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Urteil wegen Angriff mit Schreckschusspistole

Kein rassistisches Motiv bei Angriff auf Flüchtling mit Schreckschusspistole

An diesem Donnerstag wurde ein heute 21-jähriger Schierlinger vom Amtsgericht Regensburg der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung für schuldig befunden. Er hatte im März 2016 in der Nähe des Regensburger Hauptbahnhofs einem jungen afghanischen Flüchtling mit einer Schreckschusspistole das Jochbein gebrochen. Ein mögliches rassistisches Tatmotiv konnte trotz fremdenfeindlichen Ausdrücken nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte wurde zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Angeklagter J. wurde vom Amtsgericht verurteilt. Foto: om

Angeklagter J. wurde vom Amtsgericht verurteilt. Foto: om

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In den Abendstunden des 19. März 2016 saßen Kevin J. seine damalige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder auf einer Bank an der Bushaltestelle zwischen Albertstraße und Hauptbahnhof in Regensburg. Daneben saß ein unbeteiligter älterer Herr, der der vermeintlich einzige neutrale Zeuge des Vorfalls werden sollte, welcher sich binnen weniger Minuten ereignete.

Eine kleine Gruppe junger afghanischer Flüchtlinge ging an der Bushaltestelle erst vorbei, kehrte dann kurz um. Es gab eine kurze verbale Auseinandersetzung. Kevin J. zückte aus der Handtasche seiner damaligen Freundin eine Schreckschusspistole, die er seit Kurzem mit sich führte, hielt sie zunächst an die Schläfe des Geschädigten, schlug damit anschließend zu und brach dem Opfer dabei das Jochbein.

Soweit stimmen die Schilderungen der Beteiligten überein und lässt sich der Vorfall widerspruchsfrei rekonstruieren. Dazwischen gehen die Erinnerungen nicht weit, aber doch bedeutend auseinander.

Wer hat angefangen?

Entscheidend ist vor allem die klassische Frage, wer eigentlich angefangen hat. Die Hauptverhandlung des Schöffengerichts konnte sie jedoch nicht zweifelsfrei klären, befand aber – entgegen dem Plädoyer von J.s Verteidiger Heimlich -, dass keine objektive Notwehrlage vorlag, die eine derartigen Angriff hätte rechtfertigen können.

J. und seine damalige Freundin berichten dem Gericht, dass sie von der Gruppe angepöbelt worden seien. J. sei unterstellt worden „Scheiß Ausländer“ gesagt zu haben, woraufhin sich ein handgreiflicher Streit mit den bekannten Folgen ergeben hätte. J. wollte nach eigener Auskunft seine Freundin beschützen. So hätte sie zum Beispiel vergewaltigt werden können. „Man hört ja so viel in Facebook und so“, meint J. im Hinblick auf eine „allgemeine Angst“, die er hätte. Deswegen führte er auch die Waffe mit sich. Ein Ausländerfeind sei er aber nicht.

Der Geschädigte und seine Freunde wiederum behaupten, J. habe ihnen beim Vorbeigehen irgendetwas mit „Ausländer“ zugerufen. Daraufhin hätten sie das Gespräch mit ihm gesucht. Dann sei die Situation eskaliert. „Verpisst Euch, scheiß Ausländer!“, soll J. geschrien haben. Außerdem wollen einige Zeugen einen Schuss aus der Pistole vernommen haben. Ein Umstand, der laut Waffengutachten ausgeschlossen sei. Die Waffe sei aufgrund eines verbogenen Bolzens nicht funktionsfähig gewesen.

Der Angriff mit der täuschend echten Waffe hat dem Geschädigten nicht nur die unmittelbare Jochbeinverletzung zugefügt, er leidet noch heute posttraumatisch unter den Folgen, wie er und andere Zeugen dem Gericht darlegten.

Freundschaftsdienst des unbeteiligten Zeugen?

Auch der unbeteiligte Zeuge will ebenfalls ausländerfeindliche Aussagen gehört haben, wie er nach dem Vorfall der Polizei berichtete. Bei der Verhandlung allerdings kann er sich daran nicht mehr erinnern. Zunächst. Er verstrickt sich in Widersprüche.

