Textaufgabe: Der Bayerische Landtag hebt ein altes überflüssiges Gesetz auf. Um dieses Gesetz außer Kraft zu setzen, verabschiedet er ein neues Gesetz, welches das alte Gesetz aufhebt. Wie viele Gesetze wurden dadurch im Freistaat eingespart?
Nein, bei dieser seltsamen Rechnung handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe aus dem diesjährigem Abitur. Es ist alles Realität. Mitten drinnen im Geschehen: der Regensburger Landtagsabgeordnete Peter Welnhofer.
Kennen Sie die „Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“? Nein? Kein Problem. Diese Verordnung stammt vom 6. Oktober 1931 und immer noch in Kraft. Peter Welnhofer und elf weitere Mitstreiter aus der CSU Landtagsfraktion sahen offensichtlich einen dringenden Handlungsbedarf, mittels Gesetz diese Verordnung aus der Weimarer Republik aufzuheben. Immerhin fordert die CSU gebetsmühlenhaft den Abbau der Bürokratie. Der selbst ernannte Oberbürokratieabbauer Edmund Stoiber wurde gar zum Altenteil nach Brüssel abgeschoben. Seine dortige Aufgabe: Abbau der Bürokratie.
Am 06. Mai wurde im Maximilianeum in erster Lesung der Gesetzentwurf zur „Aufhebung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ an den federführenden Ausschuss verwiesen. Die parlamentarischen Mühlen mahlen langsam, aber trefflich fein!
Worum geht es eigentlich?
Viele bayerische Wahlberechtigte werden sich fragen: Worum geht es in dieser uralten Verordnung, wenn sich zwölf CSU-Abgeordnete zu einem derartigen parlamentarischen Aktionismus animieren lassen?
Das Problem mit dieser Rechtsnorm formulierten die Abgeordneten wie folgt: „Die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 stellt im vierten Teil (Wohnungs- und Siedlungswesen), Kapitel II (Landwirtschaftliche Siedlung, vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung von Kleingärten) § 20 Landesrecht dar, soweit Steuern und Gebühren der Länder betroffen sind. Die Vorschrift sieht vor, dass die Bestimmungen des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) auf die Durchführung der vorstädtischen Kleinsiedlung entsprechend anwendbar sind. § 29 RSG legt u.a. fest, dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Kleinsiedlungsverfahren dienen, von allen Gebühren des Reichs und damit der Länder befreit sind. Die Vorschrift hat heute jedoch mangels Verfahren der vorstädtischen Kleinsiedlung keine praktische Bedeutung mehr.“
Nachzulesen sind diese messerscharfen und leicht verständlichen Formulierungen in der Drucksache des Bayerischen Landtages Drs. 15/10518.
Alles klar, um was es in dem Gesetz von 1931 geht? In wenigen Worten: Für Verwaltungstätigkeiten für kleine Siedlungen am Stadtrand darf der Freistaat Bayern keine Gebühren und Steuern erheben. Ihren Gesetzentwurf rechtfertigen die CSU-Abgeordneten mit der Bereinigung des Landesrechtes. Man folge einmal dieser Logik: Um ein überflüssiges Gesetz aufzuheben, verabschiedet man ein neues, ebenfalls entbehrliches Gesetz.
Eine einfache Rechnung
Schon sind wir wieder bei unserer Textaufgabe vom Anfang des Artikel: Ein überflüssiges Gesetz wird abgeschafft. Das ergibt: null. Jetzt wird aber diese längst überholte Rechtsnorm mit einem neuen Gesetz aus der Welt geschafft. Endergebnis: Es bleibt bei einem überflüssigem Gesetz. Die „Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ verschwindet aus den Gesetzesbüchern, dafür zieht aber das neue Gesetz zur „Aufhebung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ in die Rechtssammlungen ein. Bayerisch genial!
Sicher: Es gibt viele überflüssige Gesetze in Bayern, die aufgehoben werden müssen. Abgeschafft wurden beispielsweise das Gesetz über die Wirtschaftsverwaltung in Bayern
vom 21. Dezember 1948, oder das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speiche-
rung von Gas vom 25. Oktober 1966. Ebenfalls abgeschafft wurden das Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 oder auch die Verordnung über die Anpflanzung wurzelechter Reben vom 25. August 1966. Doch braucht man dazu das ganze parlamentarische Prozedere? Ist es notwendig eine überfällige Verordnung oder ein Gesetz mit einem neuen aufzuheben? Effizient und unbürokratisch wäre es, diese Gesetzesleichen ersatzlos zu streichen. Warum soll ein bayerisches Staatsministerium nicht kompetent genug sein, die Verordnung über Schuldverschreibungen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 30. Dezember 1932 zu streichen? Es ist für den Steuerzahler preiswerter, wenn eine ministeriale Fachabteilung mit diesen Karteileichen ein schnelles Ende macht, als wenn 360 Parlamentarier sich darüber die Köpfe zerbrechen.
Kosten? Keine?
Unter Punkt D des Gesetzesentwurfes der zwölf CSU-Landtagsabgeordneten, steht zum Thema Kosten „keine“. Das kann so pauschal in Zweifel gezogen werden. Zum einen werden Juristen der Landtagsverwaltung und Fachministerien involviert sein. Dann muss das Ganze protokolliert und gedruckt werden. Hinzu müssen auch die Abgeordnetendiäten gerechnet werden. Die sind im Freistaat Bayern bei bescheidenen 6.247 Euro pro Monat. Es geht auch teuerer: In Nordrhein-Westfalen erhalten die Landtagsabgeordneten 9.633 Euro. Bescheidener geht es in der Hamburger Bürgerschaft mit 2.326 Euro zu.
Egal. Kostenneutral wird das grandiose Gesetz zur Aufhebung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen sicher nicht sein. Der bayerische Bürger kann sich glücklich schätzen, Landtagsabgeordnete gewählt zu haben, die sich um die wirklich wichtigen Dinge des Lebens kümmern.