15 Jul2010
Prügel-Nazis: Keine Handhabe gegen latente Gefahr?
„Der Vorfall ist uns bekannt. Aber wir haben dazu nichts auf dem Tisch. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei laufen.“ So lautet das Statement des Leitenden Oberstaatsanwalts Dr. Wolfhard Meindl zu dem erneuten Auftritt einer Gruppe von Prügel-Nazis in der Regensburger Altstadt.
Wie berichtet waren die sechs Männer im Alter zwischen 19 und 38 Jahren am vergangenen Freitag festgenommen worden, weil sie sturzbetrunken Nazi-Parolen skandierten und den Hitler-Gruß gezeigt hatten. Die Männer wurden vorübergehend in Gewahrsam genommen, „um weitere Straftaten zu verhindern“, heißt es im Polizeibericht. Zwei von ihnen wurden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§86a Strafgesetzbuch) angezeigt. Am nächsten Morgen wurden sie wieder auf freien Fuß gesetzt.
Das Ganze passierte in unmittelbarer Nähe eines Lokals in der Weißen-Lamm-Gasse, das dieselbe Gruppe bereits am 30. Juni angegriffen und dort den 22jährigen Barkeeper geschlagen und gestiefelt hatte. Als dieser flüchtete, verfolgten sie ihn bis zu einem benachbarten Imbiss und versuchten dort die Tür einzutreten. Der Besitzer hatte diese aber mit dem Kühlschrank verrammeln können. Seitdem laufen die Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (Hitler-Gruß und „Heil Hitler“-Rufe).
Polizeisprecher Thomas Plößl bestätigt, dass der Vorfall vom 30. Juni der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, verbunden mit der Anfrage, ob die Männer in Haft bleiben sollten. „Das wurde abgelehnt“, so Plößl weiter. Es liege kein Haftgrund vor.
Bei der Festnahme vom vergangenen Freitag stelle sich die Haftfrage dagegen gar nicht. „Ein Verstoß gegen §86a ist kein ausreichender Grund, um Untersuchungshaft anzuordnen“, so Plößl. Bei der Festnahme sei es lediglich darum gegangen, die akute Gefahr weiterer Straftaten zu unterbinden.
Dass von der Gruppe möglicherweise eine latente Gefahr für Lokal und Barkeeper ausgeht, will Plößl nicht ausschließen. „Wir haben aber keine rechtliche Handhabe, um die Männer deshalb in Haft zu nehmen.“
Anders ausgedrückt: Es muss offenbar erst etwas Schlimmeres passieren, um prügelnde Neonazis aus dem Verkehr ziehen zu können.
Tommy
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„Ein Verstoß gegen §86a ist kein ausreichender Grund, um Untersuchungshaft anzuordnen“
Richtig. Wiederholungs-, Verdunklungs- und Fluchtgefahr bei versuchtem Totschlag allerdings schon.
“Dass von der Gruppe möglicherweise eine latente Gefahr für Lokal und Barkeeper ausgeht, will Plößl nicht ausschließen. ‘ Wir haben aber keine rechtliche Handhabe, um die Männer deshalb in Haft zu nehmen.’ ”
Falsch. Nachlesen, Herr Plößl, Herr Meindl: §112a StPO – Wiederholungsgefahr.
Soviel zu den Möglichkeiten der Regensburger Staatsanwaltschaft.
Grundsätzlich, im bundesweitem Maßstab, ist all dies Makulatur: GG Artikel 139 („Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“)
nimmt Bezug auf die Regelungen des Potsdamer Abkommens, nach denen jede nazistische Betätigung und v.a. Organisierung vorzubeugen ist und jegliche nationalsozialistische Organisierung, bzw. Nachfolgeorganisation, aufzulösen ist.
Jede Form der nationalsozialistischen Organisierung ist per GG illegal. Das ist, nicht angewendete, Rechtslage.
Nocheinmal:
Die Ausschöpfung aller polizeilichen und juristischen Mittel zur Verhinderung neonazistischer Gewalt ist selbstverständlich kein alleiniges Mittel zur Verhinderung von Naziorganisierung und damit zur Verhinderung von Nazi-Gewalt.
Es ist allerdings Grundlage für den gesellschaftlichen Kampf gegen Nazis und LEBENSWICHTIG für Nicht-Nazis.
Nicht mehr Polizei, nicht schärfere Gesetze, nicht mehr Überwachung etc. ist von nöten. Es geht hier um die Umsetzung bestehender Gesetze.
Rechtliche Handhabe ist in diesem Fall gegeben. Der Wille zählt.
Tommy
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Ergänzend: §112a greift auch bei “gefährlicher Körperverletzung” mit Wiederholungsgefahr.
kopfschüttel
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@Tommy
Richtig. Aber dazu muss ein Staatsanwalt oder Richter erst mal auf gefährliche Körperverletzung pledieren…
@Stefan Aigner
“Anders ausgedrückt: Es muss offenbar erst etwas Schlimmeres passieren, um prügelnde Neonazis aus dem Verkehr ziehen zu können.”
