26 Apr2013
„Porno-Pranger“-Anwalt vor Gericht
Abmahnerei als illegales Geschäftsmodell?
Haben ein zwielichtiger Geschäftsmann und ein bekannter Regensburger Rechtsanwalt sich zusammengetan, um mit sittenwidrigen Massenabmahnungen Geld zu verdienen? Am Freitag fand deswegen ein erstes Zivilverfahren gegen einen Anwalt der „Porno-Pranger“-Kanzlei Urmann und Collegen statt.
Wird es eng für die Abmahner? Vordergründig geht es „nur“ um rund 1.800 Euro, eigentlich ist es aber eine „Musterklage“, die am Freitag vor dem Amtsgericht Regensburg verhandelt wurde. Bekommt die Klägerin recht, könnte eine Flut von Verfahren gegen die Anwaltskanzlei Urmann und Collegen (U+C) folgen. Im Kern geht es um die Frage, ob die durch den „Porno-Pranger“ bekannt gewordene U+C mit dem bekannten Internetabzocker Frank Drescher gemeinsame Sache gemacht hat, um mit sittenwidrigen Massenabmahnungen Geld zu verdienen. Die Regensburger Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb seit geraumer Zeit gegen Frank Drescher und den Rechtsanwalt Thomas Urmann und wirft ihnen versuchten Betrug vor.
Der KVR-Shop: Riesen-Palette und Mini-Umsätze
Am Freitag wurde nun die Klage einer der Abgemahnten gegen Urmann und Drescher verhandelt, die durchaus Einfluss auf das parallel laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft haben dürfte. Drescher ist Geschäftsführer der mittlerweile in Insolvenz befindlichen KVR Handelsgesellschaft. Vorgeblich hatte er diese gegründet, um einen Onlinehandel „ähnlich wie Amazon oder der Otto-Versand“ ins Werk zu setzen, wie er vor Gericht ausführte. Angeboten wurde quasi alles, was sich übers Internet so verkaufen lässt. Wesentliche Umsätze scheint es indes nicht gegeben zu haben. Eine „exemplarische Auswahl“ (Drescher) von Rechnungen, die er dem Gericht vorlegte, übersteigt nur selten die Höhe einstelliger Euro-Beträge.Kaum Umsatz, aber viel Konkurrenz zum Abmahnen
Was allerdings angesichts der vorgeblich so breiten Produktpalette im Angebot weitaus höher war, ist die Zahl mutmaßlicher Konkurrenten. Und so begann Drescher unmittelbar nach Gründung seiner Firma damit, diesen Konkurrenten wegen fehlerhafter AGBs oder Impressums-Angaben abzumahnen. Damit habe er sich „einen fairen Markteinstieg ermöglichen“ wollen. Mit den Abmahnungen – Zahlen nennt Drescher nicht, spricht aber von „etlichen“ – beauftragte er die Kanzlei U+C. Eine der Abgemahnten – ein Online-Handel für Spielzeug und Modelle – wehrte sich und erwirkte erfolgreich eine Einstweilige Verfügung. Nun geht es um die dadurch entstandenen Gerichtskosten, rund 1.800 Euro, die Drescher und U+C ersetzen sollen. Es handle sich um „vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung“, so die Argumentation der Klägerin. Drescher habe die KVR Handelsgesellschaft nur gegründet, um über eine Fülle von Abmahnungen – von weit über 1.000 ist die Rede – Anwaltsgebühren zu produzieren.Womit wollte Drescher verdienen?
