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Archiv für 11. Februar 2014

Rechtsstreit um Befristung

Die Leiharbeiter der Hochschullehre

Fünf Jahre lang war Rainer Barbey als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität Regensburg beschäftigt. Weil seine Stelle befristet war, soll er jetzt gehen. Der Fall erinnert an die rechtsfehlerhafte Beschäftigung von Studiengangskoordinatoren, bei der kürzlich das Wissenschaftsministerium eingegriffen hat. Die Uni hat offenbar einen ganz eigenen Wissenschaftsbegriff.

UniWas ist Wissenschaft? Auf diese interessante Frage lässt sich die Auseinandersetzung um die Beschäftigungspraxis an der Universität Regensburg zusammenfassen. Wie kürzlich berichtet, müssen 14 Studiengangskoordinatorinnen von der Universität festangestellt werden. Die Befristung von deren Stellen sei „rechtsfehlerhaft“ gewesen, schrieb Wissenschaftsminister Dr. Ludwig Spänle der Universitätsleitung Anfang Januar ins Stammbuch. Hätte man das bereits im Vorfeld ahnen können? Keinesfalls, ließ die Unileitung verlauten. Die Rechtslage sei schließlich kompliziert. Blauäugig oder gar absichtlich habe man hier keinesfalls gehandelt.

Eine komplizierte Rechtslage?

Das „Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ (WissZeitVG), auf dessen Basis die Befristungen erfolgt sind, liest sich allerdings recht eindeutig. Nur wissenschaftliches oder künstlerisches Personal darf auf Basis dieses Gesetzes befristet angestellt werden. Und was darunter zu verstehen ist, wurde bereits Mitte 2011 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert:

„Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern.“

Ein Studiengangskoordinator an der Universität Regensburg hingegen ist laut Arbeitsvertrag zuständig für: „Entwicklung von Studiengängen, Lehrveranstaltungsplanung, Dokumentation von Evaluationsergebnissen, Information und Beratung von Studierenden“.

Wissenschaftliche Tätigkeit? Die Aufgaben eines Studiengangskoordinators sind per Arbeitsvertrag klar festgelegt.

Wissenschaftliche Tätigkeit? Die Aufgaben eines Studiengangskoordinators sind per Arbeitsvertrag klar festgelegt.

Ein Aufgabenbereich also, der mit der gesetzlich festgelegten und vom Bundesarbeitsgericht konkretisierten Definition von Wissenschaft nichts zu tun hat. Ließ es die Universitätsleitung einfach darauf ankommen – nach dem Motto: So lange sich niemand aufregt, probieren wir es einfach?

„Lehrkräfte für besondere Aufgaben“: Die Leiharbeiter der Hochschullehre

Der Verdacht scheint nicht unbegründet, wenn man einen anderen Bereich betrachtet: Es geht um „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“. Ein aktueller Fall wird derzeit vor dem Arbeitsgericht Regensburg verhandelt. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Betroffenen.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben arbeiten bei Lehre und Prüfungen mit, übernehmen gegebenenfalls noch Verwaltungsaufgaben. Einführungskurse, Übungen oder Vertiefungsseminare sind die klassischen Lehrveranstaltungen.

Vor allem mit Einführung der Studiengebühren wurden solche Stellen „zur Verbesserung der Studienbedingungen“ an den Universitäten geschaffen. Meist zeitlich kurz befristet nach dem WissZeitVG und mit einer Entlohnung, die weit unter der eines festangestellten Lehrbeauftragten liegt. Flapsig ausgedrückt könnte man von den Leiharbeitern der Hochschullehre sprechen.

Befristung nur innerhalb von sehr engen Grenzen

Im Juni 2011 entschied das Bundesarbeitsgericht in dem bereits erwähnten Urteil, dass solche Befristungen für Lehrende nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich sind. Eben nur dann, wenn besagte Lehrkräfte wissenschaftlich arbeiten. Und dies sei nur gegeben, wenn „dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion“ bleibe – etwa im Rahmen einer Qualifikationsstelle zur Promotion oder Habilitation, für die das WissZeitVG ursprünglich gedacht war.

All das ist bei Dr. Rainer Barbey nicht gegeben. Barbey war nach seiner Promotion fünf Jahre lang als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Bereich Neuere Deutsche Literaturwissenschaft beschäftigt. Er gab Einführungskurse und Übungen, übernahm den Beisitz bei Prüfungen und die Betreuung von Studierenden. Nichts also, was – nach Definition des Bundesarbeitsgerichts – etwas mit Wissenschaft zu tun hat.

Ein Blick in die Vorlesungsverzeichnisse zeigt zudem: Mit 16 Semesterwochenstunden hatte Barbey – das ergaben Nachfragen unserer Redaktion bei anderen Universitäten – ein ungewöhnlich hohes Lehrdeputat. Zumal dann, wenn noch, wie es das Bundesarbeitsgericht vorschreibt, genügend Zeit „zur eigenständigen Forschung und Reflexion“ bleiben sollen. Aber dafür, als Qualifikationsstelle, etwa zur Habilitation, war Barbeys Stelle ohnehin nie angelegt.

Harte Linie gegen Entfristung

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte Barbey mehrfach die Entfristung seines Arbeitsvertrags bei der Universitätsleitung beantragt. Erfolglos. Im Oktober 2013 lief sein befristeter Arbeitsvertrag aus und wurde nicht mehr verlängert. Nun wird sein Fall vor dem Regensburger Arbeitsgericht verhandelt. Ein erster Verhandlungstermin blieb ohne Ergebnis, nun trifft man sich Ende März erneut.

Barbey selbst will sich zu der Angelegenheit nicht im Detail äußern. Er sagt nur: „Ich stehe mit dem Rücken zur Wand. Vor Gericht zu gehen, ist die letzte Möglichkeit, die mir bleibt.“

Dass es neben dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte gibt, die sich zum Teil wie eine Blaupause von Barbeys Fall lesen, scheint die Universitätsleitung in Regensburg nicht zu interessieren. Offenbar hat man dort einen sehr eigenen Wissenschaftsbegriff. Aber das ist ja, wenn man das Beispiel Studiengangskoordinatoren betrachtet, nicht wirklich etwas Neues.

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