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Vierte Runde im Williamson-Prozess

Und täglich grüßt der Antisemit

Der Holocaustleugner Richard Williamson wehrt sich weiter hartnäckig gegen seine Verurteilung. Bei der vierten Auflage des Prozesses gegen den 73jährigen war auch zu erfahren, was das alles mit Derrick zu tun hat und warum man in Argentinien eine Medienumfrage durchführen sollte.
Vom Bischof zum Idol der Antisemiten-Szene: Richard Williamson.

Vom Bischof zum Idol der Antisemiten-Szene: Richard Williamson.

Das Klemmbrett, auf dem Andreas Kischka akribisch alles mitnotiert, was Richter und Verteidiger sagen, wirkt fast etwas zu klein geraten für den massigen Berliner im Blaumann. Zischka, der sich selbst als Mitglied der „Ernst-Zündel-Truppe“ bezeichnet – eine, wenn man so will, Hommage an den bekennenden Nationalsozialisten und Holocaustleugner dieses Namens – fehlt bundesweit bei fast keinem Prozess gegen jene, die es sich zur Lebensaufgabe gemacht haben, den industriellen Massenmord an den Juden kleinzureden, zu bestreiten, zu leugnen. Und so gehört Kischka ob dieser Leidenschaft am Regensburger Gericht zwischenzeitlich zu den bekannten Gesichtern.

Vier Prozesse in drei Jahren

Zum mittlerweile vierten Mal in den letzten drei Jahren wird hier gegen Richard Williamson verhandelt. In einem Interview in Zaitzkofen hatte der (mittlerweile ehemalige) Bischof der erzreaktionären Piusbruderschaft 2008 einem schwedischen Fernsehteam erklärt, dass es keine Gaskammern gegeben habe, dass allenfalls „200.000 bis 300.000 Juden“ in Konzentrationslagern „umgekommen“ seien und dass es eine „massive Ausbeutung der Deutschen“ gegeben hätte, die unter einem „Schuldkomplex“ litten. Dass diese Aussagen, mit denen er sich explizit an Deutsche gewandt hatte, in Deutschland, wo Holocaustleugnung im Gegensatz zu Schweden strafbar ist, die Öffentlichkeit erreichen könnten, will Williamson nicht geahnt und schon gar nicht beabsichtigt haben. Zum ersten Mal verurteilte ihn das Amtsgericht im April 2010 deshalb wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe. Das Landgericht bestätigte dieses Urteil weitgehend im Juli 2011. Im Februar 2012 hingegen stellte das Oberlandesgericht Nürnberg das Verfahren wegen Mängeln im Strafbefehl ein. Und so erging ein neuer, überarbeiteter Strafbefehl, Williamson legte erneut Widerspruch ein und das Spielchen begann von vorne: Im Januar wurde er erneut verurteilt. Seit Montag läuft am Landgericht der Berufungsprozess.

Wiederholung vor leeren Rängen

Es wirkt alles wie eine Wiederholung der vorangegangenen Verhandlungen: Wieder einmal wird verlesen, warum die schwedischen Journalisten nicht zum Verfahren erscheinen. Wieder einmal muss die eigens bestellte Dolmetscherin untätig beim Prozess verharren. Wieder einmal werden die Kripobeamten vernommen, die Videos als Beweise aus dem Internet gesichert haben und wieder einmal gibt es bei deren Vorführung im Gerichtssaal technische Probleme. Dieses Mal dauert es sehr lange, bis Williamsons Aussagen über den Bildschirm flimmern. Der Beschuldigte selbst hat es, wie schon in der Vergangenheit, vorgezogen, ebenfalls nicht zu erscheinen. Und wie schon die letzten Male sind die Anträge der Verteidigung zahlreich und mannigfaltig.
Wegen des erwarteten Andrangs: Eine zweiseitige Verfügung zur Platzvergabe. Foto:as

Wegen des erwarteten Andrangs: Eine zweiseitige Verfügung zur Platzvergabe. Foto:as

Abgesehen von Kischka, einem Rudel Journalisten und einigen Rechtsreferendaren interessiert es aber ohnehin niemanden mehr, dass sich der 73jährige Brite weiterhin hartnäckig gegen seinen Strafbefehl wehrt. Der große Sitzungssaal wäre ohne die Medienleute quasi leer und so wirkt die zweiseitige Verfügung vor der der Tür des Gerichtssaals, in der die Ausgabe von Platzkarten bei übergroßem Interesse angekündigt wird, etwas skurril. Dasselbe gilt für manchen Antrag der Verteidigung. Das Zweiergespann Professor Edgar Weiler und Dr. Andreas Geipel stellt auf die medienrechtliche Dimension des Falls ab. Williamson habe ja nicht wissen können, dass das Interview ins Internet eingestellt werden und damit auch in Deutschland Verbreitung finden würde. Er habe sogar noch versucht, dies per Einstweiliger Verfügung zu verhindern.