Immerhin: Pro Abmahnung werden bei einem Streitwert von 10.000 Euro immerhin 651,80 Euro fällig. Nicht schlecht, wenn man bedenkt, dass diese via Textbaustein-System am PC problemlos binnen kürzester Zeit hundertfach erstellt werden können. Diese Gebühren erhielte allerdings ausschließlich die beauftragte Kanzlei – also U+C. Frank Drescher hätte davon nichts, müsste für die Beauftragung der Kanzlei sogar zusätzlich bezahlen. Eigentlich. Gab es also eine Absprache zwischen Drescher und Thomas Urmann? War das Geschäftsmodell nicht der Online-Shop, sondern das gebührenträchtige Abmahnen angeblicher Konkurrenten?Aussagekräftige Null-Aussagen
Drescher schwieg – unter gelegentlichem Herumeiern – zu fast allen Nachfragen von Richter Thomas Rauscher. Ein kurzer Auszug:„Wie kamen Sie auf die Idee, einen solchen Online-Handel zu machen?“ „Das ist doch nicht abwegig.“ „Aber gleich Amazon Konkurrenz machen zu wollen?“ „Nicht aus dem Stegreif, aber wir hatte eine ebenso breite Produktpalette.“ „Welche Umsätze haben Sie erwirtschaftet?“ „Das weiß ich nicht genau.“ „Warum diese vielen Abmahnungen?“ „Das ist doch mein gutes Recht.“ „Hätten Sie die Kosten für den Rechtsanwalt überhaupt bezahlen können?“ „Dazu muss ich nichts sagen. Dazu will ich mich nicht äußern.“ „Haben Sie Rechnungen von U+C bekommen und bezahlt?“ „Ich habe alle Rechnungen bezahlt. Das kann ihnen Herr Urmann bestätigen.“ „Entbinden Sie ihn dafür von der Schweigepflicht?“ „Nein.“Entsprechend gab es am Freitag auch keine wirkliche Aussage des ebenfalls beklagten Rechtsanwalts Thomas Urmann.
„Wurde die KVR wissentlich gegründet, um nur Abmahnungen zu produzieren?“ Schweigepflicht. „Wie viele Abmahnungen gab es?“ Schweigepflicht. „Warum wurde gegen die Einstweilige Verfügung nicht vorgegangen?“ „Ich fahre nicht nach Hamburg zum Gericht, wenn mir kein Reisekostenvorschuss bezahlt wird. Im Übrigen unterliegt das der Schweigepflicht.“
Anonymous
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[…] […]
CMP
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Sehr geehrter Herr Aigner!
Sehr geehrte Herr Rauscher!
Zitat
“„Wie viele Abmahnungen gab es?“
Schweigepflicht.”[…]
Wie will man denn mit solchen “Spielchen” zu einem (vernünftigen) Ende kommen?
Ebenso könnte man auch fragen, ob es irgendwelche Absprachen hinsichtlich der Gebühreneinnahmen gab/gibt.
Mit einiger Sicherheit kann man ….”Keine Angaben bzw. Schweigepflicht ” annehmen…. wenn man hier nicht über die Rechtsmissbräuchlichkeit ( dazu sind jedoch Angaben über die ungefähre Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen erforderlich…) weiter kommt, so war doch die gesamte “Aufregung” umsonst.
Ein viel eleganterer Weg wäre eine gebührenrechtlichen Angelegenheit des Auftraggebers nachzuweisen ( …dazu wären lediglich zwei Abmahnungen, der mutmaßlichen massenhaften, in derselben Angelegenheit erforderlich, die keine gesonderte Einzelfallbearbeitung des beauftragten RA erforderlich gemacht haben), um so über die Höhe der angeblich tatsächlich entstandenen RA-Gebühren (651,80) und in den “Einzel”-Abmahnungen zurück geforderten erforderlichen Aufwendungen klar nachzuweisen, dass in den Fällen derselben Angelegenheit eine Gebührenüberhebung vorliegt.
Nehmen wir einmal an, dass der RA beauftragt wurde nur zwei Abmahnungen (10 000 … 1,3) geltend zu machen. Nehmen wir weiterhin an, dass alle Voraussetzungen für eine gebührenrechtlichen Angelegenheit bzw. aufgrund der einheitlichen Reaktion der Abgemahnten, dieselbe Angelegenheit laut RVG vorliegt. So ergibt sich pro Abmahnung (in Fällen derselben Angelegenheit) – bei der Annahme es handele sich um einen Auftrag von nur zwei Abmahnungen – lediglich eine RA-Gebühr von je 419,90 Euro plus Postpauschale.
So wäre über den Nachweis von nur zwei geltend gemachten Abmahnungen (“Einzel”-Abmahnung 651,80), die jedoch zu derselben Angelegenheit laut RVG “gehören”, nachzuweisen, dass es zu einer Gebührenüberhebung von 231,90 Euro pro Abmahnungen gekommen ist… bei nur 1000 Abmahnungen eines Gesamtauftrags eines “Verletzten” sind es aufgrund der nicht linearen Staffelung der RA-Gebühren nicht nur mehr als 231 900 Euro, sondern deutlich mehr… immer unter Voraussetzung derselben Angelegenheit – insbesondere ist dabei zu beachten, dass keine gesonderte Einzelfallbearbeitung durch den beauftragen RA, bis zu Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ist – fallen pro Abmahnung nur 40,94 Euro plus 20 Euro Postpauschale als erforderliche – und zurückzufordernde – Aufwendungen (RA-Gebühren) für den Auftraggeber an.