Erst als Oberstaatsanwalt Ziegler den Zeugen auffordert sich aus der „Gemütlichkeitsecke“ zu begeben und ihm androht, dass er mit diesem möglichen „Freundschaftsdienst“ in „Teufels Küche“ komme, kann er sich wieder genauer erinnern und korrigiert seine relativierte Zeugenaussage. Es seien doch ausländerfeindliche Worte gefallen. Die afghanische Gruppe hätte nicht mit der Auseinandersetzung angefangen.

Gericht sieht kein rassistisches Tatmotiv

Der Geschädigte, der in Vertretung von Otmar Spirk als Nebenkläger auftritt, möchte ein rassistisches Tatmotiv geltend machen. Spirk führt als Beleg für die fremdenfeindliche Gesinnung von J.s Screenshots eines Facebookprofils mit rassistischen Äußerungen an. Eine Verwechslung und ein ziemlicher Reinfall der Nebenklage: Das Profil ist nachweislich nicht dem Angeklagten zuzuordnen. 

Das Gericht unter Vorsitz von Richter Schirmbeck lässt das rassistische Tatmotiv letztlich nicht gelten. Ob die ausländerfeindlichen Sprüche bereits vor der körperlichen Auseinandersetzung gefallen sind, ließe ich nicht mit Sicherheit sagen. Die Tatsache, „dass das Ausländer waren, spielt weder strafschärfend noch strafmildernd eine Rolle“, so Schirmbeck. „Es waren Menschen“ und es gehe schlichtweg nicht, „als Passant in Regensburg damit rechnen zu müssen, dass einer einem eine Waffe an den Kopf hält“. „Eine rechtsextreme Grundeinstellung hat sich in der Verhandlung nicht ergeben,“ resümiert der Richter.

Aufgrund der gefährlichen Körperverletzung und Beleidigung sei J. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und acht Monate gefordert) zu verurteilen. Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil sei als „massiver, dicker Schlussstrich“ zu sehen, so Schirmbeck, zumal J. bereits in der Vergangenheit mit Körperverletzungsdelikten aufgefallen sei.

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Kommentare (8)

  • Rechtsanwalt Otmar Spirk

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    RICHTIGSTELLUNG
    1.Da Autor Oswald erst über eine Stunde nach Verhandlungsbeginn erschien, hat er einiges nicht mitbekommen:
    Er schreibt, der Nebenkläger, vertreten durch mich, habe einen ziemlichen Reinfall erlitten, da entgegen meiner Behauptungen der Täter keine rassistische Äußerungen auf facebook gemacht habe.
    Tatsächlich hatte ich beim Gericht vor Prozeßbeginn beantragt, nachzuprüfen, ob der Täter mit einer Person gleichen Namens, Ortes usw. identisch sei, die auf facebook rassistisch gepostet hatte, und sich damit brüstete, sich gegen Ausländer bewaffnet zu haben.
    Die beantragte Nachprüfung durch das Gericht fand bis zur Verhandlung nicht statt. Der Angeklagte konnte aber zu Verhandlungsbeginn nachweisen, dass es eine namensidentische Person auf facebook gibt. Diese habe die Äußerungen gemacht , nicht er. Er kenne seinen Namensvetter, der sei eine sympathische, schlaue Person.
    2.Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ausländerfendlicher Beleidigung verurteilt.
    Wie der Autor zur Schlagzeile “Kein rassistisches Motiv bei Angriff…” kommt, bleibt sein Geheimnis.
    Alle 6 Tat-Zeugen mit Ausnahme der Ex-Freundin hatten übereinstimmend von ausländerfeindlichen Äußerungen vor dem Angriff berichtet.
    Das Gericht hätte wohl gerne ein Geständnis des Angeklagten in der Art , Ja ,ich wollte es den Scheiss-Asylanten mal richtig zeigen !’ gehabt. So blöde war der Angeklagte nicht.
    4. Dem Bericht fehlt gänzlich, dass das Gericht feststellte, dass der verletzte Nebenkläger noch heute durch den Angriff im Gesicht gezeichnet und traumatisiert ist.
    Überhaupt spielt leider das Erleben des Opfers und der bei der Tat mitanwesenden anderen jungen afganischen Flüchtlinge keine Rolle in dem Artikel .
    5.Ebenso fehlt, dass der Verletzte berichtete, bereits früher Gewalt erfahren zu haben.
    6.Ebenso fehlt ,dass der Angeklagte sich in einem Schmerzensgeld-Vergleich verpflichtete, maximal 4000 EUR an sein Opfer zu zahlen, die er allerdings nicht hat, und vermutlich auch nie haben wird.
    7.Usw.usf.
    Rechtsanwalt Spirk