„Harry, fahr schon mal den Panzer vor…“

Außerdem, so Geipel, wisse ja „jeder Journalist“, dass die Einwilligung für ein Interview sich „nur auf den konkreten Zweck“ erstrecken würde und es nicht einfach so verbreitet werden dürfe. Das sei, so Geipel weiter, in etwa so wie mit Horst Tappert und Derrick. Nein, dabei geht es nicht um die Zugehörigkeit von Horst Tappert in der Waffen-SS, es geht um die posthuimen Verwertungsrechte des Fernsehkommissars. Diese Serie werde zwar weltweit ausgestrahlt, so Geipel, aber für jede Nutzung in anderen Ländern gebe es neue Verträge und „für jeden Weiterverkauf bekommt man Geld“. Das hat mit Journalismus, Interviews und deren Verbreitung vermutlich genau so viel zu tun wie seine, Geipels Verträge für Buch- und Aufsatzveröffentlichungen, die er ebenfalls als Beweis vorlegen will, wofür auch immer.
Edgar Zeiler und Andreas Geipel (v.l.): Notfalls wollen siefür ihren Mandanten bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Foto: Archiv

Edgar Zeiler und Andreas Geipel (v.l.): Notfalls wollen siefür ihren Mandanten bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Foto: Archiv

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Zum Beweis dafür, dass Williamson nicht habe wissen können, dass der schwedische Fernsehsender, für den er das Interview gab, auch über Satellit und Internet zu empfangen ist, fordert Geipel eine Umfrage in Argentinien, wo sein Mandant zu diesem Zeitpunkt als Bischof lebte und wirkte.

Urteil am 23. September

Die medienrechtliche Frage, die hinter alldem steckt, mag durchaus interessant sein: Darf ein britischer Staatsbürger auf deutschem Boden gegenüber einem schwedischen Fernsehteam den Holocaust leugnen? Ist dies ein öffentliches und damit strafbares Leugnen des Holocausts im Sinne der deutschen Rechtsprechung? Möglicherweise wird darüber erst der Europäische Gerichtshof entscheiden. Denn dass notfalls bis zu dieser Instanz prozessiert werden wird, haben die Rechtsanwälte des angeblich mittellosen Bischofs bereits angekündigt. So oder so wird Andreas Kischka noch einiges auf seinem Klemmbrett notieren können. Der Prozess in Regensburg wird am 23. September fortgesetzt. Dann soll auch das Urteil gesprochen werden.

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Kommentare (9)

  • Andreas Moser

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    Verwechselt hier mal wieder jemand den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)?

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  • Chris

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    Die im letzten Absatz aufgeworfene Frage, ob man nichtöffentlich als Brite dem schwedischen Fernsehen etwas für deutsches Strafrecht relevantes sagen darf, ist leider wirklich nicht ganz unkompliziert, auch wenn ich gern die simple Antwort hätte, “Williamson hat auf deutschem Boden, also bei Geltung des deutschen Strafrechts den Holocaust geleugnet, also ist er strafbar, fertig, aus”.

    Praktisch-effektiv hätte man in den letzten paar Verhandlungen mal ein, zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen die hitlergrüßenden Zuschauer oder verstohlen ebenfalls leugnenden NPD-Spinner einleiten können; das hätte uns vor Ort, im Unterschied zu England oder Argentinien, auch schon mal ein bißchen was geholfen :-)

    (Und nebenbei, nix wesentliches, aber gegen einen Strafbefehl wird nicht Widerspruch, sondern Einspruch eingelegt, § 410 StPO.)

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  • Twix Raider

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    Ach darum hat Pro Deutschland auf seiner Bayerntour Regensburg ausgelassen, ein Interessenkonflikt. Der Feind meines Freundes ist der Feind meines Feindes…

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  • Veronika

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    Kann ich einmal eine andere Frage stellen? Darf ein katholischer Bischof, der Williamson ja immer noch ist, den Holocaust ungestraft leugnen?
    Mir kommt es höchst spanisch – sollte man schreiben “argentinisch” vor – dass dieser Herr nicht schon längst exkommuniziert wurde.
    Fast schon müsste man – was ich nicht mache – die Piusbrüder loben, die diesen Herrn aus deren Gemeinschaft ausgeschlossen haben.
    Für den Rest der Röm.-Kath. Kirche scheint er weiterhin akzeptabel zu sein.
    Ein Interview-Video kommt in der heutigen Zeit immer ins Netz, denn Interviews gibt man ja um irgendetwas an die Öffentlichkeit zu vermelden.
    Gerade ein Bischof “vermeldet” ja andauernd, bzw. ist es dessen ureigenste Aufgabe. Da streitet man sich doch juristisch nicht darum, dass
    das Video nicht für das Netz gedacht gewesen ist.