Unser Strafrecht unterscheidet ja nicht nach Prügelden Nazis und z.B. Prügelnden Jugendlichen die jemanden auf einem Bahnsteig totschlagen. Vor dem Gesetz (sind im Grundsatz) alle gleich. Daher müsste Ihre Forderung eher lauten, dass Strafen für Gewalt an sich verschärft werden sollten (siehe einige Kommentare Ihrer Kollegen von Spiegel online und der SZ, ganz aktuell am Beispiel Brunner) wenn Sie Prävention wünschen. Bei einer Verschärfung der Gesetze würde das ganze für Rechte, dann allerdings auch für die anderen gelten.
kopfschüttel
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@Tommy
“Es geht hier um die Umsetzung bestehender Gesetze. Rechtliche Handhabe ist in diesem Fall gegeben. Der Wille zählt.”
Den letzten Satz “der Wille zählt” hab ich auch ständig im Kopf. Ist das Angst was unsere Richter und Staatsanwälte haben oder leben die in einer Welt, in der die gar nicht mehr mitbekommen was tatsächlich auf deutschen Strassen los ist?
ExRA
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@Tommy:
Deinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, werter Herr Kollege. Denn ein solcher bist Du doch, oder?
Täte mich schon interessieren, ob wir uns kennen. Thomas xy? Anwalt in Regensburg. Strafrechtler.
Schön, dass sich einer von Euch bei all den “deals” mit der StA noch traut, den Mund aufzumachen.
Chris
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Das ist doch mittlerweile immer und überall so:
Es muss hier in Deutschland immer erst was passieren damit gehandelt wird. Vorher werden alle Augen verschlossen, das Gehirn ausgeschaltet und munter zugesehn.
Wenn dann was passiert ist, dann macht sich Ratlosigkeit breit und mann wird wieder überall Zitate wie diese lesen: “… wir haben keine Ahnung wie so etwas passieren konnte, das konnte doch niemand vorhersehen…”
Unrecht bleibt Unrecht und Gewalt bleibt Gewalt, egal welche Paragraphen das Unrecht schöner reden oder gar verharmlosen. Mit dem normalen Menschenverständniss kommt man hier nicht mehr weit. Es zählt bzw. interessiert nämlich leider nicht mehr.
Recht und Gesetz werden mittlerweile immer mehr verbogen und so unterschiedlich ausgelegt, dass es immer gerade dem nützt dem es nützen soll.
Wie dem auch sei, es ist traurig, dass man auch hier wieder zusehen muss wie eine offensichtlich Gefahr für die Allgemeinheit und Bürger verharmlost wird und der Raum gegeben wird sich zu entwickeln.
Ich bin gespannt, wie lange es noch dauert bis hier wirklich schlimmeres passiert. Und dann werden wir mit Sicherheit obiges Zitat wieder hören und lesen: “…wir haben keine Ahnung wie so etwas passieren konnte, das konnte doch niemand vorhersehen…”
Tommy
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Bei der Verdunkelungsgefahr geht es entweder um befürchtete Vernichtung von Beweismitteln oder eben um die zu befürchtende Beeinflussung von Zeugen oder Mittätern.
“Das Anzeigeverhalten sei jedoch „zögerlich“, beschrieb Dr. Meindl die generelle Situation. Furcht vor Konsequenzen könnte eine Rolle spielen.”
MZ, 19.07.
Dies sagt Dr. Meindl (Sprecher der Regensburger StA) auf die Frage, warum die Nazis nicht in U-Haft genommen werden könnten. Er argumentiert gegen die Untersuchungshaftnahme der Nazis mit einem rechtlichen Grund, dieselben in U-Haft zu nehmen.
“Die Neonazi-Gruppe sei bei der Polizei wegen rechtsradikaler Straftaten gut bekannt.”
MZ, 19.07.
Die Naziszene, auch die in Regensburg, ist natürlich in der Lage Zeugen- und Mittäterbeeinflussung in organisierter Form zu betreiben. Die Kripo V, Abteilung Staatsschutz, weis dies selbstverständlich nur zu gut. Sie sollte die StA davon in Kenntnis setzten.
Dasselbe gilt für den U-Haft Grund “Fluchtgefahr” in diesem Fall.
Den § 112a StPO, Wiederholungsgefahr, scheinen die Herren von der StA wohl nicht einmal in Betracht zu ziehen. Und das trotz der Zusammenrottung der gleichen Nazigruppe in der Nähe des betroffenen Lokals am 09.07.2010.
„Wir müssen uns an die gesetzlichen Vorgaben halten, brauchen einen Haftgrund.”
Polizeisprecher M. Rebele
Sie verfügen über einen (mehrere) Haftgrund (Haftgründe). Halten Sie sich endlich an die gesetzlichen Vorgaben!
Tommy
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Ergänzend: Rein rechtlich ist die Vermutung (also die von mir “zu befürchtend” umschriebene) von Flucht-, Verdunkelungs- oder eben, subsidiär (im Nachrang), Wiederholungsgefahr ausreichend.
D.h. geht die StA von mindestens einem der drei U-Haft Gründe aus, gilt diese (bis zur Vorlage der Entkräftung durch z.B. den Rechtsanwalt) Vermutung als Vorliegen des U-Haft Grundes.