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  • Helga Hanusa

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    Zum Bericht auf Regensburg Digital am 18.März 2017
    „Kein rassistisches Motiv bei Angriff auf Flüchtling mit Schreckschusspistole“ .
    Der Verfasser des Artikel lässt viel Wesentliches, Aufschlussreiches unerwähnt. Dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung und deren Ergebnissen wird er nicht gerecht.
    Oberstaatsanwalt Ziegler und der Richter Schirmbeck gingen in ihren Vorträgen/Urteilsbegründungen- gestützt auf die Prüfung der Aussagen der Zeugen- davon aus, dass ausländerfeindliche Beleidigungen vom Täter gemacht wurden. Was wäre sonst der Inhalt der Beleidigungen, deretwegen der Täter dann auch verurteilt wurde? Der Richter Schirmbeck hält jedoch nicht für bewiesen, dass sie das Motiv des Angriffs waren.
    Rassistische Motive legten bereits die Ermittlungen nahe, ausser man geht davon aus, dass „ausländerfeindliche“ oder „fremdenfeindliche Aussagen“ zum üblichen Repertoire von Beleidigungen gezählt werden können. Was an Einstellungen da ist, zeigt sich in aggressiven Haltungen, Äusserungen und Handlungen gerade den entsprechenden Menschen gegenüber.
    So auch beim Täter, der in seiner Einlassung das Mitführen einer Schreckschusspistole mit angeblichen „Ängsten“ vor schlimmen kriminellen Handlungen von Asylanten, von denen man so hört, zu rechtfertigen versuchte und auch Sorge und Schutz für seine Begleiterin versuchte geltend zu machen. Seine eigene mehrfache brutale Gewalttätigkeit, auch und gerade gegenüber seiner Begleiterin und damaligen Lebensgefährtin, auf die der Anwalt des Nebenklägers Otmar Spirk zum Glück rechtzeitig in der Verhandlung hin-gewiesen hat, kontrastierte die Story des Angeklagten.
    Die Konstruktion einer Notwehrsituation, die auch diese Begleiterin mit ihren Aussagen bemühte, indem sie behauptete, sie sei umringt gewesen von der Gruppe der jungen geflüchteten Afghanen und sei angepöbelt worden, erwies sich als dreist gelogen. Eine klassische Täter- Opfer-Umkehrung. Erst der Hinweis des Anwalts Otmar Spirk, dass er sie auch gleich anzeigen könne, brachte die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, wieder dazu sich in ihren Aussagen stärker an der damaligen Realität zu orientieren.
    Durch die Schilderungen der Geflüchteten wurde klar, bekräftigt durch eine weitere neutrale Zeugin, dass sie nachdem sie ihren Freund blutend zusamenbrechen gesehen haben, der Täter nochmal zurückgekommen sei und noch dazu einen aus ihrer Gruppe erneut mit der Waffe bedroht habe, aufgebracht gewesen seien und die Handtasche, aus der die Waffe stammte, festhielten und ihr nichtzurück geben wollten. Der Täter war mit der Pistole geflüchtet und ließ seine, schon oft von ihm grün und blau geprügelte Begleiterin, die er angeblich schützen wollte, allein. Die Aussagen des Täters und seiner Begleiterin machten sichtbar, dass Menschenverachtung, Skrupellosigkeit, Gewalt und Lüge verbinden.
    Dass das Gericht angesichts der bisherigen brutalen Körperverletzungen, die der Täter anderen zugefügt hat, seine ausgeprägte Gewaltneigung unspezifisch in der Urteilsbegründung anführt, ist unbefriedigend. Die rassistischen Aussagen verschwinden damit in allgemeiner Nichtbeachtung der Menschenwürde. Rassistische Einstellungen und Äusserungen setzen keine rechtsextreme Grundeinstellung voraus, die der Richter bezogen auf den Täter verneint. So spart er sich die Benennung von Rassismus als Motiv.

