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Archiv für 24. August 2011

Fotomontage zur Westtrasse aus einem von der Stadt in Auftrag gegebenem “Welterbeverträglichkeitsgutachten”.
Ob Ostenturm-Hochhaus oder Westtrasse: Die UNESCO sieht beide Projekte kritisch. Am Mittwoch hat die Stadt Regensburg weitere Details zum Schreiben der Welterbewächter bekannt gegeben, das ihr – über den kurzen Dienstweg – bereits seit Juli vorliegt. Nun ist die Stellungnahme auch über die offiziellen Stellen eingegangen und es sind insbesondere zwei Gutachten des Denkmalrats ICOMOS, die aufhorchen lassen. Der mit einer Höhe von rund 100 Metern geplante Ostenturm wird demnach mit der Begründung abgelehnt, dass an diesem Standort ein Gebäude mit einer Höhe von mehr als 40 Metern eine nachteilige Auswirkung auf das Welterbegebiet haben könnte.

ICOMOS-Kritik scheint vertraut

Die heiß umkämpfte Westtrasse hätte ICOMOS zufolge „ernstzunehmende Folgen für das Welterbegebiet der Stadt Regensburg“. Das hört sich vertraut an. Anfang Juli kursierte bei den zum Bürgerbündnis zusammengeschlossenen Brückenkritikern ein ominöses Schriftstück, in dem genau diese Haltung zum Ausdruck gebracht wurde. Allerdings konnte seinerzeit weder das Datum noch die Quelle dieser Stellungnahme geklärt werden. Dass es sich dabei aber tatsächlich um ein offizielles Schriftstück gehandelt hat, scheint nach den heute bekannt gegebenen Informationen zumindest wahrscheinlich. Auf eines hofft man nun noch bei der Stadt: ICOMOS habe „noch nicht abschließend untersucht“, wie sich Westtrasse und Ostenturm auf den „Außergewöhnlichen Universellen Wert“ der Welterbestätte Regensburg auswirken würde. Dazu werde die Stadt nun „zeitnah eine Ergänzung der bereits vorgelegten Gutachten“ in Auftrag geben, die sich streng an den erst 2011 neu festgelegten ICOMOS-Standards orientieren sollen.

„Kirche ist kein rechtsfreier Raum“

Der drei Jahre währende Rechtsstreit zwischen dem Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller und dem Buchautor Michael Schmidt-Salomon ist vorbei. Mit Beschluss vom 18. August hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig festgestellt, dass „ die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes“ geniest und die Beschwerde des Regensburger Bischofs gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

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