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  • Haut den Lukas/Williamson

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    @ Veronika 11.09.2013, 12:21h

    Ihrer Frage “kann geholfen” werden.
    Die Straffähigkeit der Leugnung des Holokaustes ist eine deutsche lex specialis; das insoweit für Weihbischof Monseigneur Williamson als Kleriker der Kirche einschlägige kanonische Recht kennt diesen Straftatbestand nicht. Einschlägig für eine Exkommunikation, als Tatstrafe (excommunicatio latae sententiae), sind dort die Canones 977, 1364 -1398 CIC 1983; diese enthalten für Ihren Exkommunikationswunsch keine rechtliche Grundlage, denn das aus dem ius civile hervorgegangene ius canonicum hält sich an dessen Grundsatz: non irrogatur (!) poena, nisi (!) quae quaque lege vel quo alio iure specialiter huic delicto imposita est.
    Dieser Grundsatz aus dem ius civile reicht über das ius canonicum bis in unsere derzeitige (Anselm Feuerbach!) Rechtskodifizierung hinein: nullum crimen sine lege (Art. 7 I EMRK; Art. 103 II GG; § 1 StGB) mit den daraus abzuleitenden Vorschriften nulla poena sine lege stricta/nulla poena sine lege scripta/nulla poena sine lege certa. Und genau um diese lex certa geht’s u. a. in der Causa Williamson am Gerichtsort Regensburg: britischer Staatsbürger/deutsches Rechtsgebiet/schwedisches Fernsehen/dolus malus oder dolus alternativus oder dolus eventualis, Rechtsfragen über Rechtsfragen, welche an diesem Exemplarfall hoffentlich bis in die möglichste Letztinstanz geklärt werden.
    Und nebenbei kommt noch nulla poena sine culpa zum tragen (Art. 20 III, 103 GG; § 46 I StGB), hier geht’s um die zwingend erforderliche materielle Gerechtigkeit: Erfordernis des Schuldvorwurfs.
    Um die kanonistische Fallbetrachtung abzuschließen, da eine excommunicatio latae sententiae aus o. a. Gründen kanonistisch nicht eingetreten ist, kann eine excommunicatio ferendae sententiae, wie von Ihnen gewünscht, nicht ausgesprochen werden (Canon 1314 CIC 1983).
    Dies alles und, falls gewünscht, noch viel mehr zum Thema hätten Sie beim Offizialat der Diözese Regensburg erfahren können.

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  • Kuno Küfer

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    @ Haut den Lukas/Williamson
    “das insoweit für Weihbischof Monseigneur Williamson als Kleriker der Kirche einschlägige kanonische Recht kennt diesen Straftatbestand nicht.”

    Neben der FIFA ist für mich die Kirche eine weitere Institution, die sich mit so einer Art “eigenem Recht” so ungeschoren und so tief in der Gesellschaft breit machen darf.

    @ Veronika
    “Da streitet man sich doch juristisch nicht darum, dass das Video nicht für das Netz gedacht gewesen ist.”

    Ihr guter Einwand erinnert mich ein wenig an die Diskussion auf Seiten der “Verteidiger” in der Abhöraffäre um die NSA in Deutschland. Da wird das Thema Verbreitungsweg (netzweltliche Hoheit) auch juristisch ausgeschlachtet: Wurden denn die Verfehlungen in “unserem Netzt” begangen oder im Netz der anderen.

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  • Bernd Lauert

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    Ich sehe Potential darin den Herrn Williamson einfach ein bischen zu trollen. Einfach seinen Gott verleugnen oder sich beherzt über den alterssturen Deppen lustig machen. Warum gibt man ihm eine Bühne für den einen wie den anderen Schwachsinn?
    Man braucht ihn nicht anklagen oder wegsperren, er ist ja recht harmlos und niedlich anzusehen.
    Er ist nun mal eine Attention-Whore…

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  • Veronika

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    @Kuno Küfer:

    Sicher, wenn man etwas Entlastendes finden will – vielleicht sogar aufgrund der Allmacht der RKK in Deuschland finden muss – wird es gefunden werden.
    Wenigstens wurde die Berufung Williamsons heute abgewiesen, wenn ich auch nicht verstehe warum hier nur *1800.– Euro Geldstrafe anstehen. Allein für die Beleidigung eines Beamten ist mehr zu berappen.
    ——————————————
    Jetzt bin ich aber mal gespannt, wie die Einigung von Piusbrüdern und Vatikan vonstatten geht. Aufgrund der erzkonservativen Nähe von Glaubenspräfekten und P.-brüdern müssen die sich ja gütlich einigen. Andererseits wird dann sicher auch dem Rest der Welt klar werden, dass das Vaticanum II. nur eine Reminiszenz an die neue Bundesrepublik Deutschland war, welche – hätte es im V. II die Anerkennung der Religionsfreiheit nicht gegeben – das Reichskonkordat sofort hätte streichen müssen.
    Über diesen Vertrag aber hat die RKK so viel Einfluss gewonnen, dass der Vatikan bereits zu über 50% von der deutschen Abteilung der RKK finanziert werden soll.

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