    Herr Oswald handelt in seiner Darstellung die Tatsache, dass es keinen Schuss gegeben habe, technokratisch ab. Die Bedrohung und Wirkung eines Angriffs mit dieser Waffe waren für ihn nicht berichtenswert.
    Die Pistole war defekt, daher hat es zum Glück keinen richtigen Schuss, auch keinen Schreckschuss geben können. Möglich sei jedoch durchaus ein Geräusch, von dem die jungen Geflüchteten in ihren Aussagen berichteten. Der Kriminalbeamte: die Pistole sei auch von ihm nicht als Schreckschusspistole zu erkennen gewesen. Das sei erst durch die Prüfung eines Sachverständigen des Landeskriminalamtes deutlich geworden. Auch er hätte sich dadurch in einer ähnlichen Situation bedroht gefühlt.
    Dass in einer Verhandlung Angeklagte mit ihren Taten und Motiven im Mittelpunkten stehen ist klar. Dass im vorliegenden Bericht nichts über die erlittenen Schäden und andauernden Folgen des Opfers und der anderen Betroffenen zu lesen ist, ist nicht nachvollziehbar.
    Als Schutzsuchende aus Kriegs- und Gewaltsituationen geflohen, sind sie aufgrund der vorangegangenen Erlebnisse besonders belastet und verletzbar. Der junge Geflüchtete leidet heute noch an den Folgen des zertrümmerten Jochbeins, an Schlaflosigkeit und Ängsten. Alte Verfolgungserlebnisse werden reaktiviert und können nur schwer heilen, wenn neue Gewalt und Unsicherheit dazu kommen. Diese Tat in der Maximilianstraße enthält für geflüchtete Menschen die schlimme Botschaft, dass sie sich auch hier nicht sicher fühlen können.

    18.März 2017
    Helga Hanusa

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  • Martin Oswald

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    Lieber Herr Spirk,

    ich möchte auf Ihre Einlassungen kurz eingehen.

    Zu 1.: Ich war während der gesamten Verhandlung im Gerichtssaal. Insofern ist Ihre Aussage nicht richtig, ich sei “erst über eine Stunde nach Verhandlungsbeginn” erschienen. Sie sollten sich mit solchen Falschaussagen zurückhalten, insbesondere, wenn Sie Ihre inhaltlichen Anliegen möglichst stark machen wollen.

    Zum Inhalt: Ich habe das Vorgehen bezüglich des Facebookprofils sehr wohl mitbekommen. Soweit ich es beobachtet habe, war die durchaus berechtigte Strategie der Nebenklage dem Angeklagten eine rassistische Gesinnung nachzuweisen. Dies – abgesehen vom Vorfall selbst – allein auf die Screenshots des Profils zu stützen, halte ich für unzureichend, zumal es sich als falsch erwiesen hat. Meiner Einschätzung zufolge hat sich diese Strategie zerschlagen. Um ein rassistisches Tatmotiv des Angeklagten herauszustellen, hätte seitens der Nebenklage deutlich mehr kommen müssen.

    Zu 2.: Die Schlagzeile bleibt nicht mein Geheimnis, sondern ist das explizit und mehrfach erwähnte Ergebnis der Urteilsbegründung. Das Gericht hat ein rassistisches Tatmotiv zurückgewiesen, weil es nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. So die Begründung, so auch meine Wiedergabe. Diese Einschätzung des Gerichts mache ich mir im Übrigen weder in der Schlagzeile noch im Verlauf des Artikels zu eigen. Wenn Sie mir das möglicherweise unterstellen, ist das Ihre Sache, eine entsprechende Haltung nehme ich im Artikel jedoch nicht ein.

    Dass fremdenfeindliche Äußerungen getätigt wurden leugne ich an keiner Stelle. Im Gegenteil. Siehe z. B. Text im Anreißer: “Ein mögliches rassistisches Tatmotiv konnte trotz fremdenfeindlichen Ausdrücken nicht nachgewiesen werden.”

