Mit einem „Grüß Gott” eröffnete Verwaltungsgerichtspräsident Dr. Hans Korber am Mittwochnachmittag die Verhandlung um eine Predigt des Regensburger Bischofs Gerhard Müller und – wenn man so will – war es auch Gott, der am Ende die Nase vorn hatte: Müller siegte im Rechtsstreit gegen den Buchautor Michael Schmidt-Salomon („Wo bitte geht’s zu Gott, fragte das kleine Ferkel”, „Manifest des evolutionären Humanismus”). Obwohl er bei einer Predigt im Mai 2008 Unwahrheiten verkündet hatte, musste der Bischof keine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Begründung: Das Gericht sieht keine – für eine solche Erklärung zwingend notwendige – Wiederholungsgefahr.
Bischof Müller selbst war bei der Verhandlung nicht zugegen. Sein Anwalt Gero Himmelsbach sieht durch das Urteil die „Freiheit der Predigt” gewahrt. Schmidt-Salomon kündigte noch im Gerichtssaal an, in Berufung zu gehen. Der Hintergrund: Beim Nordgautag in Tirschenreuth zog Müller gegen den Atheismus zu Felde, stellte Vergleiche mit dem Nationalsozialismus her und ging dabei auch mit Schmidt-Salomon als Vertreter einer „aggressiven Gottlosigkeit” ins Gericht. In seiner auch im Internet veröffentlichten Predigt erklärte Müller (neben anderen Unwahrheiten), Schmidt-Salomon würde in einem seiner Bücher Kindstötungen legitimieren; der Bischof verfälschte schlicht ein Zitat. Das wollte Schmidt-Salomon (rechts im Bild) nicht auf sich sitzen lassen. Er forderte vom Bischof eine Unterlassungserklärung. Der Bischof ließ daraufhin zwar den Predigttext im Internet verändern, lehnte es aber ab, die Erklärung zu unterschreiben. So traf man sich am Dienstag vor dem Verwaltungsgericht. „Der Bischof darf mich angreifen, mich kritisieren, sogar beschimpfen, aber er kann nicht einfach das Blaue vom Himmel herunter lügen”, begründet Schmidt-Salomon seine Motivation. Darüber, ob ein Bischof unter der Berufung auf die Religionsfreiheit nun behaupten darf, was er möchte, wurde allerdings nicht entschieden. Die Stellung der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts bewahrte Müller vor dieser Diskussion. In seiner Eigenschaft als oberster Dienstherr der Regensburger Diözese gilt für ihn nicht – wie für jede andere Person – das Zivil-, sondern das Verwaltungsrecht. Ein nicht zu unterschätzender Bonus für den Kirchenfürsten. Verwaltungsrechtlich ist es weitaus schwieriger, eine Unterlassungserklärung zu erwirken. Müllers Weigerung zu unterschreiben gilt – laut gängiger Rechtssprechung von Verwaltungsgerichten – nicht als Beweis für eine Wiederholungsgefahr. Vor Zivilgerichten dagegen schon. „Ich müsste unterschreiben, der Bischof nicht”, kommentiert Schmidt-Salomon diesen Umstand. Damit werde der Bischof anders beurteilt wie jeder normale Bürger. „Eine solche Arroganz der Macht ist nicht hinnehmbar.” Den darauf einsetzenden Beifall der Zuhörer im vollen Gerichtssaal ließ Gerichtspräsident Korber durchgehen. Auch eine informelle Erklärung, die strittige Äußerung künftig nicht mehr zu tun, lehnt der Bischof übrigens strikt ab. „Damit wäre ein Exempel statuiert und er müsste künftig jede Predigt darauf durchsehen, ob sich jemand angegriffen fühlt”, erklärte Müller-Anwalt Himmelsbach (Foto). Die Religions- und Glaubensfreiheit sei ein „schrankenloses Grundrecht”, hinter der das Persönlichkeitsrecht des Autors zurücktreten müsse. Bei einer Predigt handle es sich per se um eine Meinungsäußerung, weil sie „eine persönliche Aussage des Bischofs” sei. „Niemand erwartet einen Tatsachenbericht”, so Himmelsbach.Archiv für 23. September 2009
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