.
    Die Gewaltenteilung ist dennoch nicht in Frage zu stellen, aber eine Überprüfung von offensichtlichen Fehlern OHNE den Rechtsweg für den/die Betroffenen stelle ich mir schon vor.
    Eine Amtspflichtverletzung richterseits gibt es nicht. Es gibt nur deren Eigenverantwortlichkeit und als Grenze/Korrektiv die Rechtsbeugung nach § 339 StGB.
    Für die Verfolgung der Rechtsbeugung hat der BGH hohe Hürden gesetzt.
    Eure Meinung zur folgenden These bitte:
    Aus der Unabhängigkeit der Richter wurde die Unkontrollierbarkeit.

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  • Bearnie Geröllheimer

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    Na hoffentlich werden hier die Schandtaten Neuzugereister genauso ausführlich behandelt. Oh, da gibt es ja keine Zahlen, weil diskrminierend.
    Ja, ich schon wieder.

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  • Mr. T.

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    Natürlich gibt’s da Zahlen, aber die passen wohl nicht so recht in Euer 33er-Weltbild. Und die sind auch nicht diskriminierend. Nur ihre absichtlich falsche Auslegung.

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  • auch_ein_regensburger

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    @ Bearnie Geröllheimer
    Na, dann werden Sie doch mal bitte konkret. Gibt es irgendeinen Fall von „Schandtaten Neuzugereister“ in Regensburg, der unter den Teppich gekehrt worden wäre? Oder ist Ihr Beitrag einfach nur die xte Auflage des immergleichen Schwachsinns?

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  • eingeborener

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    @ Barnie : Sind wir im Krieg mit Opferzahlen ? Die Straftaten von Flüchtlingen gegen die Straftaten von Deutschen aufgerechnet ? Oder sind wir nicht alle Menschen, die möglichst leben wollen ? Wenn es einen Krieg gibt, dann einen der kleinen Minderheit , die nie den Hals genug voll bekommt gegen die vielen, die mehr oder weniger um eine akzeptable Existenz ringen. Und die nicht die Absicht haben, anderen etwas anzutun, bis auf ein paar Kaputte bis Asoziale auf beiden Seiten.

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  • meine9,99cent

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    RA Spirk hat ja schon mit dem falsch zugeordneten Facebook-Profil, das er dem Angeklagten unterschieben wollte, eine grandiose Leistung erbracht (siehe verlinkte Artikel auf rd).
    Dem Gericht kann es relativ wurst sein, wie bei Polizei oder für die Opferentschädigung beim BAJ die Tat eingeordnet wird, für den Strafrichter ist ein rassistisches oder fremdenfeindliches Motiv allenfalls bei der Strafzumessung (46 Abs. 2 S. 2 StGB) relevant, ansonsten spricht das Gericht den Angeklagten wegen einer Straftat schuldig und nicht wegen Rassismus.
    Und in 46 StGB steht entgegen der Behauptung bei rd überhaupt nichts davon, dass “besonders schwer zu bestrafen” ist, wenn jemand aus diesen Motiven handelt, sondern nur, dass das bei der Abwägung “namentlich zu berücksichtigen” ist. Nach dem Bericht über das Urteil war jedenfalls nicht so ganz klar, von wem wie die Streitereien warum ausgingen, dass aber das Gericht keine Notwehrlage angenommen hat.

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  • RECHTSANWALT OTMAR SPIRK

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    @meine9,99cent:
    – § 46 StGB -“Grundsätze der Strafzumessung” behandelt das Ausmass der Schuld des Straftäters. Dabei werden als zu berücksichtigend menschenverachtende, insbesondere auch rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele genannt. Meinen Sie also , dass der Gesetzgeber damit nicht sagen wollte, menschenverachtende Beweggründe und Ziele seien -im Rahmen der vorgesehenen Strafbreite -besonders schwer zu bestrafen ? Was bezweckte er also dann mit diesem Paragrafen ? Meinen SIE, dass man rassistische und fremdenfeindliche Ziele und Beweggründe NICHT straferschwerend berücksichtigen sollte ?
    -Ich habe gar nichts “unterschoben”,sondern lange vor dem Gerichtstermin beim Gericht beantragt, zu überprüfen, ob ein facebook-account mit fremdenfeindlichen Inhalten, dessen Inhaber denselben Namen wie der Straftäter hatte, und der am selben Ort wie der Straftäter wohnte und auch weitere Daten gemeinsam hatte, dem Straftäter zuzuordnen ist. Wessen grandiose Leistung ist das also, wenn dieser Antrag erst während eines Gerichtstermins überprüft wird ?
    -Abschliessend: Ist Ihnen das Opfer dieses Überfalls gleichgültig, oder warum kommt es bei Ihnen nicht vor ? Wo bleibt die Freude, dass der junge Mann eine Entschädigung bekommt ? Haben Sie etwa gar keine ? Klären Sie mich auf !

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