    Zu 3.: fehlt offensichtlich in der Aufzählung.
    Zu 4.: Die bleibenden gesundheitlichen Folgen des Angriffs fehlen im Artikel in der Tat. Dies unerwähnt gelassen zu haben, räume ich als Versäumnis ein und werde es als relevantes Faktum im Artikel nachtragen.
    Zu 5.: Die diesbezügliche Erwähnung der Zeugenaussage des Geschädigten fehlt auch, allerdings fehlen naturgemäß viele weitere Details einer langen Gerichtsverhandlung. Das heißt nicht, dass es irrelevant wäre, zumal aus Sicht des Geschädigten.

    Ich erhebe keinen Anspruch eines protokollarischen Gerichtsberichts. Der Anspruch ist die Zusammenfassung der Kernpunkte der Verhandlung und die – natürlich lückenhafte – Wiedergabe der Anliegen der Prozessbeteiligten sowie die korrekte Wiedergabe des Urteils und seine Einordnung. Meine Aufgabe ist nicht die vollständige Wiedergabe der Interessen der Nebenklage, die Sie offensichtlich verlangen.
    Zu 6.: Der geschlossene Vergleich hätte erwähnt werden können (weil er laut Gericht strafmildernde Auswirkungen hatte), jedoch nicht müssen (weil es ein Nebenschauplatz dieses Strafprozesses war). Ich habe keine Probleme damit das nachzureichen. Außerdem: Siehe 5.

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  • OLGa

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    Sollte man sich langsam Sorgen um die bayerische, zumindest die oberpfälzer Justiz machen, oder ist so ein Urteil bei euch üblich?

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  • Rechtsanwalt Otmar Spirk

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    Lieber Autor Herr Oswald.
    1.Ich habe keine “Strategie rassistisches Tatmotiv” gefahren.
    Ich gehe tatsächlich davon aus, dass ein Überfall auf Ausländer, dem ausländerfeindliche Beleidigungen vorhergehen, zumindest auch ausländerfeindlich motiviert ist, und nicht nur der allgemeinen Gewalttätigkeit eines Täters geschuldet ist.
    2.Ich wusste nicht, dass es der Zweck der Berichterstattung von rd ist, zum Beispiel mit Schlagzeilen wie “Kein rassistisches Motiv bei Angriff…” einfach die Wertung von Gerichten wiederzugeben. Ich habe auch im Artikel selbst nichts gefunden, womit Sie diese Wertung des Gerichts in Frage gestellt haben.
    Was war jetzt gleich der Existenzzweck von regensburg digital in Saschen Rassismus ?
    3.Als einzige Wertung im Artikel finde ich den angeblichen “ziemlichen Reinfall der Nebenklage” wegen möglicherweise fälschlich dem Täter zugeordneter screenshots.
    4.Sie schreiben, Sie waren ganz da. Okay, dann habe ich Sie also zeitweilig übersehen, sorry, und dann verstehe Ihren Artikel noch weniger.
    Gerne bin ich bereit, Sie dafür mit einem Essen Ihrer Wahl zu entschädigen, und dabei über die Sache selbst zu diskutieren.

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  • Martin Oswald

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    Lieber Herr Rechtsanwalt Spirk,

    1. Dass Sie sich nicht in die Karten Ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit/Strategie blicken lassen wollen, ist mir doch klar. Meiner Einschätzung zufolge haben Sie diese Strategie gefahren. Zumindest interpretiere ich Ihre Interventionen in der Verhandlung so. Ich weiß, dass Sie davon ausgehen, dass die “ausländerfeindliche Beleidigung” vorher stattgefunden hat. Genau das sah das Gericht aber nicht als erwiesen an. Das habe ich berichtet. Die Frage nach dem Motiv habe ich ins Zentrum des Artikels gestellt und genau darum geht es ja auch. Das macht den Fall interessant. Darüber sollen Leute auch diskutieren.

    “Verpiss dich! Scheiß Ausländer!” – Wurde das vor, während oder nach der Körperverletzung geäußert? Ich weiß es nicht. Für das Gericht aber hinsichtlich des Tatmotivs aber die entscheidende Frage. Ob man diese Einordnung verstehen muss? Nein, natürlich nicht.