Somit wird in Fällen derselben Angelegenheit (wovon man in den vielen Fällen von massenhaften Abmahnungen im Auftrag eines Verletzten ausgehen kann und muss) – in diesem Beispiel von 1000 Abmahnungen – nicht nur 200 000 Euro zu viel eingefordert, sondern 590 860.00 Euro.
Da lohnt es sich doch den Drucker 1000 fast wortgleiche Unterlassungsaufforderungen “ausspucken” zu lassen…und wenn keine gesonderte Einzelfallbearbeitung anfällt, doch recht einfach “verdientes” Geld.
mfg
cmp
Dr. Engelbart
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Massenabmahner haben sich längst als Massenbetrüger erwiesen und müssten daher endlich mit einem Vielfachen der von ihnen geforderten Geldstrafen bestraft werden. Ansonsten nähmen derartige Daten- bzw. Rechts-Missbrauchsexzesse und Bauernfängereien noch mehr überhand und es würde auch hier weiterhin gelten: Es ist etliches faul im Staate D.
CMP
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Hallo!
Ein „kleiner“ Nachtrag….
Der „alternative Weg“ über die gebührenrechtliche Angelegenheit, derselben Angelegenheit laut RVG bis hin zur Gebührenüberhebung wird oft nicht verstanden.
Deshalb eben eine gangbare, mögliche „Alternative“ für alle Betroffene, die sich zwar durch die „massenhaften Abmahnungen“ über den „Tisch gezogen“ fühlen, jedoch den mitunter risikoreichen, kostenintensiven und aufwendigen Weg über ein Gericht scheuen, aber trotzdem etwas gegen die massenhaften Abmahnungen unternehmen wollen.
1. die gebührenrechtliche Angelegenheit
Der BGH definiert sie als „ das gesamte zu erledigende Geschäft eines Mandanten durch den beauftragten RA.
Wie oben zu entnehmen umfasst der Auftrag an den RA „einige Abmahnungen“.
2. dieselbe Angelegenheit laut RVG
a. “Rundschreiben”
Um bei den idR. fast wortgleichen Abmahnungen den „Charakter eines Rundschreibens“ darzustellen, in dem meist nur die Adresse und das Az über die Serienbrieffunktion eingefügt wurde, wäre es lediglich erforderlich wenn einige Abgemahnte (eigentlich würden zwei schon ausreichen) sich zusammentun und Kopien der Unterlassungsaufforderungen dieser Angelegenheit austauschen.
b. Einheitliche Reaktion
Um nachzuweisen, dass durch die einheitliche Reaktion der Abgemahnten keine gesonderte Einzelfallbearbeitung des mit den Abmahnungen beauftragten RA erforderlich war bzw. wurde, bestätigen sich die beiden Betroffenen gegenseitig, dass ohne weiteren Aufwand eine Unterlassungserklärung abgegeben und der geforderte Betrag (für eine Einzelfallabmahnung) gezahlt wurde. Wobei die Zahlung nicht zwingend erforderlich ist, da der § 352 Abs. 2 StGB (Gebührenüberhebung…http://dejure.org/gesetze/StGB/352.html ) auch den Versuch unter Strafe stellt. (Auch hat die Gebührenüberhebung gegenüber dem Vorwurf des Betrugs den „Vorteil“, dass hierbei nicht eine „Absicht“ nachgewiesen werden muss).
(nur zur „Vollständigkeit“…)
c. Begründung des beauftragten RA an den Mandanten
Mutmaßlich kann man davon ausgehen, dass gegenüber dem Auftraggeber nicht ausführlich begründet wurde, warum der Gesamtauftrag in kostenungünstigere Einzelaufträge zerlegt wurde… (höhere Einnahmen für den RA bzw. Aufwendungen im Innenverhältnis, die nun ohne das geltenden Recht zu beachten im vollen Umfang als tatsächliche, erforderliche Aufwendungen vom Abgemahnten zurück gefordert werden…).
3. Gebührenüberhebung
Da „angeblich“ streng nach RVG „abgerechnet wurde“
Zitat
„Haben Sie Rechnungen von U+C bekommen und bezahlt?“
„Ich habe alle Rechnungen bezahlt. Das kann ihnen Herr Urmann bestätigen.“[..]
