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Eiserner Steg: Denkmal oder nicht?

Ungereimtheiten bei der Prüfung der Denkmaleigenschaft des Eisernen Stegs „Wir haben uns wirklich den Kopf darüber zerbrochen, warum das bayerische Landesamt den Eisernen Steg in die Denkmalliste aufnehmen will“, so Oberbürgermeister Hans Schaidinger. „Bereits beim ersten Lesen des Schreibens vom Landesamt fallen Ungereimtheiten auf.“ Am 9. November 2011 erhielt die Stadt Regensburg ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (LfD) mit der Aufforderung, sich bis zum 15. Februar 2012 zu einem möglichen Eintrag des Eisernen Stegs in die bayerische Denkmalliste zu äußern. Das LfD behauptet beispielsweise, dass der Eiserne Steg neben der Steinernen Brücke der einzige historische Übergang über die Donau im Stadtgebiet sei. Dies wirft jedoch die Frage auf, wie die Eiserne Brücke bzw. die ehemals Hölzerne Brücke zu bewerten ist. Letztendlich ist die Eiserne Brücke die wesentlich wichtigere Brücke für die verkehrstechnische Erschließung der Stadt – und das schon seit dem Mittelalter. Erstmals wird sie in der Schedelschen Weltchronik im Jahr 1493 bildlich dokumentiert. Der Eiserne Steg dient seit 1947/48 als Provisorium für Fußgänger. Die ursprüngliche Brücke, errichtet 1901 als Fußgängerübergang, wurde am Ende des Zweiten Weltkrieges zum größten Teil zerstört. Zu klären wäre auch, ob die Konstruktion des Eisernen Stegs einzigartig und wirklich letztes Zeugnis für die sogenannten Bailey-Brücken, die erstmals 1944 zum Einsatz kamen, ist. „Die Stadt wird das bayerische Landesamt für Denkmalpflege nun bitten, das Gutachten nochmals wissenschaftlich zu überarbeiten, um ein Benehmen mit Regensburg zu erreichen“, sagte Kulturreferent Klemens Unger. Die Verwaltung wird dazu dem Kulturausschuss vorschlagen, eine gutachterliche Bewertung zur historischen Würdigung des Eisernen Stegs einzuholen. Hintergrund Benehmen ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt. Während Einvernehmen bedeutet, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (z.B. Behörde) vorliegen muss, ist dagegen eine Entscheidung, die im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen ist, nicht unbedingt mit dem Einverständnis der anderen Stelle zu fällen. Vielmehr kann von der Äußerung der beteiligten Stelle aus sachlichen Gründen abgewichen werden.

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