    2. Ich betreibe keinen Empörungsjournalismus, sondern berichte was war. Wir sind hier ja nicht beim Wochenblatt. Dass sie unbedingt eine Wertung gegen das Gericht wollen, verstehe ich, ist mir aber wurscht. Sie brauchen da gar nicht so schnippisch daherzukommen. Die Leserin und der Leser können sich gerne über das Gericht empören und seine Wertung als unangemessen betrachten. Ich begrüße das, auch mir scheint das Urteil die Art der Beleidigung – nämlich Rassismus – nicht hinreichend zu würdigen. Und ja, nochmals: Das Urteil kann man selbstverständlich kritisieren, machen Sie ja auch und sollen auch andere tun. Nur zu. Wie Sie merken werden, habe ich aber keinen Kommentar geschrieben, sondern einen berichterstattenden Artikel. Dabei bin ich nicht per se zu Wertungen (die sich sehr wohl im Artikel finden) aufgerufen. Zur Haltung schon, die dürfte jedoch unmissverständlich klar sein. Was ein “Existenzzweck von regensburg digital in Saschen (sic!) Rassismus” sein soll, weiß ich nicht, allerdings betone ich eigens für Sie, dass ich entschiedener Antirassist bin. Aber ein technokratischer, wie Helga Hanusa sicherlich gleich einwenden wird.

    3. Das ist nicht die einzige Wertung und die Screenshots sind auch nicht “möglicherweise” fälschlich dem Täter zuzuordnen, sondern objektiv falsch. Dass Sie dem nochmals nachgehen werden, wie Sie auch im Laufe der Verhandlung angekündigt haben, halte ich für abenteuerlich. Es kann doch nicht Ihr Ernst sein diese Luftnummer nochmals irgendwie aufkochen zu wollen?! In dieser Hinsicht war die Nebenklage schlecht. Diese Wertung nehme ich begründet vor und stehe absolut dazu. Offensichtlicher Unsinn bleibt Unsinn, auch wenn er von Regensburg-Digital kommt. Das passt Ihnen natürlich nicht, schon klar; aber mei, so ist das halt.

    4. Ihr Angebot in allen Ehren, aber ich lehne dankend ab. Wir sind ja hier nicht beim Wochenblatt.

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  • Lothgaßler

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    Was soll die Verwendung des Begriffs “rassistisch” hier erreichen? Seit geraumer Zeit mühen sich kluge Menschen und in der Ethnologie/ Anthropologie/ Genetik/ Biologie beheimatete Fachleute damit ab darauf hinzuweisen, dass der Begriff “Rasse” für Menschen keine Berechtigung hat. Nun tauchen Juristen auf und reiten darauf rum: Schämt euch!
    Aber ok, bei Rechtswissenschaften gilt im Grunde das was für Religionswissenschaften auch gilt: mit Wissenschaft hat das wenig bis nichts zu tun.
    “Fremdenfeindlichkeit” reicht doch völlig aus, um einen Teil der Motivationslage zu beschreiben. “Rassismus” sollte wohl niedere Beweggründe belegen. Hinzu treten bei dem Täter Probleme mit Selbstkontrolle, Konfliktbewältigung und Gewaltanwendung.
    Die Strafe wird ihre Wirkung haben, eine positive aber nur, wenn der Verurteilte nicht mit sich allein gelassen bzw. anderen Fremdenfeinden überlassen wird. Wenn er darüber ins Denken kommt, was er da für einen Scheiß fabriziert hat, dann wäre ihm und uns geholfen. Für das Opfer ist das alles kein Trost, aber auch vom Eingesperrtsein des Täters hat es nichts. Besser die beiden kommen ins Gespräch.
    Dem Verurteilten vorzuwerfen, dass er Geldauflagen nicht nachkommen wird, weil er nichts hat, das klingt absurd. Wenn ohnehin erkennbar ist, dass der Verurteilte diese Auflagen nicht erfüllen kann, dann ist das Festscheiben entsprechender Auflagen juristischer Unsinn, auch wenn dem Geschädigten Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen! Der nächste juristische Ärger ist vorprogrammiert, zum alleinigen Nutzen der Rechtsanwälte.

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