– Gebührentatbestände – kann nun über die Differenz – Einzelfallabmahnung – zwei nachweisliche Abmahnungen in derselben Angelegenheit laut RVG – nachgewiesen werden, dass in diesen beiden Abmahnungen eine überhöhte Gebühr eingefordert wird.
Denn der § 22 RVG (geltendes Recht und Gesetz) schreibt vor, die Gegenstandswert (im Beispiel 10 000 Euro und Faktor 1,3) zunächst zusammenzufassen und anschließend erst die RA-Gebühren für die beiden Abmahnungen zu ermitteln…somit ergeben sich für die beiden Abmahnungen in derselben Angelegenheit 839,80 Euro – je Abmahnung also 419.90 Euro plus 20 Euro Postpauschale … somit 439.90 Euro anstatt der geforderten 651,80 Euro.
Anhand dieser Differenz kann eindeutig eine Gebührenüberhebung nachgewiesen werden.
Somit wären nur noch die Nachweise – Kopien der Abmahnungen, sowie die Bestätigung über die einheitliche Reaktion – und eine kurze Erläuterung des Sachverhalts an die zuständige StA – eventuell mit dem bereits existierenden Az – zu schicken. So kann jeder der Betroffenen ohne großen Aufwand und Kosten etwas gegen die massenhaften Abmahnungen unternehmen und das „Gefühl“ ordentlich über den Tisch gezogen worden zu sein, wird hoffentlich etwas geringer.
mfg
cmp
„Porno-Pranger“-Anwalt vor Gericht: Abmahnerei als illegales Geschäftsmodell? | Abzocknews.de
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[…] Quelle und vollständiger Bericht: regensburg-digital.de […]
Regensburg-Digital: Spannender Journalismus am Rande des Existenzminimums - Lousy Pennies
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[…] habe über die Regensburger Abmahnkanzlei Uhrmann und ihren Porno-Pranger geschrieben. Obwohl ich ihn Porno-Pranger-Anwalt genannt habe, ist außer ein paar bösen […]
Andreas Moser
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Abmahnung?
Ignorieren!
Veronika
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Abmahnung?
1. Beschwerde an das zuständige Justizministerium,
nachrichtlich Bundesjustizministerium.
Die sammeln diese Dinger und es wird “aktenrelevant”.
2. Beschwerde an die zuständige Rechtsanwaltskammer.
> Aktenrelevanz!!!
3. Nur kein Schuldeingeständnis o. Ä. unterschreiben.
Besser sog. “forderungsbegründende Unterlagen”
anfordern. Dauert regelmässig einige Wochen bis Monate
bis die antworten können. So hat man mehr Zeit die Sache zu sondieren. Regelmässig kommt dann auch nichts mehr, weil die deren Forderung gar nicht begründen können.
„Porno-Pranger“-Kanzlei unterliegt in Musterprozess | Regensburg Digital
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[…] dies jemals der Fall? U+C, namentlich Rechtsanwalt Thomas Urmann schwieg dazu vor Gericht. Auch bei der Frage nach der Zahl der Abmahnungen berief Urmann sich auf seine […]
"Warum entzieht man U+C nicht die Lizenz?" | Da Hog'n - Onlinemagazin ausm Woid
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[…] Sache gemacht haben, um “mit einem Minimalaufwand auf Kosten anderer Geld zu machen”- Rechtsanwalt Urmann hatte, unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht, nichts oder zumindest…. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 18. März findet die Berufungsverhandlung am […]
Angelo di Farriano
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Eine einfache Antwort auf die massenhafte legale Vergewaltigung des Rechts und seiner gebührlichen Rechtspflegschaft im Anwendungsbereich rechtsstaatlicher Erfordernis durch gezielte Aushebelung rechtsstaatlich garantierter Freiheit des Einzelindividuums laut Grundgesetz der BRD wäre, sich das Maximum-Profil des Film “Jud’ Süß” einmal näher zu betrachten.
Ulf. Mehr oder minder täglich Privatkram.
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Die Sache mit den Schweinkram-Abmahnungen.
Momentan ist ja eine Anwaltskanzlei (die hier natürlich NICHT direkt verlinkt wird!) in aller Munde, die massenhaft Internetnutzer abmahnt(( Link: Abzocknews.de, mit großer Linkliste zum Thema!))…
abc
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Was ist am 18. Juni herausgekommen? Fand der Prozess statt?