11 Mrz2008
„Selbstbewusst” abgeblitzt!
Peter S. zieht den Streit vor Gericht einer Prüfung vor
Ein Sachverständiger ist nicht gleich ein „öffentlich bestellter“ Sachverständiger – dies musste sich gestern der promovierte Diplomkaufmann Peter S. aus Regensburg vom Verwaltungsgericht Regensburg sagen lassen.
Er hatte bereits vor eineinhalb Jahren bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Regensburg den Antrag gestellt, als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ für bebaute und unbebaute Grundstücke anerkannt zu werden. Zugegeben, in den Jahren 2001 bis 2004 hat der einstige Immobilienmakler viel Zeit und – nach seinen eigenen Worten auch eine Menge Geld – investiert, um schließlich das privatwirtschaftliche Zertifikat eines Sachverständigen zu erlangen.
Doch nur mit dieser Urkunde allein begnügte sich die IHK nicht, um ihm zum „öffentlichen“ Sachverständigen zu bestellen.
Nachdem man seine bislang erstellten Gutachten gesichtet hatte und auch das von einem Referenten geführte Fachgespräch Defizite zeigte, gab man dem Mann die Möglichkeit, sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.
Doch dieser lehnte ab: „Ich brauche keine Prüfung mehr, ich bin auch so gut.”
Die Gutachten von Peter S. waren nicht überzeugend
Die Kammer hatte mit der Ansicht des Sachverständigen Peter S., dass er keine Prüfung brauche, um „öffentlich bestellter Sachverständiger” zu sein nun so gar kein Einsehen.
Es folgte ein einjähriger Federkrieg mit der Kammer und die sich anschließende Klage gegen seine Ablehnung. Gleich zu Beginn der Verhandlung musste sich der Kläger vom Gerichtsvorsitzenden sagen lassen, dass schon nach dem Gesetzeswortlaut der Gewerbeordnung weit mehr dazu gehört, als nur eine fundierte Sachkenntnis, man vielmehr „über das Normale herausragen“ muss. Dabei blieb die Verständnisfrage des Gerichtsvorsitzenden „Warum machen Sie die Prüfung nicht, sie könnten die Bestellung längst haben“ unbeantwortet.
Zwar wollten die Vertreter der IHK und auch die Richter dem Kläger in der Verhandlung nicht zu nahe treten, aber eines kristallisierte sich – auch ohne „beckmessen“ (O-Ton des Vorsitzenden) zu wollen – heraus: Die vom Kläger vorgelegten sieben Gutachten waren nicht überzeugend und weitere – von der Kammer angeforderte – wurden von ihm nicht vorgelegt. Überdies beurteilte der Referent das Fachgespräch mit der Feststellung, der Kläger sei „nicht in der Lage, bei Gericht sachgerecht zu argumentieren“.
Doch der Sachverständige will lieber weiter streiten, als sich endlich der mündlichen Prüfung zu unterziehen. Einen entsprechenden Vorschlag zur Güte durch den Gerichtsvorsitzenden wies er zurück – wie im Anschluss daran die Verwaltungsrichter seine Klage.